 |
|
| |
Satzung des Landkreises Prignitz über die
Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Kreistages, der sachkundigen
Einwohner und der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten (Entschädigungssatzung) |
| |
 |
| |
 |
|
Inhalt: |
| |
§ 1 |
Grundsätze |
| |
§ 2 |
Zahlungsbestimmungen |
| |
§ 3 |
Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung |
| |
§ 4 |
Zusätzliche Aufwandsentschädigungen |
| |
§ 5 |
Sitzungsgeld für Mitglieder
des Kreistages |
| |
§ 6 |
Sitzungsgeld für sachkundige
Einwohner |
| |
§ 7 |
Verdienstausfall |
| |
§ 8 |
Aufwandsentschädigung für
hauptamtliche kommunale Wahlbeamte |
| |
§ 9 |
Reisekostenvergütung |
| |
§ 10 |
Abführung von Vergütungen
aus einer Tätigkeit als Vertreter des Landkreises in wirtschaftlichen
Unternehmen |
| |
§ 11 |
Inkrafttreten |
| |
|
| |
 |
| |
Satzung des Landkreises Prignitz
über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Kreistages,
der sachkundigen Einwohner und der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten
(Entschädigungssatzung) |
| |
|
| |
Auf der Grundlage der §§ 131 Abs. 1 in Verbindung
mit 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert
durch Artikel 15 des KommRRefAnpG vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202) und §
15 Hauptsatzung des Landkreises Prignitz vom 5. März 2009 hat der Kreistag
in seiner Sitzung vom 05.03.2009 folgende Entschädigungssatzung beschlossen: |
| |
|
| |
 |
| |
§ 1 |
Grundsätze |
| |
Den Mitgliedern des Kreistages sowie seiner Ausschüsse
und den Wahlbeamten werden zur Abdeckung des mit dem Mandat bzw. des Amtes
verbundenen Aufwandes als Auslagenersatz eine Aufwandsentschädigung
gewährt. Zu den persönlichen Aufwendungen zählen insbesondere
zusätzlicher Bekleidungsaufwand, Kosten für Verzehr, Fachliteratur,
Kosten bei Nutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke, Fernsprechgebühren,
Schreib- und Druckkosten, Kosten für eine Haftpflichtversicherung.
Neben der Aufwandsentschädigung werden Sitzungsgelder, Verdienstausfall
und eine Reisekostenvergütung gewährt. |
| |
[ zurück nach oben
] |
| |
 |
| |
§ 2 |
Zahlungsbestimmungen |
| |
(1) |
Die Aufwandsentschädigung wird monatlich
im voraus für einen Kalendermonat gezahlt. |
| |
(2) |
Aufwandsentschädigungen in Form der monatlichen
Pauschale werden unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit
jeweils für einen ganzen Kalendermonat gewährt. Sie entfällt
mit Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet. |
| |
(3) |
Wird die ehrenamtliche Tätigkeit über
einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausgeübt, so wird für
die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung
gezahlt. |
| |
(4) |
Fehlen Abgeordnete bei Sitzungen und wird eine
begründete Entschuldigung nicht innerhalb von vier Werktagen dem Büro
des Kreistages zur Kenntnis gebracht, so wird die monatliche Pauschale um
50 Euro gekürzt. Entschuldigungen sind begründet, wenn dienstliche
Verhinderung, Krankheit, Urlaub oder außergewöhnliche persönliche
Ereignisse wie insbesondere Geburtstag, Hochzeiten bzw. Todesfall vorliegen.
Über begründete Entschuldigungen bzw. unentschuldigtes Fehlen
der Mitglieder des Kreistages entscheidet der Vorsitzende des Kreistages
und seine Vertreter. |
| |
(5) |
Sitzungsgelder werden den Kreistagsabgeordneten
für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse
und der Fraktionen gezahlt. Sachkundige Einwohner erhalten Sitzungsgeld
für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse. Eine Entschädigung
für die Teilnahme an Ausschusssitzungen wird nur gezahlt, wenn der
Empfänger Mitglied des Ausschusses ist oder sein Erscheinen durch den
Ausschuss erbeten wurde. |
| |
(6) |
Das Sitzungsgeld nach Absatz 5 wird nach Ablauf
eines Monats ausgezahlt. Für mehrere Sitzungen an einem Tag in der
Eigenschaft eines Kreistagsmitgliedes darf nur ein Sitzungsgeld gewährt
werden. Neben einem Sitzungsgeld darf Tagegeld nach reisekostenrechtlichen
Bestimmungen nicht gewährt werden. |
| |
[ zurück nach oben
] |
| |
 |
| |
§ 3 |
Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung |
| |
(1) |
Aufwandsentschädigungen werden an Kreistagsmitglieder
als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld gezahlt. |
| |
(2) |
Die Mitglieder des Kreistages erhalten eine
monatliche Pauschale von 185,00 €. |
| |
[ zurück nach oben
] |
| |
 |
| |
§ 4 |
Zusätzliche Aufwandsentschädigungen |
| |
(1) |
An den Vorsitzenden des Kreistages und die Fraktionsvorsitzenden
wird monatlich neben der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 gezahlt. |
| |
(2) |
Die zusätzliche Aufwandsentschädigung
beträgt |
| |
|
| |
für den Vorsitzenden des Kreistages |
700,00 € |
| |
für den Vorsitzenden einer Fraktion |
185,00 €. |
|
| |
(3) |
Stellvertretern nach Absatz 1 wird für
die Dauer der Wahrnehmung der entsprechenden Funktion 50 % der Aufwandsentschädigung
nach Absatz 2 gewährt, wenn die Vertretungsdauer innerhalb eines Monats
länger als 2 Wochen andauert. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen
ist entsprechend zu kürzen. Ist eine Funktion nach Absatz 1 nicht besetzt
und wird sie daher von einem Stellvertreter in vollem Umfang wahrgenommen,
so wird dieser für die Dauer der Vertretung 100 % der zusätzlichen
Aufwandsentschädigung erhalten. |
| |
[ zurück nach oben
] |
| |
 |
| |
§ 5 |
Sitzungsgeld für Mitglieder
des Kreistages |
| |
(1) |
Die Mitglieder des Kreistages und seiner Ausschüsse
erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld
von 12 € neben der Aufwandsentschädigung. Ausschüsse in diesem
Sinne sind die Ausschüsse gem. §§ 11,12, 13 und 14 Hauptsatzung
des Landkreises Prignitz. |
| |
(2) |
Sitzungsgeld wird den Mitgliedern der Fraktionen
für die Teilnahme an Sitzungen, die der Vorbereitung der Sitzung des
Kreistages oder seiner Ausschüsse dienen, gewährt. |
| |
(3) |
Die Ausschussvorsitzenden erhalten für
jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung doppeltes Sitzungsgeld, wenn sie
nicht Vorsitzender des Kreistages sind.
