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  Satzung des Landkreises Prignitz über die Abfallgebühren
 
 
  Inhalt:
  I. Allgemeines
  § 1 Gebührentatbestand
  § 2 Gebührenpflichtige
  § 3 Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht
  § 4 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld
  II. Regelungen zur Erhebung der Grund- und Behälterleerungsgebühren sowie zur Erhebung der Behälterwechselgebühr
  § 5 Ausstattung der Abfallbehälter
  § 6 Behältervolumen/Mindestentleerungen/Restabfallsäcke
  § 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für Grund- und Behälterleerungsgebühr für die Zeit ab 01.04.2010
  § 8 Behälterwechselgebühr
  § 9 Gebührenreduzierungen
  III. Vorauszahlungen
  § 10 Vorauszahlungen auf die Behälterleerungsgebühr für die Zeit ab 01.04.2010 bis 31.12.2010
  § 11 Vorauszahlungen auf die Behälterleerungsgebühr für die Zeit ab 01.01.2011
  IV. Gebühren für die Anlieferung zur Abfallumladestation/Kleinannahmestellen
  § 12 Anlieferungen
  V. Übergangsregelung für die Zeit ab 01.01.2010 bis 31.03.2010
  § 13 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeiten der Gebührenschuld
  § 14 Behältervolumen/Mindestentleerungen/Umleerbehälter/Restabfallsäcke
  § 15 Gebührenmaßstab und Gebührensatz der leerungsabhängigen Benutzungsgebühr
  § 16 Kennzeichnung der Abfallbehälter
  VI. In-Kraft-Treten
  § 12 In-Kraft-Treten
  Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung des Landkreises Prignitz
Gebühren für Abfälle bei Anlieferung zur Abfallumladestation Wittenberge und zu den Kleinannahmestellen
   
 
  Satzung des Landkreises Prignitz über die Abfallgebühren (Abfallgebührensatzung)
   
  Aufgrund der § 131 Abs. 1, § 3 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 KommRRefAnpG vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202) in Verbindung mit § 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) vom 06. Juni 1997, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. Mai 2009, GVBl. I S. 175 (Brandenburgisches Abfall - und Bodenschutzgesetz - BbgAbfBodG) hat der Kreistag des Landkreises Prignitz in seiner Sitzung vom 10.12.2009 folgende Satzung des Landkreises Prignitz über die Abfallgebühren beschlossen:
   
