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  Hinweis:
Die folgende Satzung des Landkreises Prignitz über die Abfallentsorgung wurde vom Land Brandenburg, Landesumweltamt Brandenburg mit Bescheid vom 1. Februar 2010 genehmigt.
 
  Satzung des Landkreises Prignitz über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung)
 
 
  Inhalt:
  I. Abschnitt
  § 1 Grundsätze
  § 2 Aufgaben der Abfallentsorgung
  § 3 Abfallvermeidung
  § 4 Anschluss- und Benutzungszwang
  § 5 Ausnahme vom Anschlusszwang
  § 6 Ausgeschlossene Abfälle
  § 7 Abfalltrennung
  II. Abschnitt
  § 8 Altpapier
  § 9 Verpackungen aus Glas
  § 10 Leichtverpackungen
  § 11 Kompostierbare Abfälle
  § 12 Bauabfälle
  § 13 Elektro- und Elektronikgeräte/Batterien
  § 14 Geringe Mengen gefährlicher Abfälle
  § 15 Haushaltstypischer Schrott
  § 16 Sperrmüll
  § 17 Restabfall
  § 18 Vorhaltung von Restabfallbehältern
  § 19 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr
  III. Abschnitt
  § 20 Bereitstellung der Abfallbehälter
  § 21 Behälterstandplätze und Zuwegungen
  § 22 Behandlung der Abfallbehälter
  IV. Abschnitt
  § 23 Unterbrechung der Entsorgung
  § 24 Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang
  § 25 Abfallentsorgungsanlagen, Annahmestellen, Sammelstellen
  § 26 Mitteilungs- und Auskunftspflicht
  § 27 Benutzungsgebühren
  § 28 Bekanntmachungen
  § 29 Modellversuche
  § 30 Ordnungswidrigkeiten
  § 31 In-Kraft-Treten
   
 
  Satzung des Landkreises Prignitz über die Abfallentsorgung
(Abfallentsorgungssatzung)
   
  Präambel
  Aufgrund der § 131 Abs. 1, § 3 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 KommRRefAnpG vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202), in Verbindung mit § 8 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom 06. Juni 1997, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. Mai 2009, GVBl. I S. 175 (Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz-BbgAbfBodG) hat der Kreistag des Landkreises Prignitz in seiner Sitzung vom 10.12.2009 folgende Satzung über die Abfallentsorgung beschlossen:
 
 
  I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
 
  § 1 Grundsätze
  (1) Der Landkreis Prignitz entsorgt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Rahmen der Gesetze und nach Maßgabe dieser Satzung.
  (2) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass
    Abfälle vermieden,
    nicht vermeidbare Abfälle verwertet,
    nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich beseitigt werden.
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  § 2 Aufgaben der Abfallentsorgung
  (1) Der Landkreis Prignitz betreibt die Abfallentsorgung im Rahmen seiner Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG).
  (2) Die Abfallentsorgung umfasst nach Maßgabe des Abfallwirtschaftskonzeptes des Landkreises Prignitz vom 10.07.2008, insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (stoffliche Verwertung), die Gewinnung von Energie aus Abfällen (energetische Verwertung), die Beseitigung von Abfällen einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme sowie des Behandelns, Lagerns und Ablagerns.
  (3) Die Entsorgungspflicht des Landkreises, als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, umfasst die Entsorgung von in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushalten und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie nicht gemäß § 6 dieser Satzung von der Entsorgung ausgeschlossen sind.
  (4) Die Pflicht zur Entsorgung gilt auch für die nach § 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) und § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in unzulässigerweise abgelagerten Abfälle.
  (5) Die Durchführung einer gewerblichen Sammlung ist dem Landkreis unter Nachweis der Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der geplanten Verwertung der einzusammelnden Abfälle frühzeitig vor Beginn der Sammlung anzuzeigen.
  (6) Der Landkreis kann zuverlässige Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen.
  (7) Der Landkreis Prignitz berät und informiert die Erzeuger und Besitzer von Abfällen über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten werden auf die Nutzung von möglichst hochwertigen Verwertungskapazitäten hingewiesen.
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  § 3 Abfallvermeidung
  (1) Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises hat die Menge der bei ihm anfallenden Abfälle und ihren Schadstoffgehalt so gering wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten.
  (2) Der Landkreis wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in seinen Dienststellen und Einrichtungen und der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragsvergabewesen sowie bei Bauvorhaben darauf hin, dass möglichst wenig und möglichst schadstoffarmer Abfall entsteht und die Wiederverwendung und Wiederverwertung gefördert wird.
  (3) Der Landkreis wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen in seinen Einrichtungen und auf seinen Grundstücken einschließlich öffentlicher Verkehrsflächen Speisen und Getränke nur in wieder verwendbaren, ggf. pfandpflichtigen Behältnissen und mit wieder verwendbaren Bestecken abgegeben werden, soweit nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Dies gilt auch für Märkte.
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  § 4 Anschluss- und Benutzungszwang
  (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Landkreises liegenden Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen können, für die eine Überlassungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG besteht, ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Im Rahmen des Anschlusszwangs ist jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung des Landkreises zu verlangen (Anschlussrecht). Den Grundstückseigentümern stehen andere zur Nutzung des Grundstücks bzw. der Gebäude dinglich Berechtigte sowie in Fällen ungeklärter Eigentumsverhältnisse die zur Verwaltung des Grundstücks Befugten gleich.
