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  Satzung des Landkreises Prignitz über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Kreistages, der sachkundigen Einwohner und der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten (Entschädigungssatzung)
 
 
  Inhalt:
  § 1 Grundsätze
  § 2 Zahlungsbestimmungen
  § 3 Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung
  § 4 Zusätzliche Aufwandsentschädigungen
  § 5 Sitzungsgeld für Mitglieder des Kreistages
  § 6 Sitzungsgeld für sachkundige Einwohner
  § 7 Verdienstausfall
  § 8 Aufwandsentschädigung für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte
  § 9 Reisekostenvergütung
  § 10 Abführung von Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter des Landkreises in wirtschaftlichen Unternehmen
  § 11 Inkrafttreten
   
 
  Satzung des Landkreises Prignitz über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Kreistages, der sachkundigen Einwohner und der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten (Entschädigungssatzung)
   
  Auf der Grundlage der §§ 131 Abs. 1 in Verbindung mit 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des KommRRefAnpG vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202) und § 15 Hauptsatzung des Landkreises Prignitz vom 5. März 2009 hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 05.03.2009 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
   
 
  § 1 Grundsätze
  Den Mitgliedern des Kreistages sowie seiner Ausschüsse und den Wahlbeamten werden zur Abdeckung des mit dem Mandat bzw. des Amtes verbundenen Aufwandes als Auslagenersatz eine Aufwandsentschädigung gewährt. Zu den persönlichen Aufwendungen zählen insbesondere zusätzlicher Bekleidungsaufwand, Kosten für Verzehr, Fachliteratur, Kosten bei Nutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke, Fernsprechgebühren, Schreib- und Druckkosten, Kosten für eine Haftpflichtversicherung. Neben der Aufwandsentschädigung werden Sitzungsgelder, Verdienstausfall und eine Reisekostenvergütung gewährt.
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  § 2 Zahlungsbestimmungen
  (1) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im voraus für einen Kalendermonat gezahlt.
  (2) Aufwandsentschädigungen in Form der monatlichen Pauschale werden unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit jeweils für einen ganzen Kalendermonat gewährt. Sie entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet.
  (3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausgeübt, so wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gezahlt.
  (4) Fehlen Abgeordnete bei Sitzungen und wird eine begründete Entschuldigung nicht innerhalb von vier Werktagen dem Büro des Kreistages zur Kenntnis gebracht, so wird die monatliche Pauschale um 50 Euro gekürzt. Entschuldigungen sind begründet, wenn dienstliche Verhinderung, Krankheit, Urlaub oder außergewöhnliche persönliche Ereignisse wie insbesondere Geburtstag, Hochzeiten bzw. Todesfall vorliegen. Über begründete Entschuldigungen bzw. unentschuldigtes Fehlen der Mitglieder des Kreistages entscheidet der Vorsitzende des Kreistages und seine Vertreter.
  (5) Sitzungsgelder werden den Kreistagsabgeordneten für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse und der Fraktionen gezahlt. Sachkundige Einwohner erhalten Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse. Eine Entschädigung für die Teilnahme an Ausschusssitzungen wird nur gezahlt, wenn der Empfänger Mitglied des Ausschusses ist oder sein Erscheinen durch den Ausschuss erbeten wurde.
  (6) Das Sitzungsgeld nach Absatz 5 wird nach Ablauf eines Monats ausgezahlt. Für mehrere Sitzungen an einem Tag in der Eigenschaft eines Kreistagsmitgliedes darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Neben einem Sitzungsgeld darf Tagegeld nach reisekostenrechtlichen Bestimmungen nicht gewährt werden.
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  § 3 Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung
  (1) Aufwandsentschädigungen werden an Kreistagsmitglieder als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld gezahlt.
  (2) Die Mitglieder des Kreistages erhalten eine monatliche Pauschale von 185,00 €.
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  § 4 Zusätzliche Aufwandsentschädigungen
  (1) An den Vorsitzenden des Kreistages und die Fraktionsvorsitzenden wird monatlich neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 gezahlt.
  (2) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt
   