 
  I.  Allgemeines
 
  § 1 Gebührentatbestand
  (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt der Landkreis Prignitz Benutzungsgebühren zur Deckung der Aufwendungen nach Maßgabe dieser Satzung. Für die Zeit ab 01.01.2010 bis 31.03.2010 wird eine leerungsabhängige Benutzungsgebühr (§ 15), ab dem 01.04.2010 eine Grund- und eine Behälterleerungsgebühr (§ 7) erhoben. Zudem berechnet der Landkreis eine Gebühr für die Inanspruchnahme von Restabfallsäcken (§ 7), eine Behälterwechselgebühr (§ 8) und eine Gebühr für die Selbstanlieferung von Abfällen (§ 12) auf den Anlagen des Landkreises.
  (2) Zu der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung rechnen die Deponien in Wittenberge, und in Pritzwalk/Sommersberg, die Kleinannahmestelle in Pritzwalk, Hermann-Graebke-Straße 3, die Abfallumladestation Wittenberge einschließlich der Kleinannahmestelle, Wahrenberger Chaussee 1, die Kleinannahmestelle in Perleberg, Bad Wilsnacker Str. 48 sowie alle zur Erfüllung der gemäß § 2 der Abfallentsorgungssatzung bestehenden Entsorgungspflicht sonst notwendigen sächlichen und personellen Mittel des Landkreises und der von ihm Beauftragten.
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  § 2 Gebührenpflichtige
  (1) Gebührenpflichtige sind:
  (1.1) der Eigentümer des Grundstückes, das an die Abfallentsorgung angeschlossen ist,
  (1.2) der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft,
  (1.3) in Fällen ungeklärter Eigentumsverhältnisse der Verfügungsberechtigte oder der unmittelbare Besitzer,
  (1.4) in Fällen, in denen an dem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauchrecht, ein sonstig zur Nutzung des Grundstücks nach § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994, in der jeweils gültigen Fassung, berechtigtes Recht, ein Wohnungs- oder Teileigentumsrecht besteht, der jeweils Berechtigte;
  (1.5) bei Gewerbebetrieben der Gewerbetreibende, Inhaber land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, Träger öffentlicher Einrichtungen,
  (1.6) bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen,
  (1.7) beim Erwerb von Restabfallsäcken der Erwerber;
  (1.8) bei Anlieferung von Abfällen der Überlassungspflichtige.
  (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
  (3) Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über.
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  § 3 Entstehen, Änderung und Erlöschen derGebührenpflicht
  (1) Der Grundstückseigentümer hat dem Landkreis den erstmaligen Anfall von Abfällen sowie die voraussichtliche Menge schriftlich anzuzeigen.
  (2) Die Gebührenpflicht für die Entsorgung von Abfällen, die der Landkreis einsammelt und befördert, entsteht erstmals mit der Bereitstellung der Abfallbehälter durch den Landkreis. Danach entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres. Die Gebührenpflicht endet mit Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 2 dieser Satzung zum Ende des Monats; zu viel gezahlte Gebühren werden erstattet. Eine Änderung der Grundlagen des Umfangs der Gebührenpflicht im laufenden Kalenderjahr wird frühestens zum 1. Kalendertag des Monats wirksam, der auf die Bekanntgabe der Änderung folgt. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Nutzung eines anderen zugelassenen Abfallbehälters
(§ 17 Abs. 3 Abfallentsorgungssatzung) beantragt wird oder die Anzahl der vorgehaltenen Abfallbehälter sich ändert.
  (3) Bei Anlieferungen von Abfällen (§ 12) zur Abfallentsorgungsanlage entsteht die Gebührenpflicht mit der Anlieferung.
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  § 4 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld
  (1) Die Gebührenschuld für die Grundgebühr entsteht zum Jahresbeginn, erstmals im Jahr 2010 ab 01.04.2010. Sie wird vom Landkreis in einem Gebührenbescheid für den Erhebungszeitraum eines Kalenderjahres, in 2010 anteilig ab 01.04.2010, festgesetzt. Im Falle der erstmaligen Gestellung von Abfallbehältern während des Jahres entsteht die Gebührenschuld anteilig für die verbleibenden Monate des Jahres gleichzeitig mit der Entstehung der Gebührenpflicht i. S. von § 3 Abs. 2 Satz 1 und wird für den Zeitraum vom Entstehen bis zum Ende des Kalenderjahres in einem unterjährigen Bescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird in zwei gleichen Teilbeträgen zum 15. April und 15. Oktober des Jahres, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Grundgebühr einmalig als Jahresbetrag zum 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis 30.11. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
  (2) Die Gebührenschuld für die Behälterleerungsgebühr entsteht mit der Leerung der Behälter. Sie wird jeweils zu Beginn des Folgejahres für das vorausgegangene Jahr festgesetzt und mit den Vorauszahlungen (§ 10; § 11) dieses Vorjahres verrechnet. Etwaige Differenzbeträge werden auf die erste Fälligkeit des Folgejahres angerechnet. Endet der Anschluss des Grundstücks während des laufenden Jahres, werden die Behälterleerungsgebühren in einem unterjährigen Bescheid festgesetzt und mit den Vorauszahlungen verrechnet. Differenzbeträge sind einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.
  (3) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Restabfallsäcken entsteht mit dem Erwerb. Die Gebührenschuld wird vom Landkreis in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird in zwei gleichen Teilbeträgen zum 15. April und 15. Oktober des Jahres fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides.
  (4) Bei Anlieferungen von Abfällen (§ 12) zur Abfallentsorgungsanlage wird die Gebührenschuld vom Landkreis in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld entsteht regelmäßig bei Anlieferung. Die Gebühr ist 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
  (5) Bei Anlieferungen von Abfällen bis zu 300 kg zu den Kleinannahmestellen Wittenberge, Perleberg und Pritzwalk (§ 12) wird die Gebühr bei Anlieferung fällig und ist sofort in bar zu entrichten.
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II. Regelungen zur Erhebung der Grund- und Behälterleerungsgebühren sowie zur Erhebung der Behälterwechselgebühr
 