  (2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung.
  (3) Die Anschlusspflichtigen sowie alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen, für die eine Überlassungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG besteht, sind verpflichtet, die Abfallentsorgung des Landkreises nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen (Benutzungszwang). In diesem Rahmen sind sie zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht).
  (4) Der Anschlusspflichtige hat auf seinem Grundstück nach Maßgabe von § 14 KrW-/AbfG alle Maßnahmen zu treffen bzw. zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen.
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  § 5 Ausnahme vom Anschlusszwang
  (1) Auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen hat der Landkreis eine Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang gemäß § 4 dieser Satzung für solche Grundstücke zu erteilen, auf denen Abfälle, die nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG dem Landkreis zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können. Das ist der Fall, wenn z. B. ein Grundstück dauerhaft unbewohnt ist oder bei gewerblich, landwirtschaftlich oder sonstig genutzten Grundstücken die Tätigkeit eingestellt worden ist.
  (2) Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Ausnahmegenehmigung jederzeit widerrufen werden. Eine teilweise Ausnahme vom Anschlusszwang bezüglich einzelner Abfallarten ist nur auszusprechen, wenn diese in gesonderten Abfallbehältnissen erfasst werden.
  (3) Dem Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang wegen Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen in eigenen Anlagen gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG ist die Genehmigung der jeweiligen Anlage sowie eine Erklärung zur Beseitigung von Abfällen in eigenen Anlagen beizufügen.
  (4) Das Benutzungsrecht entfällt in dem Umfang, in dem eine Ausnahme vom Anschlusszwang besteht.
  (5) Der Landkreis kann Stichprobenkontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob auf dem Grundstück tatsächlich keine Abfälle, für die eine Ausnahme vom Anschlusszwang zugelassen wurde, anfallen können.
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  § 6 Ausgeschlossene Abfälle
  (1) Von der Abfallentsorgung durch den Landkreis sind ausgeschlossen:
   
1. Gefährliche Abfälle im Sinne des § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994, in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001, in der jeweils gültigen Fassung, soweit es sich nicht um Abfälle aus privaten Haushalten oder geringe Mengen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten handelt, die gemäß § 14 und § 25 dieser Satzung entsorgt werden.
2. Verpackungsabfälle
  15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe
  15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff
  15 01 03 Verpackungen aus Holz
  15 01 04 Verpackungen aus Metall
  15 01 05 Verbundverpackungen
  15 01 06 gemischte Verpackungen
  15 01 07 Verpackungen aus Glas
  15 01 09 Verpackungen aus Textilien
  die der Rücknahmepflicht nach der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998, in der jeweils gültigen Fassung, unterliegen.
3. Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung
  18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände
  18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven
  18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
  18 01 09 Arzneimittel
  18 02 01 spitze und scharfe Gegenstände
  18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
  18 02 08 Arzneimittel
  (2) Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind folgende Abfälle ausgeschlossen:
   
1. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, soweit sie nicht nach Abs. 1 ausgeschlossen bzw. keine hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle sind.
2. Schlämme aus der Reinigung/Behandlung kommunaler Abwässer (19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser).
  (3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann der Landkreis mit Zustimmung der zuständigen Behörde allgemein durch amtliche Bekanntmachung oder im Einzelfall durch Anordnung Abfälle von der Entsorgung insgesamt oder vom Einsammeln und Befördern ausschließen oder einen solchen Ausschluss wieder aufheben. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss hat der Besitzer die Abfälle so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
  (4) Von der Entsorgung nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
  (5) Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Landkreis nach Abs. 1 oder Abs. 3 vollständig von der Entsorgung ausgeschlossen sind, dürfen sie den Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung nicht überlassen werden. Der Besitzer dieser Abfälle ist zu ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet (§§ 4 bis 7 und 10 bis 12 KrW-/AbfG ).
  (6) Der Landkreis legt für Abfälle, die nach Abs. 2 oder Abs. 3 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, allgemein durch amtliche Bekanntmachung oder durch Anordnung im Einzelfall fest, bei welcher Abfallentsorgungsanlage oder Annahmestelle die Abfälle anzuliefern sind.
  (7) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen bzw. Annahmestellen bemisst sich nach den jeweiligen Benutzungsordnungen. In den Benutzungsordnungen können für die Annahme bestimmter Abfälle nach Art und Menge Beschränkungen vorgesehen sowie eine Vorbehandlung verlangt werden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage bzw. Annahmestelle dies erfordert.
  (8) Soweit Abfälle an einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage zu überlassen sind, kann der Landkreis allgemein durch amtliche Bekanntmachung oder durch Anordnung im Einzelfall eine bestimmte Vorbehandlung in einer bestimmten Behandlungsanlage vorschreiben.
