Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bad Wilsnack

07.07.2016

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasserfassungen des Wasserwerkes Bad Wilsnack das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

Auf Grund des § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 2 sowie des § 52 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16, Nr. 5) und § 131 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), verordnet der Landkreis Prignitz als untere Wasserbehörde mit Beschluss des Kreistages des Landkreises Prignitz vom 30.06.2016:

§ 1 Allgemeines

(1)    Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasserfassungen des Wasserwerkes Bad Wilsnack das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter ist der Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband (WTAZV).

(2)     Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III).

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1)     Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 2, der Übersichtskarte in der Anlage 3 und den in Absatz 2 genannten Karten.

(2)     Die Schutzzonen sind in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000 und außerdem in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2.500, die aus zwei Blättern besteht, dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend.

(3)     Die in Absatz 2 genannten Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Prignitz, dem Amt Bad Wilsnack/Weisen und der Gemeinde Plattenburg hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Diese Karten sind mit dem Dienstsiegel des Landkreises (Siegelnummer 63) versehen. Eine weitere Ausfertigung der Karten befindet sich im Kreisarchiv.

(4)     Veränderungen der Topografie sowie von Flurstücksgrenzen oder ‑bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.

§ 3 Schutz der Zone III

In der Zone III sind verboten:

1.       das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Silagesickersaft, Gärresten, Wirtschaftsdüngern aus pflanzlichen Stoffen, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln, gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten und Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne des § 2 Nummer 10 der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,

a)         wenn die Düngung nicht im Sinne des § 3 Absatz 4 der Düngeverordnung in betriebsspezifisch analysierten zeit- und bedarfsgerechten Gaben und nicht durch Geräte, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erfolgt,

b)         wenn die Nährstoffzufuhr auf landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzflächen schlagbezogen mehr als 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar pro Düngejahr aus organischen Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft, ohne Stall- und Lagerungsverluste, beträgt,

c)          wenn keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphat erstellt und mindestens sieben Jahre lang nach Ablauf des Düngejahres aufbewahrt werden,

d)         auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht unmittelbar Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,

e)         auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen vom 1. Oktober bis 15. Februar,

f)          auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen bei Verwendung von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln einschließlich Gärresten vom  15. September bis 1. März,

g)         auf Brachland oder stillgelegten Flächen,

h)         auf wassergesättigten, oberflächlich oder in der Tiefe gefrorenen oder schneebedeckten Böden,

2.       das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme sowie von Abfällen aus der Herstellung und Verarbeitung nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse und von nicht gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten, ausgenommen die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen und Ausbringung im Garten,

3.       das Errichten von Dunglagerstätten, ausgenommen befestigte Dunglagerstätten mit dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,

4.       das Errichten von Erdbecken zur Lagerung von Gülle, Jauche, Gärresten, oder Silagesickersäften,

5.       das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Gärresten oder flüssigem Kompost, ausgenommen Hochbehälter, bei denen Undichtigkeiten am Fußpunkt zwischen Behältersohle und aufgehender Wand sofort erkennbar sind und die über eine Leckageerkennungseinrichtung und Sammeleinrichtungen verfügen, wenn der Wasserbehörde

a)         vor Inbetriebnahme, sowie

b)         wiederkehrend alle fünf Jahre

ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit der Sammeleinrichtungen vorgelegt wird,

6.       das Lagern von organischen oder mineralischen Düngemitteln auf unbefestigten Flächen oder auf nicht baugenehmigten Anlagen, ausgenommen das Lagern von Kompost aus dem eigenen Haushalt oder Garten,

7.       das Errichten von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen

a)         Anlagen mit dichtem Silagesickersaft-Sammelbehälter, der über einer Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und

b)         Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter,

wenn der Wasserbehörde vor Inbetriebnahme, sowie wiederkehrend alle fünf Jahre ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit der Behälter und Leitungen vorgelegt wird,

