Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Neu Rohlsdorf

10.09.2012

vom 6. September 2012

Auf Grund des § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 und § 52 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20 S. 12) und § 131 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 3), verordnet der Landkreis Prignitz:

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Neu Rohlsdorf das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 5 erlassen. Begünstigter im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband.

 

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 5.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 1, der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

 

(2) Die Schutzzonen sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1:10 000 und außerdem in einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1:2 500 dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Landkreises Prignitz versehen. Die Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Prignitz und in der Gemeinde Groß Pankow (Prignitz) hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Eine weitere Ausfertigung der Karten befindet sich im Kreisarchiv.

 

(3) Veränderungen der Topografie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.

§ 3 Schutz der Zone III

In Zone III sind verboten:

1.                  das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Siliersaft oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,

a)         wenn die Düngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt

b)         wenn keine jährlichen schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt werden,

c)         auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht im gleichen Jahr Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,

d)         auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. Oktober bis 15. Februar, ausgenommen das Düngen mit Festmist ohne Geflügelkot,

e)         auf Brachland oder stillgelegten Flächen,

f)           auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,

2.                  das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art, einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme,

3.                  das Errichten von befestigten Dunglagerstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,

4.                  das Errichten von Erdbecken zur Lagerung von Gülle, Jauche oder Silagesickersäften,

5.                  das Errichten oder Erweitern von Tiefbehältern zur Lagerung von Gülle, Jauche oder Silagesickersäften,

6.                  das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, ausgenommen Anlagen mit Leckageerkennungseinrichtung und Sammeleinrichtung, wenn der Wasserbehörde vor Inbetriebnahme, bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sowie wiederkehrend alle fünf Jahre ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit der Sammeleinrichtungen vorgelegt wird,

7.                   unbefestigte Feldrandzwischenlager für organische oder mineralische Dünger, ausgenommen für Kalk und Kaliumdünger,

8.                  das Errichten, Erweitern oder Betreiben von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen

a)      Anlagen mit dichtem Siliersaft-Sammelbehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und

b)       Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter,

wenn der Wasserbehörde vor Inbetriebnahme, bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sowie wiederkehrend alle fünf Jahre ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit der Behälter und Leitungen vorgelegt wird,

9.                  die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,

10.               das Errichten oder Erweitern von Stallungen für Tierbestände, ausgenommen für Kleintierhaltung zur Eigenversorgung,

11.               die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt oder wenn die Grasnarbe flächig verletzt wird, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,

12.               die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, 

a)         wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,

b)         wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen gemäß § 6 Absatz 4 des             Pflanzenschutzgesetzes über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder   forstwirtschaftlich genutzten Flächen geführt werden,

c)         in einem Abstand von weniger als zehn Metern zu oberirdischen Gewässern,

d)         zur Bodenentseuchung,

e)         auf Dauergrünland und Grünlandbrachen,

13.              die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen oder von Sportanlagen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,

14.               das Errichten von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,

15.               die Neuanlage von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weihnachtsbaumkulturen, Kurzumtriebsplantagen, gewerblicher Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,

16.               der Umbruch von Dauergrünland oder Grünlandbrachen,

17.               Schwarzbrache im Sinne der Anlage 3 Nummer 3, 

18.               Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten und Robinien,

19.               die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,

20.               Holzerntemaßnahmen, die Freiflächen größer als 1000 Quadratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- oder Saumschläge,

21.               das Errichten oder Erweitern von dauerhaften Holzlagerplätzen über 100 Raummeter,

22.               Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie zum Beispiel das Errichten von Fischteichen größer 100 Quadratmeter, Kies-, Sand- oder Tongruben, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,

23.               das Errichten von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

24.               das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Tiefenbohrungen über 100 Meter, Grundwassermessstellen oder Brunnen, ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung,