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  § 7 Abfalltrennung
  (1) Um eine Abfallverwertung zu ermöglichen, sind folgende Stoffe getrennt zu entsorgen:
    1. Altpapier (§ 8),
    2. Verpackungen aus Glas (§ 9),
    3. Leichtverpackungen (§ 10),
    4. Kompostierbare Abfälle (§ 11),
    5. Bauabfälle (§ 12),
    6. Elektro- und Elektronikaltgeräte/Batterien (§ 13),
    7. Geringe Mengen gefährlicher Abfälle (§ 14),
    8. Haushaltstypischer Schrott (§ 15),
    9. Sperrmüll (§ 16),
    10. Sonstiger Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 17 Restabfall).
  (2) Verpackungen aus Glas und Leichtverpackungen sind getrennt zu halten. Diese Verpackungsabfälle werden nicht vom Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eingesammelt. Sie sind den Systembetreibern der im Landkreis vorhandenen flächendeckenden Rücknahmesysteme zur Einsammlung zu überlassen.
  (3) Die anderen Stoffe nach Abs. 1 sind getrennt zu halten und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen bzw. den Sammelstellen und Annahmestellen zu übergeben. Werden Abfälle überlassen, bei denen verwertbare Stoffe mit nicht verwertbaren Bestandteilen vermischt wurden, so ist der Landkreis berechtigt, eine Trennung der verwertbaren Bestandteile auf Kosten des Abfallbesitzers durchzuführen.
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  II. Abschnitt
Art und Weise der Entsorgung
 
  § 8 Altpapier
  (1) Abfälle aus Haushaltungen, die ausschließlich aus Papier oder Pappe bestehen und nicht verunreinigt sind (Altpapier), sind in die im Landkreis bereitgestellten Sammelcontainer zur Abholung einzufüllen. Dazu zählen z. B. Zeitungen und Zeitschriften, Kataloge, Hefte, Bücher und Kartons.
  (2) Für die Entsorgung von Altpapier aus Gewerbebetrieben können im Einzelfall Regelungen für eine separate Entsorgung getroffen werden.
  (3) Die Ablagerung von Altpapier und sonstiger Abfällen neben den Sammelcontainern ist verboten.
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  § 9 Verpackungen aus Glas
  (1) Verpackungsabfälle aus Glas (z. B. Flaschen und Gläser ohne Verschlüsse, nicht jedoch Fensterglas, Spiegelglas oder Bildröhren u.s.w.) sind getrennt nach Farben in die bereitgestellten Sammelcontainer einzufüllen.
  (2) Die Ablagerung von Verpackungsabfällen aus Glas oder sonstiger Abfälle neben den Sammelcontainern ist verboten.
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  § 10 Leichtverpackungen
  (1) Leichtverpackungen sind Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen, Schaumstoffen, Metall und Verbundstoffen.
  (2) Leichtverpackungen sind ausschließlich in gelbe Wertstoffsäcke oder gelbe Wertstoffbehälter einzufüllen und dem im Landkreis vorhandenen Rücknahmesystem der Systembetreiber zur Entsorgung zu überlassen.
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  § 11 Kompostierbare Abfälle
  (1) Biologisch verwertbare Gartenabfälle, z. B. Laub, Gras, Baum- und Strauchschnitt sowie biologisch-verwertbare Küchenabfälle, z. B. Obst-, Gemüse- und sonstige kompostierbare Abfälle aus Haushaltungen, können nach der Maßgabe der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, kompostiert werden (Eigenkompostierung). Nachbarn können die Eigenkompostierung gemeinsam betreiben.
  (2) Ist die Eigenkompostierung nicht möglich, können Gartenabfälle, Baum- und Strauchschnitt bei den vom Landkreis bekannt gegebenen Sammelstellen (§ 25) oder Kompostieranlagen (www.landkreis-prignitz.de - Abfallinformation) angeliefert werden.
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  § 12 Bauabfälle
  (1) Bauschutt, Bodenaushub, Straßenaufbruch und Baustellenabfälle sind den vom Landkreis bekannt gegebenen Entsorgungsanlagen zu überlassen, soweit sie nicht nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung ausgeschlossen sind oder nach Maßgabe des § 8 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils gültigen Fassung, verwertet werden. Der § 6 Abs. 6 und 7 dieser Satzung findet Anwendung.
  (2) Abfälle, die durch den Abfallbesitzer entsprechend § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht verwertet werden konnten, insbesondere Beton, Ziegel, Steine, Holz, Kunststoffe, Metall und Pappe sowie Erdaushub sind dem Landkreis getrennt zu überlassen.
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  § 13 Elektro- und Elektronikaltgeräte/Batterien
  (1) Elektro- und Elektronikaltgeräte sind Geräte im Sinne des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG).
    Darunter zählen:
1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte z. B. Waschmaschinen, Elektroherde, Gefriertruhen, Spülmaschinen, Geldautomat,
2. Kühlgeräte z. B. Kühlschränke,
3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik z. B. Fernseher und Radio, Computer, Drucker, Telefone,
4. Gasentladungslampen z. B. Energiesparlampen, Leuchtstofflampen,
5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente z. B. Staubsauger, Bügeleisen, Fön, Bohrmaschinen, Spielkonsolen, Autorennbahn, Blutdruckmessgerät, Videokamera
  (2) Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten haben diese gemäß § 9 ElektroG einer getrennten Erfassung zuzuführen. Als Abfall zu entsorgende Elektroaltgeräte sind einer vom Landkreis bekannt gegebenen Sammelstelle (§ 25 und www.landkreis-prignitz.de - Abfallinformation) zu überlassen (Bringsystem). Auf Anforderung werden große Elektroaltgeräte aus Haushaltungen (z. B. Waschmaschinen, Gefriertruhen, Fernsehgeräte) vom Landkreis bzw. dessen beauftragten Dritten abgeholt und einer Verwertung zugeführt (Holsystem). Die Möglichkeit, Elektro- und Elektronikaltgeräte bei einer Handelseinrichtung zur Verwertung abzugeben, bleibt unberührt.
