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Satzung des Landkreises Prignitz für die
Bewilligung einer Zuwendung für Maßnahmen der Denkmalpflege (Denkmalförderungssatzung)
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Inhalt: |
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1. |
Fördergrundlage |
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2. |
Gegenstand und Höhe
der Zuwendung |
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3. |
Zuwendungsempfänger |
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4. |
Anspruchs- und Ermessensvoraussetzungen
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5. |
Verfahrensregelung |
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6. |
Mitteilungspflichten
des Zuwendungsempfängers |
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7. |
Nachweis der Verwendung |
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8. |
Prüfung der Verwendung |
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9. |
Aufhebung und Erstattung
der Zuwendung, Verzinsung |
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10. |
In-Kraft-Treten |
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Satzung des Landkreises Prignitz
für die Bewilligung einer Zuwendung für Maßnahmen der Denkmalpflege
(Denkmalförderungssatzung) |
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Der Kreistag des Landkreises Prignitz hat gemäß
§ 2 Abs.1 S. 3 und § 5 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Nr.
9 Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO, GVBl. I S. 433 ff)
vom 15.10.1993 in der jeweils gültigen Fassung und Art. 2 Abs. 1 und
Art. 34 Abs. 2 und 3 der Verfassung
des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 in der jeweils gültigen
Fassung in seiner Sitzung vom 17.02.2005 folgende Satzung beschlossen. |
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1. |
Fördergrundlage |
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Das Land Brandenburg ist ein Kulturstaat.
Der Brandenburgische Verfassungsgesetzgeber hat sich zu diesem fundamentalen
Grundsatz ausdrücklich in Artikel 2, Abs. 1 der Landesverfassung
bekannt. Es wird das kulturelle Leben in seiner Vielfalt und die Vermittlung
des kulturellen Erbes öffentlich gefördert (Art. 34, Abs. 2 S.
1 der Landesverfassung). Auf Grund der besonderen identitätsstiftenden
Wirkung der Denkmale hat der Brandenburgische Verfassungsgesetzgeber die
Denkmale der Kultur unter den Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
gestellt. (Art. 34, Abs. 2 S. 2 der Landesverfassung). Damit hat das Land
Brandenburg den Erhalt und die Förderung der Kultur zum Staatsziel
erhoben. Die Landkreisordnung greift diesen Gedanken in deren § 2 Abs.1
S. 3 auf und bekräftigt seine Verbindlichkeit für den Landkreis,
wonach dieser die kulturelle Entwicklung seines Gebietes zum Wohle der Einwohner
fördert. |
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Gemäß § 1 Abs. 2
Brandenburgisches
Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) haben das Land, Gemeinden und Gemeindeverbände,
Behörden und öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit
die Verwirklichung der Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu
unterstützen. |
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2. |
Gegenstand und Höhe
der Zuwendung |
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2.1 |
Gegenstand |
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Es werden nur Maßnahmen gefördert,
die den allgemeinen denkmalpflegerischen Grundsätzen entsprechen. Zuwendungsfähig
sind abgrenzbare Einzelmaßnahmen an Denkmalen und ihrer Umgebung zur
Sicherung, Erhaltung, Instandsetzung, Konservierung und Restaurierung einschließlich
der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Die Kosten für Neubauteile
sind nur förderungsfähig, wenn diese zur Erhaltung und sinnvollen
Nutzung des Denkmals zwingend erforderlich sind. |
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2.2 |
Höhe der Zuwendung |
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Die Förderung erfolgt nicht
nach festen Prozentsätzen, sondern durch einen anteiligen Festbetrag.
Seine Höhe richtet sich nach dem Verhältnis des öffentlichen
Interesses an der Erhaltung des Denkmals zum persönlichen wirtschaftlichen
Interesse des Antragstellers. Begrenzt ist die Förderung durch die
im Haushalt eingestellten Finanzmittel sowie durch die Dringlichkeit des
einzelnen Antrages im Verhältnis zur Gesamtzahl und zur Dringlichkeit
der anderen Anträge. |
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Der Förderhöchstbetrag
ist mit 8.000 Euro festgesetzt. Ein Eigenanteil von mindestens 10 % der
Fördersumme ist nachzuweisen. Die Berücksichtigung von Eigenleistungen
ist nicht möglich. |
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3. |
Zuwendungsempfänger |
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Antragsberechtigte und zugleich Zuwendungsempfänger
sind die Verfügungsberechtigten von Denkmalen. Gemeinden, Ämter
und sonstige Gemeindeverbände, sind nicht antrags- und zuwendungsberechtigt.
