Am 1. November 2011 tritt eine veränderte Trinkwasserverordnung in Kraft. Die alte Verordnung aus dem Jahr 2001 wurde neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und europarechtlichen Vorgaben angepasst. Dabei ist die Wahrung des hohen Qualitätsstandards des Trinkwassers in Deutschland oberstes Ziel. Im Zusammenhang mit der Änderung der Trinkwasserverordnung wird die bestehende Untersuchungspflicht ausgedehnt.
Umfassende neue Regelungen gibt es z. B. für den Parameter Legionellen. Hier wird ein technischer Maßnahmenwert eingeführt (100 Legionellen pro 100 ml Trinkwasser) und im Bedarfsfall sind eine Ortsbesichtigung und eine Gefährdungsanalyse vorgeschrieben. Damit wird den gesundheitlichen Gefahren im Zusammenhang mit einer Legionelleninfektion Rechnung getragen.
In diesem Zusammenhang wird auch die bestehende Untersuchungspflicht für Inhaber und Betreiber von Trinkwasser-Installationen ausgedehnt.
Untersuchungspflicht – wer ist betroffen?
· Eine jährliche Untersuchungspflicht besteht grundsätzlich für Großanlagen, weil dort aus
technischen Gründen das Risiko einer Legionelleninfektion eher gegeben ist; insbesondere Inhaber
und Betreiber von Einrichtungen,
- in denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit
abgeben wird, z. B. Krankenhäuser und Schulen oder Mietwohnungen;
- die über Duschen oder andere Aerosol erzeugende Anlagen verfügen;
- die mit technisch definierten Großanlagen wie Warmwasserspeichern > 400 Liter und/oder
Rohrleitungen mit einem Volumen von mehr als 3 Litern ausgestattet sind.
· Neu ist die jährliche Untersuchungspflicht für Mehrfamilienhäuser.
· Für Trinkwasserinstallationen in Privathaushalten besteht keine Untersuchungspflicht.
· Grenzwert für Uran:
Deutschland ist der erste EU Mitgliedstaat, in dem ein Grenzwert für Uran im Trinkwasser festgelegt
wird, er beträgt 0,010 Milligramm (mg) pro Liter Trinkwasser (= 10 Mikrogramm).
Der Grenzwert für Uran in Deutschland ist der weltweit schärfste und bietet allen Bevölkerungsgruppen
(vom Säugling bis zum Greis) gesundheitliche Sicherheit vor möglichen Schädigungen durch Uran im
Trinkwasser. Für den Grenzwert ist die chemische Toxizität von Uran maßgebend.
· Grenzwert für das Schwermetall Cadmium
Er wurde auf 0,003 mg (= 3 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser gesenkt.
· Grenzwert für Blei
Ab Dezember 2013 gilt der verschärfte Blei-Grenzwert von 0,010 mg (= 10 Mikrogramm) pro Liter
Trinkwasser. Die Trinkwasserverordnung verpflichtet dann Anlageninhaber die Verbraucher/-innen über
das Vorhandensein von Blei als Werkstoff in der Trinkwasserverteilung zu informieren. Dies können
Hausanschlussleitungen des Wasserversorgungsunternehmens aus Blei sein, aber auch Trinkwasser-
Installationen in Gebäuden, die insbesondere bei Altbauten Teile aus Blei enthalten können.
· In bestimmten Einrichtungen (z. B. Zahnarztpraxen, Lebensmittelbetriebe) fordert die neue
Trinkwasserverordnung beim Anschluss von Apparaten an die Trinkwasser-Installation den Einsatz von
geeigneten Sicherungseinrichtungen, um eine Verbreitung von Krankheitserregern zu verhindern. Das
trifft auch bei einer Verbindung mit Nicht-Trinkwasser-Anlagen zu.
Weitere Hinweise zur geänderten Trinkwasserverordnung erhalten Sie im Gesundheitsamt, Sachbereich Hygiene und Umweltmedizin, Tel. 03876 713 504.
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