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  Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Gebühren und Auslagen
für Amtshandlungen im Vollzug fleischhhygienerechtlicher Vorschriften
innerhalb öffentlicher Schlachthöfe
 
 
  Inhalt:
  § 1 Kostenpflichtige Tatbestände
  § 2 Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
  § 2 a Gebühr für die Untersuchung auf BSE
  § 3 Gebühr für pauschale Rückstandsuntersuchungen
  § 4 Gebühr bei nicht vollständiger Beschau
  § 5 Gebühr für weitere Überwachungsmaßnahmen
  § 6 Gebühr bei Schlachtungen außerhalb der EG-Richtlinien
  § 7 Gebührenschuldner
  § 8 Kostenanspruch und Fälligkeit der Gebühr
  § 9 Verweisung auf Rechtsvorschriften
  § 10 Inkrafttreten
   
 
  Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug fleischhhygienerechtlicher Vorschriften innerhalb öffentlicher Schlachthöfe
   
  Auf Grund der §§ 5 und 29 Abs. 2 Nr. 9 Landkreisordnung (LkrO) vom 15.10.1993 (GVBI. I S. 433) in der jeweils gültigen Fassung sowie auf der Grundlage
  des § 24 Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I, S. 1242, bereinigt S. 1585) in der jeweils gültigen Fassung,
  des § 1 Abs. 1 und des § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 17. Dezember 2001(GVBl. I S.20) in der jeweils gültigen Fassung,
  des § 1 der VO zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 30. Mai 1995 (GVBl. II S. 414) geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 2000 (GVBl. 2001 II S. 4) zuletzt geändert durch die 2. Verordnung vom 14. Januar 2004 (GVBl. BB Teil II Nr. 3)
  der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Neufassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231) in der jeweils gültigen Fassung,
  - des Artikel 1 und 2 , Anhang A und B der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates (Amtsblatt Nr. L 162/4) vom 01.07.1996 in der jeweils gültigen Fassung
  hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 22.04.2004 folgende Satzung beschlossen:
   
 
  § 1 Kostenpflichtige Tatbestände
  (1) Für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz werden Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung erhoben.
  (2) Eine Gebührenpflicht besteht für folgende kostenpflichtige Tatbestände gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFIHGV) vom 30.Mai 1995(GVBl. II S. 414), geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 2000 (GVBl. II/2001 S. 4)
    1. Schlachttier- und Fleischuntersuchung von
      a) Rindern
b) Kälbern
c) Schweinen
d) Ferkeln
e) Einhufern
f) Schafen und Ziegen
g) anderen Paarhufern
h) Hauskaninchen
i) Wildkaninchen und Hasen
j) sonstigem erlegten Haarwild einschließlich Gehegewild
    2. Untersuchung auf Trichinen bei erlegtem Haarwild
      a) Verdauungsmethode
b) Kompressionsmethode
    3. pauschalen Rückstandsuntersuchungen entsprechend dem nationalen Rückstandskontrollplan bei allen Schlachtungen je Tier (Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.1 Fleischhygieneverordnung-FlHV vom 30. Oktober 1986, BGBl. I S. 1678)
    4. Rückstandsuntersuchungen auf Grund eines begründeten schwerwiegenden Verdachtes (Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.4 Fleischhygieneverordnung)
    5. sonstigen Untersuchungen (Anlage 1 Kapitel III Nr. 4 Fleischhygieneverordnung)
    6. Hygieneüberwachungen:
      a) im Zerlege- bzw. Verarbeitungsbetrieb
b) bei Zerlegung im Schlachtbetrieb
c) im Verarbeitungsbetrieb in Verbindung mit Zerlegung
d) im Kühl- oder Gefrierhaus
    7. Probennahme und Untersuchung im Rahmen der Diagnostik von BSE.
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  § 2 Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
  Die Gebühren in Schlachtbetrieben bemessen sich je Tier nach den im Anhang A Kapitel 1 Ziffer 1 der Richtlinie 85/73/EWG enthaltenen Pauschalbeträgen. Zur Deckung höherer Kosten als denen, die aus dem Anhang A Kapitel I Ziffer 1 der Richtlinie 85/73/EWG resultieren, werden gemäß Anhang A Kapitel I Ziffer 4 b) der Richtlinie 85/73/EWG Gebühren erhoben, die die tatsächlichen Kosten der amtlichen Untersuchungen decken. Die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung beinhaltet die Trichinenschau nach § 5 Abs.3 Nr.1 und die bakteriologische Fleischuntersuchung nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 -FlHV- Fleischhygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1367), zuletzt geändert durch Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478) in der jeweils gültigen Fassung.
  Sie betragen je Tier
 