8.       die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,

9.       das Errichten von Stallungen oder Unterständen für Tierbestände, ausgenommen für die Kleintierhaltung zur Eigenversorgung,

10.    die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 1 Nummer 1, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der jeweils beweideten Grünlandfläche erfolgt oder wenn die Grasnarbe flächig verletzt wird, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,

11.    die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder von Biozidprodukten, außer auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen,

a)         wenn die Pflanzenschutzmittel für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,

b)         wenn die Zulassungs- und Anwendungsbestimmungen eingehalten werden,

c)          wenn der Einsatz durch Anwendung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und der Einsatz von Biozidprodukten in entsprechender Weise auf das notwendige Maß beschränkt wird,

d)         wenn flächenbezogene Aufzeichnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und für Biozidprodukte in entsprechender Weise über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen geführt und mindestens sieben Jahre lang nach dem Einsatz aufbewahrt werden,

e)         in einem Abstand von mehr als 10 Metern zu oberirdischen Gewässern,

f)          wenn die Anwendung nicht der Bodenentseuchung dient und

g)         wenn die Anwendung nicht auf Dauergrünland und Grünlandbrachen erfolgt,

12.    die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,

13.    das Errichten von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,

14.    die Erstanlage von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Weihnachtsbaumkulturen, Energieholzplantagen sowie von gewerblichem Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,

15.    der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,

16.    der Umbruch von Dauerbrachen in der Zeit vom 1. Juli bis 1. März, ausgenommen bei nachfolgendem Anbau von Winterraps,

17.    das Anlegen von Schwarzbrache im Sinne der Anlage 1 Nummer 2,

18.    Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten oder Robinien,

19.    die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,

20.    Holzerntemaßnahmen, die eine gleichmäßig verteilte Überschirmung von weniger als 40 Prozent des Waldbodens oder Freiflächen größer als 1.000 Quadratmeter erzeugen,

a)         sofern eine gleichmäßig verteilte Überschirmung des Waldbodens von weniger als 60 Prozent erzeugt wird, hat die Wiederbewaldung innerhalb von 18 Monaten zu erfolgen,

b)         ausgenommen Femel- oder Saumschläge,

21.    das Einrichten oder Erweitern von Holzlagerplätzen über 100 Raummeter, die dauerhaft oder unter Einsatz von Nassholzkonservierung betrieben werden,

22.    Erdaufschlüsse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben,

23.    das Errichten, Erweitern oder Erneuern von

a)         Bohrungen,

b)         Grundwassermessstellen oder

c)          Brunnen,

ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftiger wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung,

24.    das Errichten von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

25.    das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen doppelwandige Anlagen mit Leckanzeigegerät und ausgenommen Anlagen, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, und soweit

a)         in unterirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 das für die Anlage maßgebende Volumen von 1.000 Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen    Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 die für die Anlage maßgebende Masse von 1.000 Tonnen,

b)         in oberirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 das für die Anlage maßgebende Volumen von 100 Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 die für die Anlage maßgebende Masse von 100 Tonnen,

c)          in unterirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 das für die Anlage maßgebende Volumen von 10 Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 die für die Anlage maßgebende Masse von 10 Tonnen,

d)         in oberirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 das für die Anlage maßgebende Volumen von 10 Kubikmetern beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 die für die Anlage maßgebende Masse von 10 Tonnen,

e)         in unterirdischen Anlagen für flüssige Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 das für die Anlage maßgebende Volumen von 1 Kubikmeter beziehungsweise bei festen oder gasförmigen Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 die für die Anlage maßgebende Masse von 1 Tonne

nicht überschritten wird,

26.    der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes außerhalb von zugelassenen Anlagen, Vorrichtungen und Behältnissen, aus denen ein Eindringen in den Boden nicht möglich ist, ausgenommen

a)         der Umgang mit Jauche, Gülle, Silagesickersaft sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen ordnungsgemäßer Landwirtschaft entsprechend dieser Verordnung sowie

b)         der Umgang mit haushaltsüblichen Kleinstmengen,

27.    das Einleiten oder Einbringen von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in Gewässer,

