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| Rechtsverordnung des Landkreises Prignitz zum
Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Prignitz - BaumSchV-PR) incl. Erste Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung des Landkreises Prignitz zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Änderungen sind in den Text eingearbeitet) |
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| Inhalt: | ||||
| § 1 | Anwendungsbereich | |||
| § 2 | Ausnahmen vom Anwendungsbereich | |||
| § 3 | Schutzzweck | |||
| § 4 | Verbote, zulässige Handlungen | |||
| § 5 | Genehmigung, Ersatzpflanzung, Ersatzzahlung | |||
| § 6 | Ordnungswidrigkeiten | |||
| § 7 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |||
| Rechtsverordnung
des Landkreises Prignitz zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Prignitz - BaumSchV-PR) |
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| Aufgrund der §§ 131 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Bran-denburg (BbgVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des KommRRefAnpG vom 23.9.2008 (GVBl I, S 202) sowie der §§ 24 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz und 19 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Bran-denburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I, S. 266, 271) verordnet der Landkreis Prignitz als untere Natur-schutzbehörde mit Beschluss des Kreistages des Landkreises Prignitz (BV/530/2008/1) vom 25. Juni 2009: | ||||
| § 1 | Anwendungsbereich | |||
| Auf Grund dieser Verordnung werden im Landkreis Prignitz als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt | ||||
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1.
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Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern, gemessen in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden; | |||
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2.
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Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, oder als Ersatzpflanzung gemäß der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBL. II S. 251), oder gemäß Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung - BbgBaumSchV) vom 29. Juni 2004 (GVBl. II S. 553), oder gemäß § 5 dieser Verordnung gepflanzt wurden; | |||
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3.
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Feldhecken (Hecken
außerhalb des besiedelten Bereiches). Als besiedelter Bereich sind alle Flächen anzusehen, auf denen sich Menschen Anlagen mit der Absicht errichtet haben, dort länger zu bleiben oder regelmäßig dorthin zurückzukehren und zwar zum Wohnen, Arbeiten und Erholen. |
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| § 2 | Ausnahmen vom Anwendungsbereich | |||
| (1) | Diese Verordnung findet keine Anwendung auf | |||
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1.
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Bäume auf Grundstücken mit vorhandener Wohnbebauung, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Linden, Buchen, Eschen, Kastanien, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 120 Zentimetern aufweisen; | |||
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2.
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Nadelbäume, Obstbäume, Pappeln, Weiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereiches; | |||
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3.
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Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist; | |||
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4.
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gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung; | |||
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5.
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Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes; | |||
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6.
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Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg. | |||
| (2) | Festsetzungen der Gemeinden in Satzungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gehen den Regelungen dieser Verordnung vor. | |||
| Unberührt bleibt der Schutz von Bäumen und Feldhecken auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz | ||||
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1.
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von Nist-, Brut- und Lebensstätten wild lebender Tiere nach den §§ 34 Nr. 1, 3 und 5 und 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes; | |||
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2.
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von Alleen und Streuobstbeständen nach den §§ 31, 32 und 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes; | |||
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3.
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von Teilen von Natur und Landschaft nach Abschnitt 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. | |||
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| § 3 | Schutzzweck | |||
| Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung des Baum- und Feldheckenbestandes, insbesondere | ||||
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1.
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zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und wegen seiner besonderen Bedeutung für den Erlebnis- und Erholungswert von Landschaften; | |||
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2.
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auf Grund seiner ökologischen Funktionen für die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts; | |||
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3.
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wegen seiner Bedeutung als Lebensstätte wild lebender Tierarten; | |||
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4.