25.               das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen doppelwandige Anlagen mit Leckanzeigegerät und ausgenommen Anlagen, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, und soweit

a)                   in unterirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 das für die Anlage maßgebende Volumen von eintausend Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der WGK 1 die für die Anlage maßgebende Masse von eintausend Tonnen,

b)                   in oberirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der WGK 2 das für die Anlage maßgebende Volumen von einhundert Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der WGK 2 die für die Anlage maßgebende Masse von einhundert Tonnen,

c)                   in unterirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der WGK 2 das für die Anlage maßgebende Volumen von zehn Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der WGK 2 die für die Anlage maßgebende Masse von zehn Tonnen,

d)                   in oberirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der WGK 3 das für die Anlage maßgebende Volumen von zehn Kubikmeter beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der WGK 3 die für die Anlage maßgebende Masse von zehn Tonnen,

e)                   in unterirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der WGK 3 das für die Anlage maßgebende Volumen von einem Kubikmeter beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der WGK 3 die für die Anlage maßgebende Masse von einer Tonne

nicht überschritten wird,

26.               das Errichten von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, ausgenommen               Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 62 Absatz 1, Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

27.               das Errichten von Anlagen zur behälterlosen Lagerung oder Ablagerung von Stoffen im              Untergrund,

28                  das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall oder bergbaulichen Rückständen,              ausgenommen

      a)                   die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern,

      b)                   die ordnungsgemäße kurzzeitige Zwischenlagerung von vor Ort angefallenen        Abfall zur Abholung durch den Entsorgungspflichtigen und

      c)                   die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden        Pflanzenabfällen,

29.          das Ein- oder Aufbringen von Abfällen oder bergbaulichen Rückständen in oder auf Böden

            sowie der Einbau von Abfällen, bergbaulichen Rückständen oder Ersatzbaustoffen in

            bodennahe technische Bauwerke,

30.       das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder             Verwenden radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, ausgenommen für medizinische             Anwendungen sowie Mess-, Prüf- und Regeltechnik,

31.       das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen,            Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe in besonders großem Umfang wie            zum Beispiel in Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,

32.             das Errichten von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach

           Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,

33.              das Errichten oder Erweitern von Biogasanlagen, ausgenommen für im Wasserschutzgebiet liegende Betriebsstandorte, die Wirtschaftsdünger und Biomasse im Wesentlichen aus eigenem Aufkommen des Betriebes verwerten, 

34.              das Errichten oder Erweitern von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen zugunsten  des Gewässerschutzes,

35.               das Errichten oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 „Abwasserkanäle und –leitungen in Wassergewinnungsgebieten“ eingehalten  wird,

36.               das Errichten von Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,

37.               das Errichten oder Erweitern von Abwassersammelgruben, ausgenommen Anlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik und ausgenommen monolithische Sammelgruben aus Beton, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,

38.               das Betreiben oder Unterhalten von Abwassersammelgruben, wenn der Wasserbehörde nicht vor Inbetriebnahme, bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie wiederkehrend alle fünf Jahre ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit vorgelegt wird,

39.               das Errichten, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,

40.              das Einleiten von Abwasser – mit Ausnahme von Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen im Sinne der Anlage 3 Nummer 4 – in oberirdische Gewässer, sofern die Einleitung nicht schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wasserrechtlich zugelassen war,

41.              das Ausbringen von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

42.              das Einleiten oder Versickern von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser,

43.              das Einleiten oder Versickern von Niederschlagswasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone,

44.              das Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen auf der Kreisstraße K 7016,

45.               das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. Januar 2003 (ABl. S. 62) im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) eingehalten werden,

46.              das Errichten oder Erweitern von Bahnhöfen oder Schienenwegen der Eisenbahn, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Anlagen zur Anpassung an den Stand der Technik und zum Erhalt oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Verkehrsabwicklung,

47.           das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Wege- und Wasserbau,

48.               das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,

49.               das Errichten von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,

50.               das Errichten von Motorsportanlagen,

51.               das Errichten von Schießständen oder Schießplätzen für Feuerwaffen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,

52.               das Errichten von Golfanlagen,

53.               das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,

54.               das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

55.               Bestattungen,

56.               das Errichten von Flugplätzen,

57.               das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, ausgenommen in Fällen des § 25 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes,

58.               das Errichten von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,

59.               das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

60.               Bergbau einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung,

61.               das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird,

62.               die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung.