28.    das Errichten von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, ausgenommen Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

29.    das Errichten von Anlagen zur behälterlosen Lagerung oder Ablagerung von Stoffen im Untergrund,

30.    das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall, tierischen Nebenprodukten oder bergbaulichen Rückständen, ausgenommen

a)         die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern,

b)         die ordnungsgemäße kurzzeitige Bereitstellung von vor Ort angefallenem Abfall zum Abtransport durch den Entsorgungspflichtigen,

c)          die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,

31.    das Ein- oder Aufbringen von Abfällen, bergbaulichen Rückständen oder Ersatzbaustoffen in oder auf Böden oder deren Einbau in bodennahe technische Bauwerke,

32.    das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, ausgenommen für medizinische Anwendungen sowie für Mess-, Prüf- und Regeltechnik,

33.    das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe in großem Umfang, wie zum Beispiel in Raffinerien, Metallhütten oder chemischen Fabriken,

34.    das Errichten von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,

35.    das Errichten von Biogasanlagen,

36.    das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen

a)         die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen zugunsten des Gewässerschutzes und

b)         Abwasservorbehandlungsanlagen wie Fett-, Leichtflüssigkeits- oder Amalgamabscheider,

37.    das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,

38.    das Errichten von Niederschlagswasser- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,

39.    das Errichten oder Erweitern von Abwassersammelgruben, ausgenommen

a)         Anlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik und

b)         monolithische Sammelgruben aus Beton, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,

40.    das Betreiben oder Unterhalten von Abwassersammelgruben, wenn der Wasserbehörde nicht

a)         vor Inbetriebnahme,

b)         bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten  dieser Verordnung sowie

c)          wiederkehrend alle fünf Jahre

ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit vorgelegt wird,

41.    das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,

42.    das Einleiten von Abwasser – mit Ausnahme von Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen im Sinne der Anlage 1 Nummer 3 – in oberirdische Gewässer, sofern die Einleitung nicht schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wasserrechtlich zugelassen war,

43.    das Ausbringen von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 54 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

44.    das Einleiten oder Versickern von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 54 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser,

45.    das Einleiten oder Versickern von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen

a)         das breitflächige Versickern von Niederschlagswasserabflüssen von gering belasteten Herkunftsflächen im Sinne der Anlage 1 Nummer 3 über die belebte Bodenzone einer ausreichend mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder

b)         mit wasserrechtlicher Erlaubnis,

          sofern die Versickerung außerhalb von Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen und nur auf Flächen mit einem zu erwartenden Flurabstand des Grundwassers von 100 Zentimetern oder größer erfolgt,

46.    das Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen,

47.    das Errichten sowie der Um- oder Ausbau von Straßen oder Wegen, wenn hierbei nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten             eingehalten werden,

48.    das Errichten von Bahnhöfen oder Schienenwegen der Eisenbahn,

49.    das Verwenden von Baustoffen, Böden oder anderen Materialien, die auslaug- und auswaschbare wassergefährdende Stoffe enthalten (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel), für Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, zum Beispiel im Straßen-, Wege-, Wasser-, Landschafts- oder Tiefbau,

50.    das Einrichten, Erweitern oder Betreiben von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen

a)         Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abfall- und Abwasserentsorgung und

b)         das Zelten von Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderern abseits von Zelt- und Campingplätzen für eine Nacht,

51.    das Einrichten, Erweitern oder Betreiben von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abfall- und Abwasserentsorgung,

52.    das Errichten von Motorsportanlagen,

53.    das Errichten von Schießständen oder Schießplätzen für Feuerwaffen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,

54.    das Errichten von Golfanlagen,

55.    das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,

56.    das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,

57.    Bestattungen,

58.    das Errichten von Flugplätzen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes,

