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Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Dienstleistungen des Feuerwehr-Technischen-Zentrums (FTZ) sowie
der Kreisfeuerwehrschule (KFS) des Landkreises Prignitz |
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Inhalt: |
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§ 1 |
Grundsätze |
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§ 2 |
Tätigwerden |
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§ 3 |
Gebühren |
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§ 4 |
Gebührenpflichtige |
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§ 5 |
Fälligkeit der Gebühr
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§ 6 |
Auslagen |
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§ 7 |
Schlußbestimmungen |
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Anlage |
Gebührentarif |
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Satzung über
den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Dienstleistungen
des Feuerwehr-Technischen-Zentrums (FTZ) sowie der Kreisfeuerwehrschule
(KFS) des Landkreises Prignitz |
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Auf Grund der §§ 5 und
29 Abs. 2 Nr. 9 Landkreisordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993
(GVBl. I S. 433) in der jeweils gültigen Fassung und der §§
1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200) in der
jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des Landkreises Prignitz
in seiner Sitzung vom 13. Februar 2003 folgende Satzung beschlossen: |
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§ 1 |
Grundsätze |
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Der Landkreis Prignitz unterhält
nach § 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung
bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen des Landes
Brandenburg (Brandschutzgesetz
BSchG) vom 09.03.1994 (GVBl. Nr. 6 S. 65) in der jeweils gültigen
Fassung ein Feuerwehr-Technisches Zentrum (FTZ) sowie einer Ausbildungsstätte
(Kreisfeuerwehrschule KFS).
Der Landkreis Prignitz hält für öffentliche Notstände
(Ereignisse unterhalb der Katastrophenschwelle), wie schwere Unfälle
im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen und Gütern, Waldbrände,
Hochwasser oder ähnliche Ereignisse Spezialfahrzeuge und Spezialgeräte
vor. |
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§ 2 |
Tätigwerden |
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1. |
Der Landkreis wird mit seinen Einrichtungen
nach Auftragserteilung durch die Träger des Brandschutzes für
deren öffentliche Feuerwehren tätig bzw. unterstützt im Einsatz
befindliche Feuerwehren auf deren Anforderung über die Einsatzleistelle.
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2. |
Die Einrichtungen des Landkreises können
auch durch nicht öffentliche Feuerwehren und andere Hilfsorganisationen
des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes in Anspruch
genommen werden. |
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3. |
Betriebe, Einrichtungen und private Personen
können die personellen und materiellen Dienstleistungen des Landkreises
( Anlage 3 - 6 ) nutzen, soweit in der Privatwirtschaft keine freien Leistungskapazitäten
vorhanden sind. Auf diese Dienstleistungen besteht kein Rechtsanspruch.
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4. |
Geräte und Ausrüstungsgegenstände
(Anlage Punkt 2 und 5) können auf Antrag des Träger des Brandschutzes
für Einsätze und Ausbildung zur Verfügung gestellt werden.
Ausgeliehene Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind bei Eintritt
von öffentlichen Notständen unverzüglich an den durch den
Landkreis angegebenen Ort zu übergeben. |
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§ 3 |
Gebühren |
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1. |
Für die Inanspruchnahme von Leistungen des
Landkreises, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgender
Gebühren-
bzw. Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. |
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2. |
Die Gebühren bzw. Kosten entstehen mit
dem Tätigwerden (§ 2, Abs. 1
- 3) bzw. nach der zur Verfügungstellung. |
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3. |
Das Tätigwerden des Landkreises für
die Träger des Brandschutzes des Landkreises Prignitz entsprechend
deren Aufgabenstellung nach § 1 und 21 BSchG
ist gebührenfrei. |
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§ 4 |
Gebührenpflichtige |
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Gebührenpflichtiger ist der
Antragsteller bzw. der Benutzer. Mehrere Gebührenpflichtige haften
als Gesamtschuldner. |
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§ 5 |
Fälligkeit der Gebühr |
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Die Gebühren werden mit Zustellung
des Gebührenbescheides fällig und sind spätestens zwei Wochen
danach an die gebührenerhebende Stelle zu zahlen. |
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§ 6 |
Auslagen |
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Soweit Gebührenfreiheit nach
§ 3 Punkt 3 besteht, sind notwendige Auslagen zu ersetzen. |
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§ 7 |
Schlußbestimmungen |
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Die Satzung tritt am Tag nach der
Veröffentlichung in Kraft.* |
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Anlage: |
Gebührentarif |
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