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  Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Dienstleistungen des Feuerwehr-Technischen-Zentrums (FTZ) sowie der Kreisfeuerwehrschule (KFS) des Landkreises Prignitz
 
 
  Inhalt:
  § 1 Grundsätze
  § 2 Tätigwerden
  § 3 Gebühren
  § 4 Gebührenpflichtige
  § 5 Fälligkeit der Gebühr
  § 6 Auslagen
  § 7 Schlußbestimmungen
  Anlage Gebührentarif
   
 
  Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Dienstleistungen des Feuerwehr-Technischen-Zentrums (FTZ) sowie der Kreisfeuerwehrschule (KFS) des Landkreises Prignitz
   
  Auf Grund der §§ 5 und 29 Abs. 2 Nr. 9 Landkreisordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 433) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200) in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des Landkreises Prignitz in seiner Sitzung vom 13. Februar 2003 folgende Satzung beschlossen:
   
 
  § 1 Grundsätze
  Der Landkreis Prignitz unterhält nach § 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen des Landes Brandenburg (Brandschutzgesetz – BSchG) vom 09.03.1994 (GVBl. Nr. 6 S. 65) in der jeweils gültigen Fassung ein Feuerwehr-Technisches Zentrum (FTZ) sowie einer Ausbildungsstätte (Kreisfeuerwehrschule – KFS).

Der Landkreis Prignitz hält für öffentliche Notstände (Ereignisse unterhalb der Katastrophenschwelle), wie schwere Unfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen und Gütern, Waldbrände, Hochwasser oder ähnliche Ereignisse Spezialfahrzeuge und Spezialgeräte vor.
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  § 2 Tätigwerden
  1. Der Landkreis wird mit seinen Einrichtungen nach Auftragserteilung durch die Träger des Brandschutzes für deren öffentliche Feuerwehren tätig bzw. unterstützt im Einsatz befindliche Feuerwehren auf deren Anforderung über die Einsatzleistelle.
  2. Die Einrichtungen des Landkreises können auch durch nicht öffentliche Feuerwehren und andere Hilfsorganisationen des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes in Anspruch genommen werden.
  3. Betriebe, Einrichtungen und private Personen können die personellen und materiellen Dienstleistungen des Landkreises ( Anlage 3 - 6 ) nutzen, soweit in der Privatwirtschaft keine freien Leistungskapazitäten vorhanden sind. Auf diese Dienstleistungen besteht kein Rechtsanspruch.
  4. Geräte und Ausrüstungsgegenstände (Anlage Punkt 2 und 5) können auf Antrag des Träger des Brandschutzes für Einsätze und Ausbildung zur Verfügung gestellt werden. Ausgeliehene Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind bei Eintritt von öffentlichen Notständen unverzüglich an den durch den Landkreis angegebenen Ort zu übergeben.
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  § 3 Gebühren
  1. Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Landkreises, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgender Gebühren- bzw. Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Die Gebühren bzw. Kosten entstehen mit dem Tätigwerden (§ 2, Abs. 1 - 3) bzw. nach der zur Verfügungstellung.
  3. Das Tätigwerden des Landkreises für die Träger des Brandschutzes des Landkreises Prignitz entsprechend deren Aufgabenstellung nach § 1 und 21 BSchG ist gebührenfrei.
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  § 4 Gebührenpflichtige
  Gebührenpflichtiger ist der Antragsteller bzw. der Benutzer. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
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  § 5 Fälligkeit der Gebühr
  Die Gebühren werden mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig und sind spätestens zwei Wochen danach an die gebührenerhebende Stelle zu zahlen.
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  § 6 Auslagen
  Soweit Gebührenfreiheit nach § 3 Punkt 3 besteht, sind notwendige Auslagen zu ersetzen.
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  § 7 Schlußbestimmungen
  Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.*
   
 
  Anlage: Gebührentarif
   
 
 

 
 
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