  (3) Als Abfall zu entsorgende Batterien sind dem Schadstoffmobil zu überlassen oder an den bekannt gegebenen Sammelstellen (§ 25 und www.landkreis-prignitz.de - Abfallinformation) abzugeben. Die Möglichkeit, gebrauchte Batterien an den Handel zurückzugeben, bleibt unberührt.
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  § 14 Geringe Mengen gefährlicher Abfälle (Schadstoffe)
  (1) Aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, deren Gefährlichkeit derjenigen der Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) entspricht, getrennt den mobilen Annahmestellen (Schadstoffmobil) zu überlassen. Dazu zählen die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung ausgeschlossenen Abfälle; z. B. Gifte, Laugen, Säuren, Farben, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel, teer- und ölhaltige Rückstände, Düngemittel, Leime, sonstige Chemikalien, Altmedikamente, Leuchtstoffröhren. Die Abfälle sind dem Personal des Schadstoffmobils am Tage der Sammlung direkt zu übergeben.
  (2) Gleiches gilt für Abfälle i.S.v. Abs. 1 aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit davon bei dem einzelnen Abfallbesitzer oder Abfallerzeuger jährlich nicht mehr als insgesamt 2000 kg dieser Abfälle anfallen.
  (3) Die Sammlung mit dem Schadstoffmobil erfolgt einmal jährlich. Die Termine, die Haltepunkte und die Standzeiten werden durch den Landkreis rechtzeitig ortsüblich sowie und unter www.landkreis-prignitz.de - Tourenplan bekannt gegeben. Auf Anforderung werden vom Landkreis bzw. dessen beauftragten Dritten die Abfälle abgeholt. Die Abholung ist rechtzeitig vor Beginn der Schadstoffsammlung beim Landkreis anzuzeigen.
  (4) Neben der jährlichen Schadstoffsammlung erfolgt eine dreimal jährliche Sammlung an jeweils einem Samstag pro Quartal an den Kleinannahmestellen des Landkreises in Wittenberge, Perleberg und Pritzwalk. Die Termine und die Standzeiten an den jeweiligen Kleinannahmestellen werden rechtzeitig ortsüblich sowie und unter www.landkreis-prignitz.de - Tourenplan bekannt gegeben.
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  § 15 Haushaltstypischer Schrott
  (1) Abfälle aus Eisen- und Nichteisenmetallen die in privaten Hauhalten anfallen (z. B. Fahrräder, Weißblech und Aluminium) können einem zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb oder den durch den Landkreis bekannt gegebenen Sammelstellen (§ 25 und www.landkreis-prignitz.de - Abfallinformation) zur Verwertung überlassen werden (Bringsystem).
  (2) Auf Anforderung des Abfallbesitzers wird haushaltstypischer Schrott vom Landkreis bzw. dessen beauftragten Dritten abgeholt und einer Verwertung zugeführt (Holsystem).
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  § 16 Sperrmüll
  (1) Abfall aus Haushalten, der selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen seines Gewichtes, seiner Sperrigkeit oder Materialbeschaffenheit nicht in die in § 17 Abs. 3 zugelassenen Abfallbehälter passt, diese beschädigen oder das Entleeren erschweren könnte. Soweit der Abfall nicht den §§ 8 bis 15 und 17 dieser Satzung unterfällt, ist er als Sperrmüll zu entsorgen.
    Zum Sperrmüll gehören z. B.
Möbel aus dem Wohnbereich, Matratzen, Teppiche und Bodenbelege, Lampen, Bügelbretter, Koffer, Kinderwagen, sperriges Spielzeug, Innenrollos, Balkon- und Terrassenmöbel aus Holz- und Kunststoffen, sperrige Behälter aus Kunststoff.
    Nicht zum Sperrmüll gehören z. B.
Stofflich verwertbare Abfälle gemäß § 7 dieser Satzung, Verpackungsabfälle, kompostierbare Abfälle, Elektro- und Elektronikgeräte, Schadstoffe, Fahrzeuge und Fahrzeugteile (z. B. Reifen und Sitze), Teile von Bau- und Umbaumaßnahmen ( z. B. Fenster, Türen, Steine, Ziegel, Holzelemente), in Tüten, Kartons oder Säcken verpackte Lumpen und Hausmüll.
  (2) Von der Sperrmüllsammlung wird auch der Sperrmüll aus dem gewerblichen Bereich erfasst, wenn der Sperrmüll nach seiner Art und Menge dem Sperrmüll aus Haushalten nach Abs. 1 Nr. 1 entspricht, nicht schadstoffhaltig und kein Produktionsabfall ist.