59.    das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, mit Ausnahme in Fällen des § 25 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes,

60.    das Errichten von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,

61.    das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

62.    Bergbau einschließlich die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas,

63.    das Durchführen von Sprengungen,

64.    die Neuausweisung von Industriegebieten,

65.    die Darstellung von neuen Bauflächen oder Baugebieten im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung, wenn darin eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete vorgesehen wird,

66.    die Festsetzung von neuen Baugebieten im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung, ausgenommen

a)         Gebiete, die im zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen Flächennutzungsplan als Bauflächen oder Baugebiete dargestellt sind, und

b)         die Überplanung von Bestandsgebieten, wenn dies zu keiner wesentlichen Erhöhung der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung führt.

§ 4 Schutz der Zone II

Die Verbote der Zone III gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind darüber hinaus verboten:

1.       das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärresten, Wirtschaftsdüngern aus pflanzlichen Stoffen, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln, gütegesicherten Grünabfall- oder Bioabfallkomposten, Abfällen aus der   Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder      sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,

2.       das Errichten von Dunglagerstätten,

3.       das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Gärresten oder flüssigem Kompost,

4.       die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,

5.       die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 1 Nummer 1, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt wurde,

6.       die Beweidung,

7.       die Anwendung von Biozidprodukten außerhalb geschlossener Gebäude  oder von Pflanzenschutzmitteln,

8.       die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen,

9.       das Errichten von Dränungen oder Entwässerungsgräben,

10.    der Einsatz von forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen abseits von Straßen, Wegen oder forstwirtschaftlichen Rückegassen,

11.    das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,

12.    das Errichten oder Betreiben von Wildfütterungen, Kirrungen oder Luderplätzen,

13.    das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe,

14.    der Einsatz von mineralischen Schmierstoffen zur Verlustschmierung oder von mineralischen Schalölen,

15.    das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe,

16.    das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung, nachdem die Anordnung des entsprechenden Vorschriftzeichens 269 durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgte,

17.    das Errichten oder Erweitern von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,

18.    das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall, bergbaulichen Rückständen oder tierischen Nebenprodukten, ausgenommen

a)         die ordnungsgemäße kurzzeitige Bereitstellung von in der Zone II angefallenem Abfall zum Abtransport durch den Entsorgungspflichtigen und

b)         die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,

19.    der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes,

20.    das Errichten von Abwasserkanälen oder -leitungen,

21.    das Errichten von Abwassersammelgruben,

22.    das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,

23.    das Einleiten oder Versickern von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das breitflächige Versickern von Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen im Sinne der Anlage 1 Nummer 3 über die belebte Bodenzone einer mindestens 20 Zentimeter mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht,

24.    das Errichten sowie der Um- oder Ausbau von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen

a)         Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen und Wegen zur Anpassung an den Stand der Technik und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik,

b)         der Um- und Ausbau von Geh- oder Radwegen mit breitflächiger Versickerung der Niederschlagswasserabflüsse über die belebte Bodenzone einer mindestens 20 Zentimeter mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht,

25.    das Errichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art,

26.    das Errichten von Sportanlagen,

27.    das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,

28.    das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,

29.    das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 5 Schutz der Zone I

Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind darüber hinaus verboten:

1.       das Betreten oder Befahren,

2.       landwirtschaft-, forstwirtschaft- oder gartenbauliche Nutzung,

3.       Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 6 Maßnahmen zur Wassergewinnung

Die Verbote des § 3 Nummer 23 und 63, des § 4 Nummer  19, 28 und 29 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 7 Widerruf von Befreiungen

(1)     Befreiungen nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind widerruflich und bedürfen der Schriftform. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von den Verboten gemäß § 3 Nummer 64, 65 und 66 nicht widerruflich.

(2)     Im Fall des Widerrufs einer Befreiung kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 8 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1)     Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbe­fugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.