Für den Fall, dass der Vorsitzende des Ausschusses an der Sitzungsteilnahme
verhindert ist, erhält das Mitglied, das die Sitzung leitet, ein doppeltes
Sitzungsgeld. |
| |
(4) |
Einem Mitglied des Kreistages bzw. eines Ausschusses
des Kreistages wird für die Leitung der Sitzung dieses Gremiums ein
doppeltes Sitzungsgeld gewährt, wenn der Vorsitzende bzw. Stellvertreter
an der Sitzungsteilnahme gehindert ist und eine Entschädigung nach
§ 5 Absatz 3 nicht gewährt wird. |
| |
[ zurück nach oben
] |
| |
 |
| |
§ 6 |
Sitzungsgeld für sachkundige
Einwohner |
| |
Als Mitglieder der betreffenden Ausschüsse
erhalten sachkundige Einwohner ein Sitzungsgeld von 20 €, wenn sie
an der Sitzung des Ausschusses teilnehmen. |
| |
[ zurück nach oben
] |
| |
 |
| |
§ 7 |
Verdienstausfall |
| |
(1) |
Mitglieder des Kreistages und sachkundige Einwohner
haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Er wird auf Antrag und
nur gegen Nachweis erstattet; Selbstständige und freiberuflich Tätige
müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen. |
| |
(2) |
Der Verdienstausfall ist monatlich auf 35 Stunden
zu begrenzen. |
| |
(3) |
Der Stundensatz für den Verdienstausfall
beträgt höchstens 20 Euro. |
| |
(4) |
Für die Kinderbetreuung wird maximal 10
€ je Stunde gewährt. |
| |
(5) |
Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen
der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete
Tätigkeit wahrgenommen wird. |
| |
[ zurück nach oben
] |
| |
 |
| |
§ 8 |
Aufwandsentschädigung für
hauptamtliche kommunale Wahlbeamte |
| |
(1) |
Der Landrat erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung
von 280,00 €. |
| |
(2) |
Die Aufwandsentschädigung beträgt für
den
| |
1. Beigeordneten |
140,00 € |
und |
| |
2. Beigeordneten |
70,00 €. |
|
|
| |
(3) |
Die Auszahlung dieser Aufwandsentschädigung
wird monatlich im voraus zusammen mit der Zahlung der Besoldung vorgenommen. |
| |
[ zurück
nach oben ] |
| |
 |
| |
§ 9 |
Reisekostenvergütung |
| |
(1) |
Für Dienstreisen ist eine Reisekostenvergütung
nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zu gewähren. |
| |
(2) |
Dienstreisen für die Mitglieder des Kreistages
und der Ausschüsse müssen vom Vorsitzenden des Kreistages angeordnet
und genehmigt werden. |
| |
(3) |
Dienstreisen des Vorsitzenden des Kreistages
werden vom Landrat genehmigt. |
| |
(4) |
Fahrten zu Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse
oder der Fraktionen sind keine Dienstreisen im Sinne des Absatzes 1. Kosten
für diese Fahrten werden in Fällen überdurchschnittlicher
finanzieller Belastung (einfache Fahrt mehr als 10 km) auf Antrag (Eintrag
in die Anwesenheitsliste des Kreistages, Ausschusses bzw. der Fraktion)
gem. Bundesreisekostengesetz erstattet. |
| |
[ zurück
nach oben ] |
| |
 |
| |
§ 10 |
Abführung von Vergütungen
aus einer Tätigkeit als Vertreter des Landkreises in wirtschaftlichen
Unternehmen |
| |
Vergütungen aus einer Tätigkeit
als Vertreter des Landkreises in wirtschaftlichen Unternehmen sind an den
Landkreis abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen
Aufwandsentschädigung hinausgehen. Als angemessen in diesem Sinne gilt
eine monatliche Entschädigung in Höhe von 200 Euro. |
| |
|
|
| |
|
|
| |
[ zurück nach oben
] |
| |
 |
| |
§ 10 |
Inkrafttreten |
| |
Diese Satzung tritt am 1. März 2009 in Kraft. |
| |
 |
| |
[ zurück nach oben ] |
| |
|
| |
| |