§ 4 Schutz der Zone II

Die Verbote der Zone III gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten.
1.            das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die                  Anwendung von Siliersaft,
2.         das Errichten von Dunglagerstätten,
3.         das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle,
4.                   die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,
5.                   die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2,
6.                   die Beweidung,
7.                   die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
8.                   die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen,
9.                   das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Dränungen oder Entwässerungsgräben,
10.               der Einsatz von forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen abseits von Straßen, Wegen oder              forstwirtschaftlichen Rückegassen,
11.               das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,
12.               das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen,
13.               die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
14.               das Errichten oder Betreiben von Wildfütterungen, Kirrungen oder Luderplätzen,
15.               das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder              Verwenden wassergefährdender Stoffe,
16.               der Einsatz von mineralischen Schmierstoffen zur Verlustschmierung oder mineralischen              Schalölen,
17.               das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe,
18.               das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung,
19.               das Errichten von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden             Kühl- oder Isoliermitteln,
20.               das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall oder bergbaulichen Rückständen,
21.              der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes,
22.               das Errichten von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur             Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142             beachtet wird,
23.               das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder             Chemietoiletten,
24.               das Errichten von Abwassersammelgruben,
25.               das Einleiten oder Versickern von Niederschlagswasser in den Untergrund oder in das             Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern von             Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen im Sinne der Anlage 3             Nummer 4 über die belebte Bodenzone,
26.               das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen,             ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der            Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der mit Runderlass des            Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Land Brandenburg eingeführten            Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe            2002 (RiStWag) sowie ausgenommen Wege mit großflächiger Versickerung der            Niederschlagswasserabflüsse über die belebte Bodenzone,
27.             das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art,
28.             das Errichten von Sportanlagen,
29.             das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen,
30.             das Errichten von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,
31.             das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für            das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
32.             das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
33.             das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in            Gebäuden oder Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 5 Schutz der Zone I

Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:

1.         das Betreten oder Befahren,

2.         land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,

3.         Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 6 Maßnahmen zur Wassergewinnung

Die Verbote des § 3 Nummer 24 und 42, des § 4 Nummer 17, 21, 30 bis 33 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 7 Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten dieser Verordnung eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

(2) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von dem Verbot des § 3 Nummer 29 eine Befreiung erteilen, wenn der Materialeinsatz nach den vom zuständigen Fachminister eingeführten technischen Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle und für den Einsatz von Bodenmaterial zulässig wäre.

 

 (3) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und  bedarf der Schriftform. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 3  Nummer 62 nicht widerruflich.

 

 (4) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen,  dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere  der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 8 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

 (1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes  Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.

 

 (2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch  eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen. Die Anordnung von  Verkehrszeichen erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde auf Vorschlag der unteren  Wasserbehörde.  

§ 9 Duldungspflichten

(1)   Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden, den Begünstigten oder deren Beauftragte zu dulden.

 

(2)   Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:

 

1.      das Errichten und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,

2.      das Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,

3.      das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden, den Begünstigten oder deren Beauftragte zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie

4.      das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen


zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

§ 10 Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3, § 4 oder § 5 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 7 vornimmt.

 

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Perleberg, den 06.09.2012

 

Der Landrat des Landkreises Prignitz

gez. Hans Lange

Hans Lange

Anlagen:

© Landkreis Prignitz 


Berliner Str. 49 -  19348 Perleberg -  Telefon: 03876 - 713-0  -   Fax: 03876 - 713-214
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