  § 5 Ausstattung der Abfallbehälter
    Ab 01.04.2010 sind die im Landkreis Prignitz zugelassenen Abfallbehälter mit einem Transponder zur elektronischen Erfassung der Entleerungen (Identsystem) ausgestattet. Abfallbehälter, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht geleert. Auf Antrag können die Abfallbehälter zusätzlich mit einem Schwerkraftschloss ausgestattet werden.
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  § 6 Behältervolumen / Mindestleerungen / Restabfallsäcke
  (1) Die Eigentümer bewohnter, gewerblich, landwirtschaftlich oder sonstig genutzter Grundstücke haben mindestens einen 120-Liter-Abfallbehälter vorzuhalten.
  (2) In der Zeit ab dem 01.01.2011 werden der Festsetzung der Behälterleerungsgebühr
8 Mindestleerungen pro Jahr, bei saisongenutzten Grundstücken 4 Mindestleerungen pro Jahr zugrunde gelegt. Der Landkreis kann auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei einem anschlusspflichtigen 1-Personen-Grundstück einer Änderung auf 6 Mindestleerungen pro Jahr zustimmen. Für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.12.2010 werden mindestens 6 Entleerungen, bei saisonbedingten Grundstücken mindestens 3 Entleerungen und für 1-Personen-Grundstücke auf Antrag mindestens 4 Entleerungen zugrunde gelegt.
 
  (3) Entsteht die Gebührenpflicht i. S. von § 3 Abs. 2 Satz 1 im laufendenden Kalenderjahr, werden die Mindestentleerungen gemäß Abs. 2 anteilig zugrunde gelegt.
 
  (4) Die ausschließliche Nutzung von zugelassenen Abfallsäcken für die Restmüllentsorgung ist möglich, wenn die Nutzung eines festen Abfallbehälters auch unter Berücksichtigung des Wohles der Allgemeinheit eine unzumutbare Härte für den Anschlusspflichtigen bedeutet. Der Antrag auf Zulassung dieser Ausnahme ist schriftlich beim Landkreis zu stellen.
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  § 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für Grund- und Behälterleerungsgebühr für die Zeit ab 01.04.2010
  (1) Die Grundgebühr umfasst insbesondere die Kosten für das Einsammeln, den Transport und die Entsorgung von Sperrmüll und Schadstoffen, das Einsammeln, den Transport und die Verwertung von Altpapier außerhalb von flächendeckenden Rücknahmesystemen, die Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung, die Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle sowie Kosten für die Stilllegung und Nachsorge der Siedlungsabfalldeponien.
  (2) Die Grundgebühr richtet sich nach Behältergröße und Ausstattung. Sie beträgt ab 01.04.2010 monatlich für einen
     
Automatik-Schwerkraftschloss
     
ohne
mit
    80-Liter-Restabfallsack
3,89 €
---
    120-Liter-Abfallbehälter
3,89 €
5,16 €
    240-Liter-Abfallbehälter
7,77 €
9,04 €
    1100-Liter-Abfallbehälter
35,62 €
38,15 €
         
    120-Liter-Abfallbehälter
(1-Personen-Grundstück)
3,11 €
4,38 €
         
    120-Liter-Abfallbehälter
(Wochenendgrundstück)
1,94 €
3,21 €
         
  (3) Die Leerungsgebühr umfasst die Kosten für das Einsammeln und den Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen.
  (4) Die Leerungsgebühr richtet sich nach Behältergröße und der Leerungshäufigkeit. Die Gebühr beträgt ab 01. 04. 2010 je Leerung für einen
    80-Liter- Restabfallsack
3,33 €
 
    120-Liter-Abfallbehälter
4,99 €
 
    240-Liter-Abfallbehälter
9,97 €
 
    1100-Liter-Abfallbehälter
45,70 €
 
         
  (5) Die Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen erfolgt gemäß § 14 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Prignitz und ist mit den Gebühren nach Abs. 2 abgegolten.
  (6)
Die Entsorgung von sperrigen Abfällen erfolgt gemäß § 16 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Prignitz und ist mit den Gebühren nach Abs. 2 abgegolten. Zusätzlich kann Sperrmüll aus Haushalten bis 300 kg einmal im Jahr gebührenfrei auf den Kleinannahmestelle des Landkreises abgegeben werden.
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  § 8 Behälterwechselgebühr
  (1) Die erstmalige Ausrüstung eines Grundstückes mit Abfallbehältern ist gebührenfrei.
  (2) Werden Abfallbehälter im laufenden Jahr auf Antrag des Gebührenpflichtigen ausgetauscht, sind folgende Gebühren zu entrichten:
    120-Liter-Abfallbehälter
28,98 €
 