  (3) Die Sperrmüllentsorgung erfolgt einmal jährlich (Holsystem). Der Antrag zur Sperrmüllabholung wird vom Abfallbesitzer mittels einer Bestellkarte beim Entsorgungsunternehmen gestellt. Spätestens sieben Kalendertage vor dem Abholtermin teilt das Entsorgungsunternehmen dem Abfallbesitzer den Tag der Abholung mit. Die Abholung erfolgt innerhalb von 28 Tagen nach Eingang der Karte beim beauftragten Entsorgungsunternehmen.
  (4) Zusätzlich zu Abs. 3 kann der Sperrmüll auch direkt den durch den Landkreis bekannt gegebenen Annahmestellen (§ 25 und www.landkreis-prignitz.de - Abfallinformation) überlassen werden (Bringsystem).
  (5) Die Abs. 1- 3 gelten nicht für Haushaltsauflösungen und Grundstücksberäumungen. Die Anschlusspflichtigen und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet des Landkreises haben im Rahmen des § 2 Abs. 3 dieser Satzung das Recht und die Pflicht, Sperrmüll ordnungsgemäß entsorgen zulassen.
  (6) Sperrmüll ist vom Besitzer am Abfuhrtag bis spätestens 7.00 Uhr unverpackt und unfallsicher am Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen Grundstück bereitzustellen. Der Landkreis kann die Bereitstellungsstelle gesondert festlegen. Der Straßenverkehr darf durch die Bereitstellung nicht behindert werden. Die Verladung muss ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich und auch im Übrigen zumutbar sein.
  (7) Als Sperrmüll bereitgestellte Abfälle, die nach Abs. 1 und Abs. 2 von der Sperrmüllsammlung nicht erfasst werden, sind vom Verantwortlichen unverzüglich zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Anderenfalls kann der Landkreis auf Kosten des Verantwortlichen eine gesonderte Entsorgung dieser Abfälle veranlassen.
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  § 17 Restabfall
  (1) Soweit Abfälle aus Haushaltungen und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle nicht nach Maßgaben der §§ 8 bis 16 getrennt entsorgt werden oder nach § 6 dieser Satzung ausgeschlossen sind, sind sie Restabfall und in den in Abs. 3 zugelassenen Restabfallbehältern zur Entsorgung bereitzustellen.
  (2) Andere Stoffe als Restabfälle nach Abs. 1 dürfen nicht in die Restabfallbehälter gefüllt werden.
  (3) Für die Entsorgung von Restabfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
    Abfallbehälter mit 120 Liter Fassungsvermögen,
    Abfallbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen,
    Abfallbehälter mit 1.100 Liter Fassungsvermögen,
    Abfallsäcke mit dem Aufdruck des Landkreises,
    Der Landkreis kann andere Abfallbehälter allgemein oder im Einzelfall zulassen.
  (4) Die Abfallbehälter werden von einem durch den Landkreis beauftragten Entsorgungsunternehmen bereitgestellt und gehen nicht in das Eigentum des Anschlusspflichtigen über. Bei einem Wechsel des Grundstückseigentümers, Mieters oder Gewerbeinhabers dürfen die Abfallbehälter nicht mitgenommen werden. Die Abfallbehälter verbleiben auf den Grundstücken.
  (5) Die gemäß Abs. 3 zugelassenen Abfallbehälter sind mit einem Transponder zur elektronischen Erfassung (Identsystem) ausgerüstet. Die Abfallbehälter werden auf Antrag mit oder ohne Automatik-Schwerkraftschloss bereitgestellt. Andere Schlösser sind nicht zugelassen.
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  § 18 Vorhaltung von Restabfallbehältern
  (1) Der Anschlusspflichtige hat vom Landkreis ein Restabfallbehältervolumen anzufordern, zu übernehmen und für die Benutzung bereitzuhalten, das ausreicht, um die gesamten, innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach § 19 dieser Satzung auf seinem Grundstück regelmäßig anfallenden und der Entsorgungspflicht durch den Landkreis unterliegenden Restabfälle ordnungsgemäß aufnehmen zu können.
  (2) Bei Grundstücken, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, ist unabhängig der Zahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen, mindestens ein zugelassener 120-Liter-Abfallbehälter vorzuhalten.
  (3) Bei nicht ständig bewohnten Grundstücken ( z. B. saisongenutzten Wochenendgrundstücken) ist mindestens ein zugelassener 120-Liter-Abfallbehälter vorzuhalten. Stattdessen können auch die vom Landkreis zugelassenen Abfallsäcke verwendet werden.
  (4) Bei Grundstücken, die ausschließlich zu Gewerbezwecken genutzt werden, ist für Restabfall mindestens ein zugelassener 120-Liter-Abfallbehälter vorzuhalten.
  (5) Bei Grundstücken, die sowohl zu Wohnzwecken als auch zu Gewerbezwecken genutzt werden (gemischt genutzte Grundstücke), ist mindestens ein 120-Liter-Abfallbehälter vorzuhalten.
  (6) Restabfälle, die gelegentlich das Fassungsvermögen der gemäß Abs. 2 bis Abs. 5 vorhandenen Abfallbehälter übersteigen oder die nur gelegentlich anfallen und sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, dann dürfen die vom Landkreis zugelassenen Abfallsäcke benutzt werden. Abfallsäcke dienen nicht als Ersatz für unzureichendes Abfallbehältervolumen. Im Einzelfall kann die Verwendung von Abfallsäcken durch den Landkreis vorgeschrieben werden.