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zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (wie Luftverunreinigung, Staub, Lärm) sowie im Sinne einer Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas. | |||
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| § 4 | Verbote, zulässige Handlungen | |||
| (1) | Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu beschädigen, in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern oder durch andere Maßnahmen nachhaltig zu beeinträchtigen. Verboten sind auch alle Einwirkungen auf den Wurzelbereich von geschützten Bäumen, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können. Der Wurzelbereich eines Baumes umfasst dabei die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Traufbereich) zuzüglich 1,50 Meter, bei Säulenformen zuzüglich fünf Meter nach allen Seiten. | |||
| (2) | Es ist verboten,
geschützte Feldhecken in ihrer Gesamtheit oder in Teilen zu beseitigen
oder durch andere Maßnahmen nachhaltig zu beeinträchtigen. Verboten sind auch alle Einwirkungen auf den Wurzelbereich von geschützten Feldhecken, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben der Gehölze führen können. Der Wurzelbereich einer Feldhecke umfasst den Traufbereich. |
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| (3) | Ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an Bäumen sowie der fachgerechte Rückschnitt und das Auf-den-Stock-Setzen von Feldhecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung fallen nicht unter die Verbote der Absätze 1 und 2. Das Auf-den-Stock-Setzen von Feldhecken bedarf der vorherigen Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde, wenn die betroffene Grundfläche größer als 100 Quadratmeter ist. | |||
| (4) | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen und Sachen von bedeutendem Wert fallen nicht unter die Verbote des Absatzes 1. Die getroffenen Maßnahmen sind in geeigneter Art und Weise (z. B. Bildaufnahmen) zu belegen und der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. | |||
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| § 5 | Genehmigung, Ersatzpflanzung, Ersatzzahlung | |||
| (1) | Eine nach § 4 Abs. 1 oder 2 verbotene Maßnahme bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Anträge auf Genehmigung sind schriftlich unter Angabe von Gründen an die untere Naturschutzbehörde zu richten. | |||
| (2) | Die Genehmigung nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn | |||
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1.
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ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann; | |||
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2.
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der Baum oder die Feldhecke für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu unzumutbaren Nachteilen oder Beeinträchtigungen führt; | |||
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3.
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von dem Baum oder der Feldhecke Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können; | |||
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4.
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Bäume im Interesse der Erhaltung und Entwicklung des übrigen Gehölzbestandes entfernt werden müssen. | |||
| § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt. | ||||
| (3) | Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. | |||
| (4) | Mit der Genehmigung zur Beseitigung von Bäumen bzw. von Feldhecken oder Teilen davon ist dem Antragsteller aufzuerlegen, als Ersatz Gehölze in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten; dies gilt nicht für abgestorbene Bäume. Die Bemessung der Auflage zur Ersatzpflanzung richtet sich unter Berücksichtigung des Schutzzweckes in § 3 nach dem Wert des beseitigten oder in sonstiger Weise beeinträchtigten Baum- und Heckenbestandes. Der Wert eines geschützten Baumes ergibt sich aus dem Stammumfang, der Baumart und der Vitalität; der Wert des geschützten Heckenbestandes ergibt sich aus der Gehölzartenvielfalt, der flächigen Ausdehnung und der Vitalität. Für jede aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbare Ersatzpflanzung wird ein Geldbetrag festgesetzt, dessen Höhe dem ortsüblichen Preis des Gehölzes entspricht, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen. Mit diesem können bis zu 100 Prozent des Bruttoerwerbspreises für Pflanz- und Pflegekosten festgesetzt werden. Der Geldbetrag ist zweckgebunden für die Pflanzung oder Pflege von Gehölzen zu verwenden. | |||
| (5) | Absatz 4 gilt entsprechend, wenn Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ohne die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung durchgeführt worden sind. | |||
| (6) | Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 4 geht auf den Rechtsnachfolger des Grundstückeigentümers oder Nutzungsberechtigten über. | |||
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| § 6 | Ordnungswidrigkeiten | |||
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |||
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1.
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Bäume entgegen den Verboten des § 4 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung beseitigt, beschädigt, in ihrem Aufbau wesentlich verändert oder durch andere Maßnahmen nachhaltig beeinträchtigt; | |||
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2.
|
Feldhecken in ihrer Gesamtheit oder in Teilen entgegen den Verboten des § 4 Abs. 2 beseitigt oder durch andere Maßnahmen nachhaltig beeinträchtigt; | |||
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3.
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die in § 4 Abs. 4 vorgeschriebene Mitteilung an die untere Naturschutzbehörde unterlässt; | |||
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4.
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der Auflage nach einer Ersatzpflanzung nach § 5 Abs. 4 gar nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht oder der Ersatzzahlung nicht nachkommt. | |||
| (2) | Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro, in den Fällen der Nummer 1 und 2 bis zu 50.000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden. | |||
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| § 9 | In-Kraft-Treten der Verordnung, Aufheben von Beschlüssen | |||
| (1) | Diese Verordnung
tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. * Gleichzeitig tritt gemäß § 77 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes im Geltungsbereich dieser Verordnung die Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg (Brandenburgische Baumschutzverordnung - BbgBaumSchV) vom 29. Juni 2004 (GVBl. II S. 553) außer Kraft. |
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