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4. |
Anspruchs- und Ermessensvoraussetzungen |
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4.1 |
Rechtsanspruch |
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Ein Rechtsanspruch des Antragstellers
auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Gewährte Zuwendungen
führen nicht zu einem Rechtsanspruch für weitere künftige
Zuwendungen. |
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4.2 |
Bewilligungsstelle |
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Die untere Denkmalschutzbehörde
entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Mittel. |
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5. |
Verfahrensregelung |
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5.1 |
Antragsverfahren |
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Der Antrag auf Zuwendung ist schriftlich,
bei der unteren
Denkmalschutzbehörde zu stellen. Der Antrag muss mindestens folgende
Angaben enthalten: |
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Name und Anschrift des Antragstellers |
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genaue Lage und Bezeichnung des Förderobjekts |
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Maßnahmebeschreibung |
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Kostenvoranschlag bzw. Kostenplanung (Planungsbüro)
mit Ausführungs- und Materialbeschreibung |
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Foto des Ist-Zustandes des Förderobjektes
und wenn möglich historische Fotos sowie Entwurfszeichnungen |
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Entwurfszeichnungen zum Vorhaben |
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5.2 |
Zuwendung |
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Die Zuwendung durch die untere Denkmalschutzbehörde
erfolgt durch einen Zuwendungsbescheid. |
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5.3 |
Anforderung und Verwendung
der Zuwendung |
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5.3.1 |
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung
des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweckes verwendet werden. Die Zuwendung
ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. |
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5.3.2 |
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Kompensationen ( wie z. B. öffentliche und private Zuwendungen und
steuerliche Begünstigen ) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers
sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Ausgaben einzusetzen. |
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5.3.3 |
Die Zahlung erfolgt nach Rechnungslegung.
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5.3.4 |
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid
dürfen ohne Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde nicht
veräußert, abgetreten oder verpfändet werden. |
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6. |
Mitteilungspflichten
des Zuwendungsempfängers |
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6.1 |
Der Zuwendungsempfänger ist
verpflichtet, unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen,
wenn |
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er nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere
Zuwendungen für den selben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen
beantragt oder von ihnen erhält; |
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der Verwendungszweck oder sonstige für die
Bewilligung der Zuwendungen maßgeblichen Umstände sich ändern
oder wegfallen; |
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sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht
oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist. |
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7. |
Nachweis der Verwendung |
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7.1 |
Die Verwendung ist bei der unteren
Denkmalschutzbehörde entsprechend der im Zuwendungsbescheid gesetzten
Frist nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Nachweis ist vollständig
zu erbringen. Belege dürfen nur einmal als Nachweis verwendet werden.
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7.2 |
Der Nachweis ist zahlenmäßig
und durch einen Sachbericht zu erbringen. |
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7.3 |
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr
üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere
den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsnachweis
und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Im Verwendungsnachweis ist
zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig
sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren
worden ist. |
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7.4 |
Der Zuwendungsempfänger hat
die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren,
sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften ein längere
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. |
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8. |
Prüfung der Verwendung
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8.1 |
Die untere Denkmalschutzbehörde
ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen
zur Prüfung anzufordern - soweit sie nicht mit dem Verwendungsnachweis
vorzulegen sind - oder die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die
Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich
zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger
hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte
zu erteilen. |
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9. |
Aufhebung und Erstattung
der Zuwendung, Verzinsung |
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9.1 |
Die Zuwendung kann bzw. darf aufgehoben
werden, soweit ein Grund nach den §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz
vorliegt. |
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9.2 |
Bereits erbrachte Leistungen sind
zu erstatten. |
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9.3 |
Der Erstattungsanspruch ist mit fünf
vom Hundert über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
jährlich zu verzinsen. |
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10 |
In-Kraft-Treten |
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Diese Satzung tritt am Tage nach
der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.* |
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