Änderung der Trinkwasserverordnung

Untersuchungspflicht wird ausgeweitet

Dusche (Foto: Rainer Sturm/pixelio.de)

Am 1. November 2011 tritt eine veränderte Trinkwasserverordnung in Kraft. Die alte Verordnung aus dem Jahr 2001 wurde neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und europarechtlichen Vorgaben angepasst. Dabei ist die Wahrung des hohen Qualitätsstandards des Trinkwassers in Deutschland oberstes Ziel. Im Zusammenhang mit der Änderung der Trinkwasserverordnung wird die bestehende Untersuchungspflicht ausgedehnt.


Umfassende neue Regelungen gibt es z. B. für den Parameter Legionellen. Hier wird ein technischer Maßnahmenwert eingeführt (100 Legionellen pro 100 ml Trinkwasser) und im Bedarfsfall sind eine Ortsbesichtigung und eine Gefährdungsanalyse vorgeschrieben. Damit wird den gesundheitlichen Gefahren im Zusammenhang mit einer Legionelleninfektion  Rechnung getragen.
In diesem Zusammenhang wird auch die bestehende Untersuchungspflicht für Inhaber und Betreiber von Trinkwasser-Installationen ausgedehnt.

Untersuchungspflicht – wer ist betroffen?
·
Eine jährliche Untersuchungspflicht besteht grundsätzlich für Großanlagen, weil dort aus

   technischen Gründen das Risiko einer Legionelleninfektion eher gegeben ist; insbesondere Inhaber

   und Betreiber von Einrichtungen,

- in denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit

                  abgeben wird, z. B.  Krankenhäuser und Schulen oder Mietwohnungen;

- die über Duschen oder andere Aerosol erzeugende Anlagen verfügen;

- die mit technisch definierten Großanlagen wie Warmwasserspeichern > 400 Liter und/oder

Rohrleitungen mit einem Volumen von mehr als 3 Litern ausgestattet sind. 

· Neu ist die jährliche Untersuchungspflicht für Mehrfamilienhäuser.

· Für Trinkwasserinstallationen in Privathaushalten besteht keine Untersuchungspflicht.

Weitere Änderungen

· Grenzwert für Uran:

   Deutschland ist der erste EU Mitgliedstaat, in dem ein Grenzwert für Uran im  Trinkwasser festgelegt 
   wird, er beträgt 0,010 Milligramm (mg) pro Liter Trinkwasser (= 10 Mikrogramm).
   Der Grenzwert für Uran in Deutschland ist der weltweit schärfste und bietet allen Bevölkerungsgruppen
   (vom Säugling bis zum Greis)
gesundheitliche Sicherheit vor möglichen Schädigungen durch Uran im  
   Trinkwasser. Für den Grenzwert ist die chemische Toxizität von Uran maßgebend.

· Grenzwert für das Schwermetall Cadmium
   Er wurde auf 0,003 mg (= 3 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser gesenkt.

· Grenzwert für Blei
   Ab Dezember 2013 gilt der verschärfte Blei-Grenzwert von 0,010 mg (= 10 Mikrogramm) pro Liter
   Trinkwasser. Die Trinkwasserverordnung verpflichtet dann Anlageninhaber die Verbraucher/-innen über
   das Vorhandensein von Blei als Werkstoff in der Trinkwasserverteilung zu informieren. Dies können
   Hausanschlussleitungen des Wasserversorgungsunternehmens aus Blei sein, aber auch Trinkwasser-
   Installationen in Gebäuden, die insbesondere bei Altbauten Teile aus Blei enthalten können.

 

· In bestimmten Einrichtungen (z. B. Zahnarztpraxen, Lebensmittelbetriebe) fordert die neue  
  
Trinkwasserverordnung beim Anschluss von Apparaten an die Trinkwasser-Installation den Einsatz von
  
geeigneten Sicherungseinrichtungen, um eine Verbreitung von Krankheitserregern zu verhindern. Das 
   trifft auch bei einer Verbindung mit Nicht-Trinkwasser-Anlagen zu.

Weitere Hinweise zur geänderten Trinkwasserverordnung erhalten Sie im Gesundheitsamt, Sachbereich Hygiene und Umweltmedizin, Tel. 03876 713 504.

© Landkreis Prignitz 


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