(2)     Der Begünstigte hat auf Anordnung der unteren Wasserbehörde zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen bei der Straßenverkehrsbehörde die Anordnung des Richtzeichens 354 und des Vorschriftzeichens 269 zu beantragen und im Bereich nichtöffentlicher Flächen in Abstimmung mit der Gemeinde nichtamtliche Hinweiszeichen aufzustellen.

§ 9 Duldungspflichten

(1)     Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Beachtung dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständige Wasserbehörde, den Begünstigten oder deren Beauftragte zu dulden.

(2)     Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet,

1.       das Errichten und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,

2.       das Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,

3.       das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden, den Begünstigten oder deren Beauftragte zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie

4.       das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen

zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den  betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

(3)     Auf Verlangen der Wasserbehörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 3 Nr. 1 Buchstabe c und Nummer 11 Buchstabe d dieser Verordnung zu gewähren oder diese unverzüglich vorzulegen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1)     Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4 oder 5 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vornimmt, ausgenommen das Verbot nach § 4 Nummer 16.

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das mit Be­schluss Nummer 60-11/81 vom 26.03.1981 des Kreistages Perleberg festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet Bad Wilsnack außer Kraft.

 

Perleberg, den 4. Juli 2016

 

 

Der Landrat

des Landkreises Prignitz

 

gez. T. Uhe

Torsten Uhe

 


Anlage 1 Begriffsbestimmungen

1. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn Nutztiere im Freien gehalten werden.

2. Schwarzbrache ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies nicht fruchtfolge- oder witterungsbedingt ausgeschlossen ist.

3. Niederschlagswasserabflüsse gering belasteter Herkunftsflächen stammen zum Beispiel von:

      Gründächern, Wiesen oder Kulturland mit möglichem Niederschlagsabfluss in das Entwässerungssystem,

 

      Dachflächen mit keinen oder nur geringen Anteilen aus unbeschichteten Metallen (Kupfer, Zink, Blei),

 

      Terrassenflächen in Wohngebieten oder mit diesen vergleichbaren Gewerbegebieten,

 

      Rad- oder Gehwegen in Wohngebieten oder außerhalb des Spritz- und Sprühfahnenbereiches von Straßen (Abstand über 3 Meter),

 

      Hofflächen oder PKW-Parkplätzen in Wohngebieten oder mit diesen vergleichbaren Gewerbegebieten,

 

      wenig befahrenen Verkehrsflächen (bis zu 2 000 Kraftfahrzeuge in 24 Stunden), wie Anlieger- oder Erschließungsstraßen in Wohngebieten oder mit diesen vergleichbaren Gewerbegebieten sowie verkehrsberuhigten Bereichen.

 

 

 

Anlage 2 Abgrenzung der Schutzzonen

(zu § 2 Absatz 1)

 

1. Vorbemerkung

Das Wasserwerk Bad Wilsnack des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes befindet Sich im nördlichen Stadtteil in der Kählingstraße 3 (Gemarkung Bad Wilsnack, Flur 22, Flurstück 32), ca. 200 m nördlich des Bahnhofes Bad Wilsnack. Das Wasserwerksgebäude liegt außerhalb des Wasserschutzgebietes. Die Wasserfassungen liegen ca. 1000 m südöstlich des Wasserwerkes am westlichen Rand des Waldgebietes „Wilsnacker Forst“, nördlich des „Weges zum Forsthaus“ (Gemarkung Bad Wilsnack, Flur 4, Flurstücke 13/2 und 25) sowie südlich des „Kiefernweges“ (Gemarkung Bad Wilsnack, Flur 12, Flurstück 35/2).

Hinweis: Alle in der Anlage 2 genannten Nord- und Ostwerte sind UTM-Koordinaten im Bezugssystem ETRS 89, Zone 33.

Die im Folgenden genannten Verkehrswege und Fließgewässer sind selbst nicht Bestandteil der Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden.

