Zurück | Übersicht aller Dienstleistungen

Fahrerlaubnis - Pflichtumtausch

Vorgezogener Umtausch von Führerscheinen

Sämtliche Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen gemäß der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) in einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.

Welche Führerscheine müssen bis wann umgetauscht werden?

I. Führerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

vor 1953

19.01.2033

1953 - 1958

19.01.2022

1959 - 1964

19.01.2023

1965 - 1970

19.01.2024

1971 und später

19.01.2025

II. Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*

Ausstellungsjahr

Spalte 2

1999 - 2001

19.01.2026

2002 - 2004

19.01.2027

2005 - 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 bis 18.01.2013

19.01.2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Nach Ablauf der Frist wird ihr alter Führerschein ungültig. Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

Wie kann ich meinen Führerschein umtauschen lassen?

Diesen können Sie bei der:
- der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Prignitz oder
- Ihrer zuständigen Meldebehörde zu stellen oder einreichen.

Erforderliche Unterlagen

- Personalausweis,
- der alte Führerschein und
- ein biometrisches Passbild nach Passverordnung.

Für den Umtausch von Papierführerscheinen, die nicht im Landkreis Prignitz ausgestellt wurden, benötigt die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich einen Auszug aus der Führerscheinkartei. Diesen holen Sie sich selbstständig bei der Behörde ein, die Ihnen den Papierführerschein ursprünglich ausgestellt hat und fügen Sie dem Antrag bei. In diesen Fällen werden nur Anträge zur Bearbeitung entgegengenommen, die den Auszug aus der Führerscheindatei (so genannte Karteikarteabschrift) enthalten.

Was ist noch zu beachten?

Der Umtausch der Führerscheine erfolgt gestaffelt nach Geburtsjahrgängen.

Deshalb können auch nur Anträge zum Umtausch eines Führerscheins entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn sie der Frist (Geburtsjahr des Führerscheininhabers bzw. Ausstellungsjahr Führerschein) entsprechen.

Überprüfen Sie daher bitte selbstständig, wann Ihr Führerschein seine Gültigkeit verliert und beachten Sie die Jahresfristen. Führerscheine, die nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist umgetauscht werden, verlieren danach automatisch ihre Gültigkeit.

Für einen persönlichen Termin bei der Fahrerlaubnisbehörde nutzen Sie bitte dasOnline-Terminportal.

Gebühren

25,30 € plus 5,90 € für den Direktversand von der Bundesdruckerei nach Hause

Wenn Sie sich den neuen Führerschein direkt von der Bundesdruckerei nach Hause schicken lassen wollen, werden zusätzlich 5,09 Euro für den Direktversand erhoben.

© Landkreis Prignitz 

Im Bürgerservice suchen