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Hauptsatzung des Landkreises Prignitz
- einschließlich der ersten
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Prignitz
vom 14.12.2009 - |
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Inhalt: |
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§ 1 |
Name, Gebiet und Sitz |
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§ 2 |
Wappen, Flagge und Dienstsiegel |
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§ 3 |
Einwohnerbeteiligung |
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§ 4 |
Zuständigkeiten
Kreistag, Kreisausschuss, Landrat |
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§ 5 |
Verpflichtung zur Wahrnehmung
der Aufgaben |
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§ 6 |
Rechte und Pflichten
der Kreistagsabgeordneten und der sachkundigen Einwohner |
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§ 7 |
Vorsitzender des Kreistages
und Stellvertreter |
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§ 8 |
Verpflichtung zur Wahrnehmung
der Aufgaben |
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§ 9 |
Einberufung der Sitzung |
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§ 10 |
Öffentlichkeit
der Sitzungen |
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§ 11 |
Kreisausschuss |
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§ 12 |
Jugendhilfeausschuss |
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§ 13 |
Werksausschüsse |
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§ 14 |
Beratende Ausschüsse |
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§ 15 |
Aufwandsentschädigung |
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§ 16 |
Gleichstellungsbeauftragte |
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§ 17 |
Landrat |
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§ 18 |
Beigeordnete |
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§ 19 |
Personalangelegenheiten |
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§ 20 |
Bekanntmachungen |
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§ 21 |
Geschlechtsspezifische
Formulierungen |
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§ 22 |
Inkrafttreten |
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Anlagen 1 bis 3: |
Räumliche
Abgrenzung, Wappen, Flagge des Landkreises Prignitz |
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Hauptsatzung des
Landkreises Prignitz |
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Der Kreistag des Landkreises Prignitz
hat auf der Grundlage der §§ 131 Abs. 1 in Verbindung mit §
4 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert
durch Artikel 15 des KommRRefAnpG vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202) in seiner
Sitzung vom 5. März 2009 folgende Hauptsatzung für den Landkreis
Prignitz beschlossen: |
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§ 1 |
Name, Gebiet und Sitz |
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(1) |
Der Kreis führt den Namen "Landkreis
Prignitz". Der Sitz der Kreisverwaltung ist Perleberg. |
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(2) |
Das Gebiet des Landkreises besteht
aus den Städten Perleberg, Pritzwalk und Wittenberge, den amtsfreien
Gemeinden Groß Pankow (Prignitz), Gumtow, Karstädt und Plattenburg
sowie den Ämtern Bad Wilsnack/Weisen, Lenzen-Elbtalaue, Meyenburg und
Putlitz-Berge. Die räumliche Abgrenzung des Kreisgebietes ist aus der
in Anlage 1 dargestellten Karte,
die Bestandteil der Satzung ist, ersichtlich. |
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§ 2 |
Wappen, Flagge und Dienstsiegel |
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(1) |
Der Landkreis führt folgendes
Wappen: In Rot über Silber durch Wellenschnitt geteilt; oben eine goldbewehrte,
flugbereite silberne Gans begleitet von acht einen oben offenen Halbkreis
bildenden silbernen Perlen, unten ein rotbezungter, schreitender schwarzer
Wolf (Anlage 2). |
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(2) |
Der Landkreis führt eine Flagge,
die aus zwei gleich breiten Streifen in Schwarz-Weiß besteht und in
der Mitte übergreifend mit dem Kreiswappen belegt ist (Anlage
3). |
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(3) |
Der Landkreis führt in seinem
Dienstsiegel das Kreiswappen. |
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§ 3 |
Einwohnerbeteiligung |
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(1) |
Der Landrat unterrichtet die betroffenen
Einwohner bei wichtigen Planungen und Vorhaben des Landkreises, die ihr
wirtschaftliches, soziales und kulturelles Wohl nachhaltig berühren,
möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke
und Auswirkungen. |
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(2) |
Jeder Einwohner des Landkreises
ist berechtigt, Fragen in Angelegenheiten des Landkreises an den Kreistag
zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde).