  (7) Reicht das gemäß Abs. 2 bis Abs. 5 übernommene und vorgehaltene Restabfallbehältervolumen regelmäßig nicht zur Aufnahme der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle aus, so kann der Landkreis dem Anschlusspflichtigen die Übernahme eines erforderlichen Behältervolumens vorschreiben.
  (8) Unmittelbar benachbarte Grundstücke können auf Antrag Restabfallbehälter gemeinsam nutzen (Entsorgungsgemeinschaft). Die gemeinsame Nutzung ist bis spätestens 30.09. des laufenden Jahres für das Folgejahr beim Landkreis Prignitz zu beantragen.
    Der gemeinsame Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Angaben zu den Grundstücken (Ort, Straße und Hausnummer);
- Erklärung, dass der vorgehaltene Abfallbehälter bei regelmäßiger Entleerung ausreicht, um die auf beiden Grundstücken anfallenden Restabfälle ordnungsgemäß entsorgen zu können;
- den Empfänger des Abfallgebührenbescheides;
- Unterschrift der Antragsteller.
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  § 19 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr
  (1) Die Entleerung der Restabfallbehälter erfolgt im Regelfall in einem 14-täglichen Abfuhrrhythmus zu den gleichen Wochentagen. Der Landkreis kann im Einzelfall oder in bestimmten Abfuhrbereichen Abweichungen hiervon festlegen.
  (2) Bei Notwendigkeit erfolgt die Entleerung auf Antragstellung in einem wöchentlichen Rhythmus (z. B. öffentlichen Einrichtungen, Großwohnanlagen).
  (3) Fällt der planmäßige Sammeltag auf einen gesetzlichen Feiertag, können die Abfälle auch an nachfolgenden Tagen eingesammelt werden. Unterbleibt das Einsammeln des Abfalls am Sammeltag, wird es im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten vor dem nächsten Sammeltag nachgeholt.
  (4) Die regelmäßige Entleerung der Restabfallbehälter erfolgt an Werktagen in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 16:30 Uhr.
  (5) Der Landkreis Prignitz gibt Abfuhrtage und Änderungen des Tourenplanes rechtzeitig ortsüblich und unter www.landkreis-prignitz.de - Tourenpläne bekannt.
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  III. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften zu den Abfallbehältnissen
 
  § 20 Bereitstellung der Abfallbehälter
  (1) Der Anschlusspflichtige muss die gemäß § 17 Abs. 3 verwendeten Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis einschließlich 1.100 Liter sowie die zugelassenen Restabfallsäcke zur Einsammlung und Beförderung neben dem Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen Grundstück bereitstellen. Bei Stichstraßen ohne Wendemöglichkeit für die Entsorgungsfahrzeuge ist als Bereitstellungsort die nächstgelegene öffentliche Straße zu nutzen.
  (2) Die Abfallbehälter und die zugelassenen Abfallsäcke sind am Tage der Abfuhr bis spätestens 7.00 Uhr bereitzustellen. Die Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich wieder von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.
  (3) Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Außer den zugelassenen Abfallsäcken, ist das Abstellen von Abfällen neben den Restabfallbehältern unzulässig. Diese Abfälle werden vom Entsorgungsunternehmen nicht eingesammelt. Gleiches gilt, wenn sich der Inhalt des Abfallbehälters aus Gründen, die weder der Landkreis noch das beauftragte Entsorgungsunternehmen zu vertreten haben, ganz oder teilweise nicht entleeren lässt.
  (4) Die Aufstellung der Abfallbehälter und der Restabfallsäcke muss so erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden und dass der Abtransport ohne Schwierigkeit und Zeitverlust möglich ist.
  (5) Abweichend von Abs. 1- 4 können Abfallbehälter von dem vom Landkreis beauftragten Entsorgungsunternehmen von ihren Standplätzen auf dem Grundstück abgeholt oder am Standplatz entleert werden, wenn die Behälterstandplätze und Beförderungs- bzw. Fahrwege auf den hierbei zu benutzenden privaten Grundstücken den Anforderungen des § 21 dieser Satzung entsprechen.
  (6) Abfallbehälter am Standplatz gelten grundsätzlich als zur Einsammlung und Beförderung bereitgestellt. Sollen einzelne Abfallbehälter nicht entleert werden, sind diese Behälter zu kennzeichnen.
  (7) Die Regelungen nach Abs. 5 und Abs. 6 sind vom Grundstückseigentümer mit dem beauftragten Entsorgungsunternehmen abzustimmen.
  (8) Ist die Befahrbarkeit einer Verkehrsanlage aus tatsächlichen Gründen ständig oder vorübergehend mit Sammelfahrzeugen nicht oder nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und dem Transport beauftragten Bediensteten möglich, sind die jeweiligen Behältnisse an einer mit Sammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage zur Abfuhr bereitzustellen. Im Zweifel entscheidet der Landkreis über den Bereitstellungsort.
