Hinweis:
Gesendete Formulare entbinden nicht von der Beibringung der unterschriebenen Originale!
Die Formulare sind auch in der Behörde erhältlich.
Verbunden mit einer Vorsprache in der Behorde erfolgt eine Unterhaltsberatung.
Es ist die Möglichkeit gegeben, die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Leistung nach dem UVG sofort zu prüfen.
Auf Wunsch werden das Antragsformular und das Merkblatt zugeschickt.
- Geburtsurkunde des Kindes
- Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung bei nichtehelichen Kindern
- ggf. vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels für das Kind (Urkunde, Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil, Beschluss über die Verpflichtung zum Unterhalt)
- ggf. Scheidungsurteil
- Kopie des Personalausweises des Elternteils bei dem das Kind lebt
- aktuelle Melde-/Haushaltsbescheinigung des Kindes
- Nachweis über das Getrenntleben (bei verheirateten, getrennt lebenden Eltern)
- ggf. Nachweis über eine schriftliche Aufforderung zur Unterhaltszahlung an den barunterhaltspflichtigen Elternteil
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Eine schriftliche Antragstellung auf Leistung ist erforderlich. Tag der Antragstellung ist der Eingang in der Behörde.
Eine Prüfung des Anspruchs kann nur erfolgen, sofern ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag mit den kompletten Unterlagen vorliegt.
Ab Leistungsbewilligung besteht Ihrerseits eine Mitwirkungs- und Meldepflicht.
Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils sind auf die UVG-Leistungen anzurechnen.
Zu Unrecht erhaltene Leistungen sind erstattungspflichtig.
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