 

2. Fassungsbereich (Zone I)                        

Die Grenzen der Zonen I verlaufen als Kreise mit einem Radius von 10 m um die Brunnenstandorte als Mittelpunkte.

In der nachfolgenden Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zonen I bilden.

 

Brunnennummer

Ost-Wert (m)

 

Ost-Wert (m)

1/75

296133

5871853

2/75

296200

5872060

3/87

296200

5872060

 

Folgende Flurstücke werden von den Zonen I teilweise erfasst:

Gemarkung Bad Wilsnack, Flur 4, Flurstücke 13/2 und 25

Gemarkung Bad Wilsnack, Flur 12, Flurstücke 35/1 und 35/2

 

3. Engere Schutzzone (Zone II)

Die inneren Grenzen der Zone II verlaufen entlang der Grenzen der Zonen I. Die Zone II befindet sich vollständig in der Gemarkung Bad Wilsnack.

Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Prignitz am östlichsten Eckpunkt des Flurstücks 379 der Flur 3 in der Gemarkung Bad Wilsnack nördlich des Weges der am nordwestlichen Waldrand des Wilsnacker Forstes verläuft.

Beginnend am östlichsten Eckpunkt des Flurstücks 379 der Flur 3 in der Gemarkung Bad Wilsnack mit den Koordinaten O: 296148 N: 5872168 verläuft die äußere Grenze der Zone II im Uhrzeigersinn ca. 20 m entlang des Feldweges an der Grenze zwischen den Flurstücken 378, Flur 3 und Flurstück 10, Flur 4 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 296160 N: 5872180, von dort ca. 165 m entlang einer gedachten geraden Linie in südöstlicher Richtung bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 296315 N: 5872115, von dort ca. 90 m in südsüdwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Waldweg querend, bis zu einem Punkt am südlichen Waldwegrand mit den Koordinaten O: 296295 N: 5872030, von dort ca. 215 m in südsüdwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, einen Waldweg querend, bis zu einem Punkt am südlichen Waldwegrand mit den Koordinaten O: 296231 N: 5871827, von dort ca. 90 m in südsüdwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Waldrand querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 296200 N: 5871745, von dort ca. 10 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 296192 N: 5871750, von dort ca. 30 m in südsüdwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 296180 N: 5871725, von dort ca. 130 m in westnordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt auf der Grenze zwischen den Flurstücken 15 und 34, Flur 12 mit den Koordinaten O: 296060 N: 5871785, von dort ca. 60 m in nordnordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 296040 N: 5871840, von dort ca. 60 m entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 14 und 15, Flur 12 bis zum nördlichsten Punkt des Flurstückes 15, mit den Koordinaten O: 296040 N: 5871840, von dort ca. 10 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang der Straße Kiefernweg bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 296075 N: 5871885, von dort ca. 7 m in nordwestlicher Richtung die Straße querend bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 408/1, Flur 3, von dort ca. 110 m entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 408/1 bis zum südlichsten Eckpunkt des Flurstücks 400, Flur 3, von dort ca. 60 m entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 401/1 und 400 bis zum westlichsten Eckpunkt des Flurstücks 400, von dort ca. 4 m entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 396 und 401/1 in südwestlicher Richtung bis zum südlichsten Eckpunkt des Flurstücks 396, von dort ca. 55 m in nordnordwestliche Richtung entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 395 und 396, Flur 3 bis zum westlichsten Eckpunkt des Flurstücks 396, von dort ca. 12 m in nordnordwestliche Richtung entlang einer gedachten geraden Linie die Straße Am Park querend bis zu einem Punkt auf der Grenze zwischen den Flurstücken 380 und 383, Flur 3 mit den Koordinaten O: 296026 N: 5872057, von dort ca. 6,50 m in südwestlicher Richtung entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 380 und 383 bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 29 60 20 N: 5872054, von dort ca. 170 m in nordnordwestlicher Richtung bis zu einem Punkt an der Grenze zwischen den Flurstücken 378 und 379 mit den Koordinaten O: 296089 N: 5872206, von dort 70 m in ostsüdöstlicher Richtung bis zum östlichsten  Eckpunkt des Flurstücks 379 mit den Koordinaten O: 296148 N: 5872168, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II.