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  § 21 Behälterstandplätze und Zuwegungen
  (1) Standplätze und Zuwegungen für Abfallbehälter müssen so beschaffen sein, dass das Aufstellen, Befüllen und Abholen bzw. Entleeren der Behälter leicht sowie gefahr- und schadlos möglich ist. Die Standplätze und Zuwegungen sind schnee- und eisfrei zu halten und müssen ausreichend beleuchtet und entwässert sein. Insbesondere müssen folgende Bedingungen gegeben sein:
    a) Der Standplatz für die Abfallbehälter muss befestigt, ebenerdig angelegt sein und über eine ausreichende Stellfläche für die jeweils verwendeten Abfallbehälter verfügen.
b) Die Abfallbehälter dürfen nicht in einer Vertiefung stehen.
c) Der Zugang von der von Sammelfahrzeugen befahrenen Straße zum Standplatz muss befestigt und verkehrssicher sein.
d) Der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein.
e) Die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und 1,5 m breit sein. Etwaige Türen müssen festgestellt werden können. Die Abfallbehälter müssen frei zugänglich sein. Es werden keine Abfallbehälter über Rampen oder Stufenrampen transportiert.
f) Der Transportweg vom Standplatz bis zur Fahrbahngrenze darf nicht länger als 15 m sein.
    Im Zweifel entscheidet der Landkreis über den Standplatz.
  (2) Liegen die in Abs. 1 genannten Bedingungen nicht vor, so sind die Abfallbehälter gemäß § 20 Abs. 1 neben dem Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen Grundstück bereitzustellen und nach der Entleerung selbständig wieder zurückzustellen.
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  § 22 Behandlung der Abfallbehälter
  (1) Der Anschlusspflichtige muss dafür sorgen, dass die Abfallbehälter stets in einem sauberen und gebrauchsfähigen Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. Die Beschädigung oder der Verlust von Abfallbehältern ist dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen.
  (2) Abfälle sind so in die Abfallbehälter einzufüllen, dass deren Beschädigung ausgeschlossen, ein Anfrieren der Abfälle im Abfallbehälter verhindert wird und eine einwandfreie Entleerung mit den üblichen Verfahren mühelos und gefahrlos möglich ist. Insbesondere ist das Einschlämmen oder Einpressen von Abfällen mit mechanischen Hilfsmitteln in den Abfallbehälter unzulässig. Es ist untersagt, heiße Asche und andere glühende oder brennende Gegenstände in die Abfallbehälter einzufüllen und Abfälle in den Abfallbehältern zu verbrennen.
  (3) Für schuldhaft verursachten Schaden an Abfallbehältern haftet der Anschlusspflichtige.
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  IV. Abschnitt
Nebenbestimmungen
 
  § 23 Unterbrechung der Entsorgung
  Wird die Entsorgung von Abfällen infolge betrieblicher Belange des Landkreises oder der von ihm beauftragten Dritten durch Streik oder höhere Gewalt vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben der an die Entsorgung angeschlossene Grundstückseigentümer und der Abfallbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. Die Abfuhr wird sobald wie möglich nachgeholt.
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  § 24 Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang
  (1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, die in zulässiger Weise gemäß der §§ 8 und 11 bis 17 dieser Satzung bereitgestellt bzw. der Abfallentsorgungsanlage oder Annahmestelle übergeben sind.
  (2) Als zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den Abfallentsorgungsanlagen bzw. Annahmestellen angefallen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage bzw. Annahmestelle verbracht worden sind.
  (3) Die Abfälle gehen in das Eigentum des Landkreises über, sobald sie sich im oder auf dem Beförderungsfahrzeug befinden oder bei den Abfallentsorgungsanlagen bzw. Annahmestellen des Landkreises angenommen sind.
  (4) Der Landkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
  (5) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder mitzunehmen.
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  § 25 Abfallentsorgungsanlagen, Annahmestellen, Sammelstellen
  (1) Für Anlieferungen von Abfällen steht die Abfallumladestation Wittenberge, Wahrenberger Chaussee 1, 19322 Wittenberge zur Verfügung.
  (2) Für Anlieferungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen, hält der Landkreis zusätzlich Kleinannahmestellen vor. Folgende Abfälle werden angenommen:
    1. Sperrmüll gemäß § 16 Abs. 1 dieser Satzung (20 03 07)
- Kleinannahmestelle Wittenberge, Wahrenberger Chaussee 1, 19322 Wittenberge
- Kleinannahmestelle Perleberg, Wilsnacker Straße 48, 19348 Perleberg
- Kleinannahmestelle Pritzwalk, Hermann-Graebke-Straße 3, 16928 Pritzwalk
    2. Asbesthaltige Baustoffe (17 06 05*), Dämmmaterialien (17 06 03*), Kohlenteer und teerhaltige Produkte (17 03 03*) und gemischte Bau- und Abbruchabfälle (17 09 04)
- Kleinannahmestelle Wittenberge, Wahrenberger Chaussee 1, 19322 Wittenberge
- Kleinannahmestelle Perleberg, Wilsnacker Straße 48, 19348 Perleberg
- Kleinannahmestelle Pritzwalk, Hermann-Graebke-Straße 3, 16928 Pritzwalk
  (3) Kompostierbare Abfälle gemäß § 11 dieser Satzung können an folgenden Annahmestellen angeliefert werden:
    - Kleinannahmestelle Wittenberge, Wahrenberger Chaussee 1, 19322 Wittenberge
- Kleinannahmestelle Pritzwalk, Herrmann-Graebke-Straße 3, 16928 Pritzwalk
  (4) Für die Entgegennahme von Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie gebrauchter Batterien gemäß § 13 und haushaltstypischen Schrott gemäß § 15 dieser Satzung hält der Landkreis folgende Sammelstellen vor:
    - Kleinannahmestelle Wittenberge, Wahrenberger Chaussee 1, 19322 Wittenberge
- Kleinannahmestelle Perleberg, Wilsnacker Straße 48, 19348 Perleberg
- Kleinannahmestelle Pritzwalk, Hermann-Graebke-Straße 3, 16928 Pritzwalk
  (5) Der Landkreis ist berechtigt, vom Abfallbesitzer bzw. Anlieferer Analysen zur Bestimmung der Gefährlichkeit der angelieferten Abfälle zu verlangen oder Analysen selbst in Auftrag zu geben. Die Kosten hat der Abfallbesitzer bzw. Anlieferer zu tragen.