    240-Liter-Abfallbehälter
28,98 €
 
    1100-Liter-Abfallbehälter
60,41 €
 
  (3) Die Behälterwechselgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist 14 Tage nach Erhalt des Bescheides fällig.
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  § 9 Gebührenreduzierung
  (1) In besonders gelagerten Fällen kann die Gebühr auf Antrag reduziert werden.
  (2) Ein besonders gelagerter Fall liegt regelmäßig bei einer über drei Monate hinausgehenden Abwesenheit vom Haushalt vor. Vom Antragsteller sind geeignete Nachweise für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Gebührenreduzierung zu erbringen.
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  III. Vorauszahlungen
 
  § 10 Vorauszahlungen auf die Behälterleerungsgebühr für die Zeit ab 01.04.2010 bis 31.12.2010
  (1) Ab 01.04.2010 bis 31.12.2010 werden auf die Behälterleerungsgebühren Vorauszahlungen erhoben, die durch Bescheid festgesetzt werden.
  (2) Für den Erhebungszeitraum 01.04.2010 bis 31.12.2010 sind die Vorauszahlungen zu zwei gleichen Teilbeträgen am 15. April und 15. Oktober 2010 fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides. Sie bemessen sich anteilig nach dem zuletzt (I. Quartal 2010) gewählten Entsorgungsrhythmus. Werden im Erhebungszeitraum erstmals Behälter bereitgestellt, wird für die Berechnung der Vorauszahlungen auf die anteilige Mindestgebühr i. S. von § 6 Abs. 3 dieser Satzung, gerechnet vom Folgemonat der Aufstellung an, abgestellt.
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  § 11 Vorauszahlungen auf die Behälterleerungsgebühr für die Zeit ab 01.01.2011
  (1) Für die Zeit ab 01.01.2011 werden auf die Behälterleerungsgebühren Vorauszahlungen auf der Grundlage der im Vorjahr in Anspruch genommenen Entleerungen berechnet, mindestens jedoch in Höhe der Anzahl der Mindestleerungen nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung. Bei der erstmaligen Aufstellung der Abfallbehälter gilt für die Berechnung der Vorauszahlungen § 10 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
  (2) Die Vorauszahlungen sind für das jeweilige Kalenderjahr in zwei gleichen Teilbeträgen zum 15. April und 15. Oktober fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides.
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  IV. Gebühren für Anlieferungen zur Abfallumladestation/Kleinannahmestellen
 
  § 12 Anlieferungen
    Bei Anlieferungen von Abfällen zur Abfallumladestation Wittenberge und zu den Kleinannahmestellen Wittenberge, Perleberg und Pritzwalk werden ab 01.01.2010 die in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Abfallgebührensatzung.
    Die Gebühren richten sich nach Art und Menge des angelieferten Abfalls und werden grundsätzlich nach dem auf der Fahrzeugwaage im Eingangsbereich der Abfallumladestation Wittenberge festgestellten Gewichts der angelieferten Menge in Megagramm (Mg) entsprechend der jeweiligen Abfallart erhoben.
    Ist eine angelieferte Abfallart nicht im Gebührentarif enthalten und nicht ausdrücklich von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen, wird die Gebühr einer verwandten Abfallart berechnet.
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  V. Übergangsregelung für die Zeit ab 01.01.2010 bis 31.03.2010
   