  Euro
ausgewachsene Rinder 13,00
Jungrinder 7,50
Einhufer 12,27
Schweine mit einem Schlachtgewicht von  
     weniger als 25 kg 1,01
     mehr als 25 kg 1,58
Schweine (Lohnschlachtungen) außerhalb der EG-Richtlinien 3,99
Schafe und Ziegen mit einem Schlachtgewicht  
     von weniger als 12 kg 0,17
     von 12 bis 18 kg 0,35
     mehr als 18 kg 0,50
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  § 2 a Gebühr für die Untersuchung auf BSE
  Ist eine amtlich vorgeschriebene Untersuchung auf BSE bei Rindern durchzuführen, so werden neben den Gebühren nach § 2 für jedes untersuchte Tier folgende Gebühren erhoben
 
Probenentnahmegebühr 2,45 €
  Bezug nehmend auf die Entscheidung 2003/848/EG der Kommission vom 28.11.2003 beträgt die kostendeckende Gebühr für BSE-Untersuchungen mittels Schnelltest im Landeslabor Brandenburg 24 € je Probe (GVBl.BB II v. 15.05.2003 S. 219). Bei Rindern mit einem Alter über 30 Monaten wird diese Gebühr in Höhe der EU-Kofinanzierung gemindert. Diese Kofinanzierung beträgt zur Zeit (seit 1. Januar 2004) 8,00 € je Tier. Somit beträgt die Gebühr für den Schnelltest bei über 30 Monate alten Tieren zur Zeit 16,00 €.
 
Rinder über 30 Monate 16,00 €
Rinder unter 30 Monate 24,00 €
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  § 3 Gebühr für pauschale Rückstandsuntersuchungen
  Für die Rückstandsuntersuchungen gemäß dem nationalen Rückstandskontrollplan (Anlage I Kapitel III Nr. 2.1. FlHV vom 29. Juni 2001, BGBl. I S. 1367) wird bei allen Schlachtungen folgende Gebühr je Tier erhoben:
 
Schwein 0,13 €
Rind (ausgewachsen) 0,37 €
Kalb (150 kg Schlachtgewicht) 0,21 €
Schaf 0,13 €
  Die Beträge für die jeweiligen Tierarten ergeben sich aus dem Artikel 2 , Anhang B, Ziffer 1 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates (Amtsblatt Nr. L 162/4) vom 01.07.1996 in der jeweils gültigen Fassung, wonach pro Tonne Schlachtfleisch 1,35 EURO zu erheben sind.
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  § 4 Gebühr bei nicht vollständiger Beschau
  Die Gebühr nach § 2 wird auch in den Fällen erhoben, in denen nur die Schlachttier- oder nur die Fleischuntersuchung vorgenommen oder nur ein Teil eines Tieres untersucht wird.
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  § 5 Gebühr für weitere Überwachungsmaßnahmen
  Für Kontrollen im Zerlegungsbetrieb gemäß § 1 Abs. 2 b) wird die Gebühr gemäß Anhang A Kapitel 1 Ziffer 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/73/EWG erhoben. Der pauschale Aufschlag von 3 Euro/t wird um 45,5 % gemindert, da die Zerlegung im gleichen Betrieb stattfindet, in dem das Fleisch gewonnen wird. Er beträgt 1,64 Euro/t.
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  § 6 Gebühr bei Schlachtungen außerhalb der EG-Richtlinien (Lohnschlachtungen – Schwein)
  Für diese Schlachtungen wird eine Gebühr von 3,99 €/ Stck. erhoben.
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  § 7 Gebührenschuldner
  Zur Zahlung der Gebühren und der Auslagen ist verpflichtet, wer die Amtshandlungen veranlasst hat bzw. derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlungen vorgenommen werden.
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  § 8 Kostenanspruch und Fälligkeit der Gebühr
  (1) Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn das zur Untersuchung angemeldete Tier nicht bereitsteht oder die Untersuchung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Anmelders liegen, nicht durchgeführt werden kann.
  (2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig.
   
  (Umrechnungsfaktor von ECU bzw. Eurobeträgen)
Soweit in der Satzung auf ECU der Richtlinie 85/73/EWG Bezug genommen wird, gelten nachfolgende Umrechnungsmodalitäten:
Ab dem 01.01.1999 wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang der Einführung des EURO jede Bezugnahme auf ECU durch den EURO zum Kurs von 1 EURO für 1 ECU.
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  § 9 Verweisung auf Rechtsvorschriften
  Die in der Satzung enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
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  § 10 Inkrafttreten
  Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft.
   
 
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