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(3) |
Einwohnerfragestunden können
auch in Fachausschüssen stattfinden. |
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(4) |
Nähere Einzelheiten regelt
eine gesonderte Satzung
(Einwohnerbetiligungssatzung). |
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§ 4 |
Zuständigkeiten
Kreistag, Kreisausschuss, Landrat |
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(1) |
Der Kreistag entscheidet insbesondere:
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gemäß §§ 131 Abs. 1, 28 Abs. 2
Nr. 17 BbgKVerf über Geschäfte über Vermögensgegenstände
des Landkreises ab einem Wert von 260.000 Euro, es sei denn, es handelt
sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. |
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(2) |
Der Kreisausschuss entscheidet insbesondere
über:
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Geschäfte über Vermögensgegenstände
des Landkreises bis zu einem Betrag von 260.000 Euro, es sei denn,
es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, |
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alle Vergaben/Beschaffungen, soweit nicht der Landrat
oder die Werksausschüsse zuständig sind, |
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Er entscheidet außerdem in allen Angelegenheiten,
die nicht in die Zuständigkeit des Kreistages und des Landrates
fallen. |
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(3) |
Dem Landrat obliegen in Angelegenheiten
des Landkreises die in § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 BbgKVerf
genannten Aufgaben. Als solche gelten insbesondere:
| a) |
Vergaben von |
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Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von
Kauf, Werk-, Miet- und Leasingverträgen im Sinne des § 1
der Allg. Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)
bei einem Gesamtbetrag bis 80.000 Euro, |
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Bauleistungen einschließlich Straßenbauleistungen
bis 80.000 Euro soweit nicht die Werkleiter zuständig sind, |
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Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit
(VOF) bis 80.000 Euro, |
| b) |
Geschäfte über Vermögensgegenstände
des Landkreises bis zu einem Betrag von 80.000 Euro, |
| c) |
Stundung, Niederschlagung und Erlass der dem Landkreis
zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben bei Beträgen
bis zu 10.000 Euro, |
| d) |
der Abschluss von gerichtlichen und außer-gerichtlichen
Vergleichen über Forderungen bis zu einem Betrag von 51.000 Euro, |
| e) |
die Führung aller Rechtsstreitigkeiten. |
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§ 5 |
Mitglieder des Kreistages |
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Der Kreistag besteht aus den Kreistagsabgeordneten
und dem Landrat als stimmberechtigtem Mitglied. |
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§ 6 |
Rechte und Pflichten
der Kreistagsabgeordneten und der sachkundigen Einwohner |
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(1) |
Die Kreistagsabgeordneten üben
ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung
im Rahmen des geltenden Rechts aus; sie sind an Aufträge nicht gebunden. |
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(2) |
Für die Kreistagsabgeordneten
gelten insbesondere die Vorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung
über die Verschwiegenheit, das Mitwirkungsverbot, die Auskunftspflicht,
die Verpflichtung zur Teilnahme an Sitzungen und, soweit anwendbar, das
Vertretungsverbot zu beachten. |
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(3) |
Die Kreistagsabgeordneten haben
dem Vorsitzenden des Kreistages Auskunft über ihren Beruf sowie andere
vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten zu geben, soweit dies
für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann.
Die Auskunft erstreckt sich
| a) |
bei unselbständiger Arbeit auf die Angabe des Arbeitgebers
und die eigene Funktion bzw. dienstliche Stellung; |
| b) |
bei selbständiger Tätigkeit auf die Art des
Gewerbes mit Angabe der Firma oder auf die Bezeichnung des Berufszweiges; |
| c) |
auf vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten
als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen
Organs oder Beirats einer Gesellschaft oder eines Vereins, eines in
einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft,
Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts; |
| d) |
auf entgeltliche Tätigkeiten für Beratung,
Vertretung fremder Interessen, Erstellung von Gutachten, soweit diese
Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs liegt. |
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Der Vorsitzende macht den ausgeübten
Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten allgemein
bei Bedarf im Prignitz - und Dosse Express bekannt. |
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(4) |
Verletzt ein Kreistagsabgeordneter
vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten,
hat er dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden nach § 131 in
Verbindung mit §§ 31 Abs. 2, 25 Abs. 1 BbgKVerf zu ersetzen. Kreistagsabgeordnete
haften auch, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig der Bewilligung
von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung
eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen
Deckungsmittel bereit gestellt werden. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§§ 131 Abs. 1, 21 Abs.
1, 2 BbgKVerf), der Offenbarungspflicht §§ 131 Abs. 1, 22 Abs.