§ 13 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld
  (1) Für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.03.2010 wird eine leerungsabhängige Benutzungsgebühr erhoben, die zum Jahresbeginn entsteht. Die Gebührschuld wird mit Gebührenbescheid festgesetzt und wird zum 15. Februar des Jahres 2010 fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides.
  (2) Entsteht wegen einer erstmaligen Bereitstellung eines Abfallbehälters die Gebührenschuld erst im Laufe des Kalendervierteljahres oder werden aufgrund von Änderungen der maßgeblichen Bemessungsgrundlage im Laufe des Kalendervierteljahres die Gebühren nacherhoben, so werden diese Gebühren einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
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§ 14 Behältervolumen/Mindestentleerungen/Umleerbehälter/Restabfallsäcke
  (1) Die Eigentümer bewohnter, gewerblich, landwirtschaftlich oder sonstig genutzter Grundstücke haben mindestens einen 120-Liter-Abfallbehälter mit einer 28-täglichen Entleerung vorzuhalten.
  (2) Der Landkreis kann auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei einem anschlusspflichtigen 1-Personen-Grundstück die Entleerung eines 120-Liter-Abfallbehälters auf 8 x jährlich festsetzen.
  (3) Die Eigentümer von saisongenutzten Grundstücken (Wochenendhausgrundstücke) haben mindestens einen 120-Liter-Abfallbehälter mit einer 4 x jährlichen Entleerung vorzuhalten
  (4) Die ausschließliche Nutzung von zugelassenen Abfallsäcken für die Restmüllentsorgung ist möglich, wenn die Nutzung eines festen Abfallbehälters auch unter Berücksichtigung des Wohles der Allgemeinheit eine unzumutbare Härte für den Anschlusspflichtigen bedeutet. Der Antrag auf Zulassung dieser Ausnahme ist schriftlich beim Landkreis zu stellen.
  (5) Die Eigentümer gewerblich und landwirtschaftlich genutzter Grundstücke können die Nutzung von zugelassenen Pressmüll- und Umleercontainern für die Entsorgung überlassungspflichtiger Abfälle beim Landkreis schriftlich beantragen.
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§ 15 Gebührenmaßstab und Gebührensatz der leerungsabhängigen Benutzungsgebühr
    Für Gebührenbescheide, die für den Entsorgungszeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2010 erstellt werden, gelten folgende Gebührensätze:
  (1) Die Gebühr für die Entleerung zugelassener fester Abfallbehälter beträgt bei einem
28-täglichen Abfuhrrhythmus für einen
    120-Liter-Abfallbehälter 28,36 €/Quartal  
    240-Liter-Abfallbehälter 56,72 €/Quartal  
    1100-Liter-Abfallbehälter 260,01 €/Quartal  
         
    120-Liter-Abfallbehälter - gemäß § 14 Abs. 2 - 17,46 €/Quartal  
         
    120-Liter-Abfallbehälter - gemäß § 14 Abs. 3 - 8,73 €/Quartal  
     
  (2) Für die Inanspruchnahme des 14-täglichen Abfuhrrhythmus' beträgt die Gebühr für einen
    120-Liter-Abfallbehälter 56,72 €/Quartal  
    240-Liter-Abfallbehälter 113,44 €/Quartal  
    1100-Liter-Abfallbehälter 520,03 €/Quartal  
     
  (3) Für die Inanspruchnahme des wöchentlichen Abfuhrrhythmus' beträgt die Gebühr für einen
    120-Liter-Abfallbehälter 113,44 €/Quartal  
    240-Liter-Abfallbehälter 226,88 €/Quartal  
    1100-Liter-Abfallbehälter 1.040,05 €/Quartal  
     
  (4) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von zugelassenen Restabfallsäcke gemäß § 14 Abs. 4 richtet sich nach der Anzahl der erworbenen Restabfallsäcke. Die Gebühr für jeden Restabfallsack beträgt 5,82 €.
  (5) Für die Inanspruchnahme von Pressmüll- und Umleercontainer für überlassungspflichtige Abfälle an den Landkreis gemäß § 14 Abs. 5 beträgt die Gebühr monatlich 24,82 €/m³.
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§ 16 Kennzeichnung der Abfallbehälter
    In der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2010 sind die Abfallbehälter je nach Abfuhrrhythmus mit farblich unterschiedlichen Gebührenmarken bzw. Gebührenkontrollstreifen zu kennzeichnen. Alle Gebührenmarken und -kontrollstreifen verlieren zum 01.04.2010 ihre Gültigkeit.
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  VI. In-Kraft-Treten
 
§ 17 In-Kraft-Treten
    Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.*
 
  * Die Satzung wurde am 23.12.2009 im "Prignitz-/Dosse-Express" bekannt gegeben.
 
  Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung des Landkreises Prignitz
Gebühren für Abfälle bei Anlieferung zur Abfallumladestation Wittenberge und zu den Kleinannahmestellen
 
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