  (6) Der Landkreis oder der von ihm mit der Betreibung der Abfallumladestation, der Annahmestellen oder Sammelstellen beauftragte Dritte ist berechtigt, Abfallanlieferungen zurückzuweisen. Im Übrigen gelten die jeweiligen Benutzungsordnungen.
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  § 26 Mitteilungs- und Auskunftspflicht
  (1) Die Anschlusspflichtigen gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung sowie die Abfallerzeuger und -besitzer haben alle Tatsachen, die den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 4 dieser Satzung begründen, unverzüglich dem Landkreis anzuzeigen. Dabei sind insbesondere Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abfalls und die Nutzungsart des Grundstückes anzugeben.
  (2) Wesentliche Veränderungen in der Art und Menge des anfallenden Abfalls oder Veränderung der Umstände, die zu einer Ausnahme vom Anschlusszwang nach § 5 dieser Satzung geführt haben, sind dem Landkreis unverzüglich mitzuteilen.
  (3) Tritt ein Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen ein, so hat der bisherige Anschlusspflichtige dieses schriftlich dem Landkreis mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Anschlusspflichtige verpflichtet.
  (4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 kann der Landkreis vom Anschlusspflichtigen sowie den Abfallerzeugern und -besitzern jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und Gebührenerhebung wesentlichen Umstände verlangen.
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  § 27 Benutzungsgebühren
  Für die Inanspruchnahme seiner Entsorgungseinrichtungen erhebt der Landkreis Gebühren nach der Gebührensatzung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung).
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  § 28 Bekanntmachungen
  Soweit die aufgrund dieser Satzung notwendigen Bekanntmachungen nicht bereits durch diese Satzung erfolgt sind, erfolgen sie entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung des Landkreises. Örtlich begrenzte Hinweise können auch in Abstimmung mit dem Landkreis durch die Gemeinden erfolgen.
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  § 29 Modellversuche
  Zur Erprobung neuer Abfallentsorgungssysteme kann der Landkreis Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung einführen.
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  § 30 Ordnungswidrigkeiten
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 4 Abs. 1 dieser Satzung dem Anschlusszwang nicht nachkommt;
2. entgegen § 4 Abs. 3 dieser Satzung dem Benutzungszwang nicht nachkommt;
3. entgegen § 6 Abs. 4 dieser Satzung, die vom Landkreis ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfällen mit anderen Abfällen vermischt;
4. entgegen § 6 Abs. 5 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt;
5. entgegen § 8 Abs. 3 dieser Satzung Abfälle neben den Sammelcontainern ablegt;
6. entgegen § 12 Abs. 2 dieser Satzung Bauabfälle nicht getrennt überlässt;
7. entgegen § 13 dieser Satzung Elektrogeräte nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt;
8. entgegen § 14 dieser Satzung gefährliche Abfälle nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt;
9. entgegen § 16 Abs. 1 dieser Satzung Abfälle, die nicht als Sperrmüll erfasst werden können, zur Abholung bereitstellt;
10. entgegen § 17 Abs. 1 dieser Satzung Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall nicht in den zugelassenen Abfallbehältern bereitstellt;
11. entgegen § 17 Abs. 2 dieser Satzung die Restabfallbehälter mit anderen Abfällen als mit Restabfall befüllt und zur Entsorgung bereitstellt;
12. entgegen § 18 dieser Satzung als Anschlusspflichtiger ein zu geringes Behältervolumen anfordert, übernimmt und für die Benutzung bereit hält;
13. entgegen § 20 Abs. 3 dieser Satzung Abfälle neben den Restabfallbehältern ablegt;
14. . entgegen § 22 Abs. 2 Abfallbehälter befüllt, insbesondere einschlämmt oder mit mechanischen Hilfsmitteln in die jeweiligen Behälter einpresst oder brennende, glühende oder heiße Abfälle einfüllt;
15. entgegen § 24 Abs. 5 zum Einsammeln bereitgestellte Abfälle durchsucht oder mitnimmt;
16. entgegen § 26 dieser Satzung seiner Mitteilungs- und Auskunftspflicht nicht nachkommt.
  (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 8 Abs. 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes mit Geldbußen bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
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  § 31 In-Kraft-Treten
  Die Satzung tritt am 1. April 2010 in Kraft.*
  * Veröffentlicht wurde diese Satzung im Prignitz-/Dosse-Express vom 17. Februar 2010.
 
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