4 BbgKVerf) und des Vertretungsverbots (§§ 131 Abs. 1, 23 Abs.
1 BbgKVerf) kann durch den Kreistag mit Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro geahndet
werden. |
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(5) |
Mit Ausnahme der Verpflichtung zur
Sitzungsteilnahme und des Stimmrechts gelten die vorgenannten Rechte und
Pflichten der Kreistagsabgeordneten entsprechend für sachkundige Einwohner. |
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§ 7 |
Vorsitzender des Kreistages
und Stellvertreter |
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Zu Beginn seiner ersten Sitzung nach
der Neuwahl wählt der Kreistag unter Leitung des an Lebensjahren ältesten,
nicht verhinderten Kreistagsabgeordneten aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende des Kreistages wird bei Verhinderung
von seinen Stellvertretern vertreten, und zwar in der durch die Wahl der
Stellvertreter bestimmten Reihenfolge. |
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§ 8 |
Verpflichtung zur Wahrnehmung
der Aufgaben |
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(1) |
Der Vorsitzende des Kreistages wird
vom Landrat, die Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen Kreistagsabgeordneten
werden vom Vorsitzenden des Kreistages zur gesetzmäßigen und
gewissenhaften Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben verpflichtet. |
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(2) |
Sachkundige Einwohner werden vom
Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses verpflichtet. |
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§ 9 |
Einberufung der Sitzung |
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Der Kreistag tritt spätestens
am 30. Tag nach seiner Wahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.
Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn
| a) |
mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Anzahl
der Kreistagsabgeordneten oder der Landrat oder |
| b) |
mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Anzahl der
Kreistagsabgeordneten oder eine Fraktion unter Angabe des Beratungsgegenstandes,
frühestens drei Monate nach der letzten Kreistagssitzung |
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die Einberufung verlangen; im Übrigen
so oft es die Geschäftslage erfordert. |
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§ 10 |
Öffentlichkeit
der Sitzungen |
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(1) |
(1) Die Sitzungen des Kreistages
sind öffentlich, wenn dem im Einzelfall nicht überwiegende Belange
des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
Die Öffentlichkeit kann danach insbesondere bei der Behandlung folgender
Angelegenheiten auszuschließen sein: |
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a) |
Personalangelegenheiten, |
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b) |
Geschäfte über Vermögensgegenstände, |
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c) |
Auftragsvergaben |
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d) |
Verträge oder Verhandlungen
mit Dritten und von sonstigen Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche
Behandlung geboten erscheint, |
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e) |
Angelegenheiten der örtlichen
und überörtlichen Prüfung, mit Ausnahme der abschließenden
Beratung der Prüfung der Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss
sowie des Gesamtabschlusses. |
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|
Bei den Ausschüssen nach Nummer
4 - 6 wird die Anzahl der Sitze und deren Verteilung auf die Fraktionen
vom Kreistag im Einzelfall bestimmt. Für jedes Ausschussmitglied ist
ein Stellvertreter zu bestimmen. |
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(2) |
Jeder Kreistagsabgeordnete oder
der Landrat kann im Einzelfall einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen
für einen Ausschluss der Öffentlichkeit stellen, über den
in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden ist. Der
Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder
zustimmt. |
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§ 11 |
Kreisausschuss |
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(1) |
Der Kreisausschuss besteht aus einer
vom Kreistag festgelegten Anzahl von Mitgliedern und dem Landrat. In seiner
ersten Sitzung nach der Neuwahl beschließt der Kreistag die von ihm
festzulegende Mitgliederzahl; er wählt diese Mitglieder nebst ihrer
Stellvertreter sodann nach § 131 Abs. 1 in Verbindung mit §§
49 Abs. 2 Satz 2, 41 BbgKVerf aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode.
Der Kreistag kann in der ersten Sitzung beschließen, dass der Landrat
den Vorsitz im Kreisausschuss führt. Anderenfalls wählt der Kreisausschuss
in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte den Ausschussvorsitzenden. |
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(2) |
Jede Fraktion kann einen oder mehrere
Stellvertreter benennen. Diese können im Kreisausschuss jedes von der
Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied aus, so
geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Stellvertreter über. |
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(3) |
Der Kreisausschuss hat die Arbeit
aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. |
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§ 12 |
Jugendhilfeausschuss |
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(1) |
Der Jugendhilfeausschuss wird nach
dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. Juli 2007 (GVBl S 118) in Verbindung mit der Satzung für
das Jugendamt des Landkreises gebildet. |
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(2) |
Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt,
gelten für den Jugendhilfeausschuss die für den Kreistag bestehenden
Verfahrens- und Formvorschriften entsprechend. |
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§ 13 |
Werksausschüsse |
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Der Kreistag bildet auf der Grundlage der Eigenbetriebsverordnung
Werksausschüsse für die Eigenbetriebe des Landkreises mit beschließender
Funktion. Die Zusammensetzung und Aufgaben werden in der Eigenbetriebssatzung
geregelt. |
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§ 14 |
Beratende Ausschüsse |
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(1) |
Der Kreistag bildet zur Vorbereitung
seiner sowie der Beschlüsse des Kreisausschusses beratende Ausschüsse.