Folgende Flurstücke liegen vollständig oder teilweise in der Schutzzone II:

Gemarkung Bad Wilsnack, Flur 3, Flurstücke 379 (tlw.), 380 (tlw.), 383 (tlw.), 396, 397, 398, 399, 400, 408/1

Gemarkung Bad Wilsnack, Flur 4, Flurstücke 10 (tlw.), 12 (tlw.), 13/2 (tlw.), 14 (tlw.), 22 (tlw.), 24 (tlw.), 25 (tlw.)

Gemarkung Bad Wilsnack, Flur 12, Flurstücke 15 (tlw.), 34 (tlw.), 35/1 (tlw.), 35/2 (tlw.), 36 (tlw.), 37 (tlw.), 40 (tlw.), 41 (tlw.)

 

4. Weitere Schutzzone (Zone III)

Die Beschreibung der Grenze der Zone III erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Prignitz an einem Punkt mit den Koordinaten O: 296358 N: 5872442 an der Grenze zwischen den Flurstücken 10 und 24, Flur 4, Gemarkung Bad Wilsnack, an dieser Stelle mündet ein Waldweg in den Feldweg ein, der direkt am nordwestlichen Waldrand des Wilsnacker Forstes verläuft, von dort ca. 220 m entlang des Waldweges bis zur Einmündung in einen Waldweg, von dort ca. 710 m entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 12 und 25, Flur 4, Gemarkung Bad Wilsnack bis zum nördlichsten Eckpunkt des Flurstücks 25 mit den Koordinaten O: 297125 N: 5872741, von dort ca. 300 m entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 25 bis zum östlichsten Eckpunkt des Flurstücks 25, von dort ca. 12 m in ostsüdöstlicher Richtung bis zu einem Punkt auf der Grenze zwischen den Flurstücken 14 und 21, Flur 4, Gemarkung Bad Wilsnack mit den Koordinaten O: 297428 N: 5872686, von dort ca. 125 m in nordnordwestlicher Richtung entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstück 21 bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 21, Flur 4, Gemarkung Bad Wilsnack, von dort ca. 106 m entlang des Waldweges in nordnordwestlicher Richtung, einen einmündenden Waldweg querend, bis zu einem Punkt an der Grenze des Flurstückes 60, Flur 2, Gemarkung Haaren mit den Koordinaten O: 297568 N: 5872867, von dort ca. 300 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang des Waldrandes bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 297860 N: 5872795, von dort ca. 45 m in östlicher Richtung, das Fließgewässer Karthane querend, bis zu eine  Punkt an der Grenze der Flurstücke 47 und 50, Flur 2, Gemarkung Haaren mit den Koordinaten O: 297904 N: 5872800, von dort ca. 47 m entlang der Grenze zwischen Flurstücken 47 und 52 bis zum südlichsten Eckpunkt des Flurstücks 52, von dort ca. 132 m entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 51 bis zum nördlichsten Punkt des Flurstücks 51, von dort ca. 225 m entlang des Waldrandes in südöstlicher Richtung bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 298203 N: 5872736, von dort ca. 180 m in einer gedachten geraden Linie auf der Grenze zwischen Acker und Brache bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 298277 N: 5872900, von dort ca. 280 m in südöstlicher Richtung entlang der nordöstlichen Grenze der Flurstücke 38, 39 und 40, Flur 2, Gemarkung Haaren bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 40, von dort ca. 175 m in südlicher Richtung bis zum südlichsten Eckpunkt des Flurstücks 40, von dort ca. 8 m in südlicher Richtung den Weg querend bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 44, Flur 2, Gemarkung Haaren von dort ca. 172 m in südlicher Richtung, bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks 44, von dort ca. 80 m in südlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 298468 N: 5872265, von dort ca. 160 m entlang der Grenze zwischen Wald und Grünland in südöstlicher Richtung bis zum südlichsten Punkt des Flurstücks 64, Flur 2, Gemarkung Plattenburg, von dort ca. 8 m in südöstlicher  Richtung, das Fließgewässer Karthane querend, bis zum südwestlichen Punkt des Flurstücks 48/2, Flur 2, Gemarkung Plattenburg, von dort