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  Satzung des Landkreises Prignitz für die Bewilligung einer Zuwendung für Maßnahmen der Denkmalpflege (Denkmalförderungssatzung)
 
 
  Inhalt:
  1. Fördergrundlage
  2. Gegenstand und Höhe der Zuwendung
  3. Zuwendungsempfänger
  4. Anspruchs- und Ermessensvoraussetzungen
  5. Verfahrensregelung
  6. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
  7. Nachweis der Verwendung
  8. Prüfung der Verwendung
  9. Aufhebung und Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
  10. In-Kraft-Treten
   
 
  Satzung des Landkreises Prignitz für die Bewilligung einer Zuwendung für Maßnahmen der Denkmalpflege (Denkmalförderungssatzung)
   
  Der Kreistag des Landkreises Prignitz hat gemäß § 2 Abs.1 S. 3 und § 5 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Nr. 9 Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO, GVBl. I S. 433 ff) vom 15.10.1993 in der jeweils gültigen Fassung und Art. 2 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung vom 17.02.2005 folgende Satzung beschlossen.
   
 
  1. Fördergrundlage
  Das Land Brandenburg ist ein Kulturstaat. Der Brandenburgische Verfassungsgesetzgeber hat sich zu diesem fundamentalen Grundsatz ausdrücklich in Artikel 2, Abs. 1 der Landesverfassung bekannt. Es wird das kulturelle Leben in seiner Vielfalt und die Vermittlung des kulturellen Erbes öffentlich gefördert (Art. 34, Abs. 2 S. 1 der Landesverfassung). Auf Grund der besonderen identitätsstiftenden Wirkung der Denkmale hat der Brandenburgische Verfassungsgesetzgeber die Denkmale der Kultur unter den Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gestellt. (Art. 34, Abs. 2 S. 2 der Landesverfassung). Damit hat das Land Brandenburg den Erhalt und die Förderung der Kultur zum Staatsziel erhoben. Die Landkreisordnung greift diesen Gedanken in deren § 2 Abs.1 S. 3 auf und bekräftigt seine Verbindlichkeit für den Landkreis, wonach dieser die kulturelle Entwicklung seines Gebietes zum Wohle der Einwohner fördert.
  Gemäß § 1 Abs. 2 – Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) – haben das Land, Gemeinden und Gemeindeverbände, Behörden und öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu unterstützen.
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  2. Gegenstand und Höhe der Zuwendung
  2.1 Gegenstand
    Es werden nur Maßnahmen gefördert, die den allgemeinen denkmalpflegerischen Grundsätzen entsprechen. Zuwendungsfähig sind abgrenzbare Einzelmaßnahmen an Denkmalen und ihrer Umgebung zur Sicherung, Erhaltung, Instandsetzung, Konservierung und Restaurierung einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Die Kosten für Neubauteile sind nur förderungsfähig, wenn diese zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Denkmals zwingend erforderlich sind.
  2.2 Höhe der Zuwendung
    Die Förderung erfolgt nicht nach festen Prozentsätzen, sondern durch einen anteiligen Festbetrag. Seine Höhe richtet sich nach dem Verhältnis des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals zum persönlichen wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Begrenzt ist die Förderung durch die im Haushalt eingestellten Finanzmittel sowie durch die Dringlichkeit des einzelnen Antrages im Verhältnis zur Gesamtzahl und zur Dringlichkeit der anderen Anträge.
    Der Förderhöchstbetrag ist mit 8.000 Euro festgesetzt. Ein Eigenanteil von mindestens 10 % der Fördersumme ist nachzuweisen. Die Berücksichtigung von Eigenleistungen ist nicht möglich.
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  3. Zuwendungsempfänger
  Antragsberechtigte und zugleich Zuwendungsempfänger sind die Verfügungsberechtigten von Denkmalen. Gemeinden, Ämter und sonstige Gemeindeverbände, sind nicht antrags- und zuwendungsberechtigt.
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  4. Anspruchs- und Ermessensvoraussetzungen
  4.1 Rechtsanspruch
    Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Gewährte Zuwendungen führen nicht zu einem Rechtsanspruch für weitere künftige Zuwendungen.
  4.2 Bewilligungsstelle
    Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
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  5. Verfahrensregelung
  5.1 Antragsverfahren
    Der Antrag auf Zuwendung ist schriftlich, bei der unteren Denkmalschutzbehörde zu stellen. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    Name und Anschrift des Antragstellers
    genaue Lage und Bezeichnung des Förderobjekts
    Maßnahmebeschreibung
    Kostenvoranschlag bzw. Kostenplanung (Planungsbüro) mit Ausführungs- und Materialbeschreibung
    Foto des Ist-Zustandes des Förderobjektes und wenn möglich historische Fotos sowie Entwurfszeichnungen
    Entwurfszeichnungen zum Vorhaben
  5.2 Zuwendung
    Die Zuwendung durch die untere Denkmalschutzbehörde erfolgt durch einen Zuwendungsbescheid.
  5.3 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
  5.3.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweckes verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
  5.3.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Kompensationen ( wie z. B. öffentliche und private Zuwendungen und steuerliche Begünstigen ) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
  5.3.3 Die Zahlung erfolgt nach Rechnungslegung.
  5.3.4 Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen ohne Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde nicht veräußert, abgetreten oder verpfändet werden.
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  6. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
  6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen, wenn
    er nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für den selben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält;
    der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendungen maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen;
    sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.
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  7. Nachweis der Verwendung
  7.1 Die Verwendung ist bei der unteren Denkmalschutzbehörde entsprechend der im Zuwendungsbescheid gesetzten Frist nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Nachweis ist vollständig zu erbringen. Belege dürfen nur einmal als Nachweis verwendet werden.
  7.2 Der Nachweis ist zahlenmäßig und durch einen Sachbericht zu erbringen.
  7.3 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsnachweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist.
  7.4 Der Zuwendungsempfänger hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften ein längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
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  8. Prüfung der Verwendung
  8.1 Die untere Denkmalschutzbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern - soweit sie nicht mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind - oder die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
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  9. Aufhebung und Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
  9.1 Die Zuwendung kann bzw. darf aufgehoben werden, soweit ein Grund nach den §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegt.
  9.2 Bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten.
  9.3 Der Erstattungsanspruch ist mit fünf vom Hundert über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen.
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  10 In-Kraft-Treten
  Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.*
   
 
 
 
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