 • für den Vorsitzenden des Kreistages 700,00 €
 • für den Vorsitzenden einer Fraktion 185,00 €.
  (3) Stellvertretern nach Absatz 1 wird für die Dauer der Wahrnehmung der entsprechenden Funktion 50 % der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 gewährt, wenn die Vertretungsdauer innerhalb eines Monats länger als 2 Wochen andauert. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist entsprechend zu kürzen. Ist eine Funktion nach Absatz 1 nicht besetzt und wird sie daher von einem Stellvertreter in vollem Umfang wahrgenommen, so wird dieser für die Dauer der Vertretung 100 % der zusätzlichen Aufwandsentschädigung erhalten.
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  § 5 Sitzungsgeld für Mitglieder des Kreistages
  (1) Die Mitglieder des Kreistages und seiner Ausschüsse erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 12 € neben der Aufwandsentschädigung. Ausschüsse in diesem Sinne sind die Ausschüsse gem. §§ 11,12, 13 und 14 Hauptsatzung des Landkreises Prignitz.
  (2) Sitzungsgeld wird den Mitgliedern der Fraktionen für die Teilnahme an Sitzungen, die der Vorbereitung der Sitzung des Kreistages oder seiner Ausschüsse dienen, gewährt.
  (3) Die Ausschussvorsitzenden erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung doppeltes Sitzungsgeld, wenn sie nicht Vorsitzender des Kreistages sind.
Für den Fall, dass der Vorsitzende des Ausschusses an der Sitzungsteilnahme verhindert ist, erhält das Mitglied, das die Sitzung leitet, ein doppeltes Sitzungsgeld.
  (4) Einem Mitglied des Kreistages bzw. eines Ausschusses des Kreistages wird für die Leitung der Sitzung dieses Gremiums ein doppeltes Sitzungsgeld gewährt, wenn der Vorsitzende bzw. Stellvertreter an der Sitzungsteilnahme gehindert ist und eine Entschädigung nach § 5 Absatz 3 nicht gewährt wird.
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  § 6 Sitzungsgeld für sachkundige Einwohner
  Als Mitglieder der betreffenden Ausschüsse erhalten sachkundige Einwohner ein Sitzungsgeld von 20 €, wenn sie an der Sitzung des Ausschusses teilnehmen.
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  § 7 Verdienstausfall
  (1) Mitglieder des Kreistages und sachkundige Einwohner haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Er wird auf Antrag und nur gegen Nachweis erstattet; Selbstständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen.
  (2) Der Verdienstausfall ist monatlich auf 35 Stunden zu begrenzen.
  (3) Der Stundensatz für den Verdienstausfall beträgt höchstens 20 Euro.
  (4) Für die Kinderbetreuung wird maximal 10 € je Stunde gewährt.
  (5) Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird.
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  § 8 Aufwandsentschädigung für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte
  (1) Der Landrat erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 280,00 €.
  (2) Die Aufwandsentschädigung beträgt für den
 • 1. Beigeordneten 140,00 € und
 • 2. Beigeordneten 70,00 €.  
  (3) Die Auszahlung dieser Aufwandsentschädigung wird monatlich im voraus zusammen mit der Zahlung der Besoldung vorgenommen.
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  § 9 Reisekostenvergütung
  (1) Für Dienstreisen ist eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren.
  (2) Dienstreisen für die Mitglieder des Kreistages und der Ausschüsse müssen vom Vorsitzenden des Kreistages angeordnet und genehmigt werden.
  (3) Dienstreisen des Vorsitzenden des Kreistages werden vom Landrat genehmigt.
  (4) Fahrten zu Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse oder der Fraktionen sind keine Dienstreisen im Sinne des Absatzes 1. Kosten für diese Fahrten werden in Fällen überdurchschnittlicher finanzieller Belastung (einfache Fahrt mehr als 10 km) auf Antrag (Eintrag in die Anwesenheitsliste des Kreistages, Ausschusses bzw. der Fraktion) gem. Bundesreisekostengesetz erstattet.
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  § 10 Abführung von Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter des Landkreises in wirtschaftlichen Unternehmen
  Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter des Landkreises in wirtschaftlichen Unternehmen sind an den Landkreis abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Als angemessen in diesem Sinne gilt eine monatliche Entschädigung in Höhe von 200 Euro.
     
     
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  § 10 Inkrafttreten
  Diese Satzung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
 
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