ca. 105 m entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 76, Flur 1, Gemarkung Plattenburg bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 298421 N: 5872152, von dort ca. 141 m entlang der Grenze zwischen Wald und Grünland in südsüdöstlicher Richtung bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 298396 N: 5872013, von dort ca. 100 m entlang der Grenze zwischen Wald und Grünland in nordwestlicher Richtung bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 298309 N: 5872055, von dort ca. 125 m in südsüdöstlicher Richtung entlang des Waldrandes, einen Graben querend, bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 298309 N: 5872055, von dort ca. 25 m in südöstlicher Richtung das Grünland querend bis zu einem Punkt am Waldrand mit den Koordinaten O: 298277 N: 5871921, von dort ca. 310 m entlang der Grenze zwischen Wald und Grünland in ostsüdöstlicher Richtung bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 298561 N: 5871795, von dort ca. 15 m entlang einer gedachten geraden Linie in südsüdwestliche Richtung bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 298558 N: 5871779, von dort ca. 265 m entlang einer gedachten geraden Linie in südliche Richtung, ein temporäres Fließgewässer querend, bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 298558 N: 5871779, von dort ca. 785 m entlang des Waldweges in westlicher Richtung bis zum südlichsten Punkt des Flurstücks 22, Flur 4, Gemarkung Bad Wilsnack, von dort ca. 1315 m entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 22, die parallel zum Waldweg verläuft, in westnordwestlicher Richtung bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 296487 N: 5871739, von dort ca. 6 m entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 36, Flur 12, Gemarkung Bad Wilsnack bis zum südöstlichen Punkt des Flurstücks 36, von dort ca. 235 m entlang einer gedachten geraden Linie in westliche Richtung, einen Waldweg querend, bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 296253 N: 5871735, von dort ca. 25 m südsüdwestliche Richtung entlang des Waldrandes bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 296248 N: 5871712, von dort ca. 60 m entlang einer gedachten geraden Linie bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 296200 N: 5871745, von dort ca. 90 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Waldrand querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 296231 N: 5871827, von dort ca. 215 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, einen Waldweg querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 296295 N: 5872030, von dort ca. 90 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Waldweg querend, bis zu einem Punkt am südlichen Waldwegrand mit den Koordinaten O: 296315 N: 5872115, von dort ca. 165 m entlang einer gedachten geraden Linie in nordwestlicher Richtung bis zum Punkt mit den Koordinaten O: 296160 N: 5872180, an der Grenze zwischen den Flurstücken 10 und 24, Flur 4, Gemarkung Bad Wilsnack, von dort ca. 330 m in nordöstlicher Richtung entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 10 und 24 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 296358 N: 5872442, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Grenze der Zone III.

Hinweis

Die in § 2 Abs. 2 genannten Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Prignitz, Berliner Str. 49, 19348 Perleberg, beim Amt Bad Wilsnack/Weisen, Am Markt 1, 19336 Bad Wilsnack und bei der Gemeinde Plattenburg, Dorfstraße 52A, 19339 Plattenburg, OT Kletzke hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.

© Landkreis Prignitz 


Berliner Str. 49 -  19348 Perleberg -  Telefon: 03876 - 713-0  -   Fax: 03876 - 713-214
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