Die Einrichtung von Unterausschüssen und Arbeitskreisen innerhalb von
Fachausschüssen bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses. |
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(2) |
Der Kreistag bildet folgende ständige
beratende Ausschüsse:
| 1. |
Wirtschafts- und Bauausschuss:
9 Mitglieder, davon mindestens 6 Kreistagsabgeordnete, |
| 2. |
Gesundheits- und Sozialausschuss:
9 Mitglieder, davon mindestens 6 Kreistagsabgeordnete, und das den
Vorsitz führende Mitglied des Kreisseniorenrates bzw. sein Stellvertreter, |
| 3. |
Kultur- und Schulausschuss:
9 Mitglieder, davon mindestens 6 Kreistagsabgeordnete, und das den
Vorsitz führende Mitglied des Kreisschulbeirates, |
| 4. |
Landwirtschafts- und Umweltausschuss |
| 5. |
Finanzausschuss |
| 6. |
Müllausschuss |
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Bei den Ausschüssen nach Nummer
4 - 6 wird die Anzahl der Sitze und deren Verteilung auf die Fraktionen
vom Kreistag im Einzelfall in seiner 1. Sitzung bestimmt. |
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(3) |
Die Fraktionen benennen entsprechend
ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter gegenüber
dem Kreistagsvorsitzenden. Der Kreistag stellt die Sitzverteilung und die
namentliche Ausschussbesetzung durch deklaratorischen Beschluss fest. |
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(4) |
Fraktionen, auf die bei einer Ausschussbesetzung
kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in den Ausschüssen ein zusätzliches
Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht im Sinne des § 30 Abs. 3 BbgKVerf
ohne Stimmrecht zu entsenden. |
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§ 15 |
Aufwandsentschädigung |
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Die Aufwandsentschädigung für
die Kreistagsabgeordneten, den Vorsitzenden des Kreistages und seine Stellvertreter,
die Vorsitzenden von Ausschüssen und Fraktionen sowie sachkundige Einwohner
regelt der Kreistag in einer besonderen Entschädigungssatzung. |
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§ 16 |
Gleichstellungsbeauftragte |
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(1) |
Der Kreistag benennt eine hauptamtliche
Gleichstellungsbeauftragte, die der Landrat vorschlägt, zur Erfüllung
der Aufgaben gemäß § 131 Abs. 1 in Verbindung mit §
18 Abs. 2 BbgKVerf. Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, bevor Maßnahmen getroffen und Beschlüsse
gefasst werden, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau
haben. |
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(2) |
Die Gleichstellungsbeauftragte ist
zu den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse einzuladen, in denen
Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Auswirkungen auf die Gleichstellung
von Mann und Frau haben. Im Zweifel entscheidet der Landrat, ob dies der
Fall ist. |
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(3) |
Die Gleichstellungsbeauftragte hat
das Recht, ihre von der des Landrates abweichende Auffassung zu allen Tagesordnungspunkten
nach § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 der BbgKVerf,
nachdem sie den Landrat vorher über diese Absicht unterrichtet hat,
in den betreffenden Sitzungen darzulegen. |
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§ 17 |
Landrat |
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Der Landrat ist der Leiter der Verwaltung,
rechtlicher Vertreter und Repräsentant des Landkreises. Er gehört
dem Kreistag und dem Kreisausschuss als stimm-berechtigtes Mitglied an.
Der Landrat ist außerdem allgemeine untere Landesbehörde. |
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§ 18 |
Beigeordnete |
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Der Kreistag wählt auf Vorschlag
des Landrates für eine Amtszeit von acht Jahren einen Ersten Beigeordneten
und einen Zweiten Beigeordneten, denen die Leitung von Geschäftsbereichen
übertragen wird. Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter
des Landrates. |
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§ 19 |
Personalangelegenheiten |
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(1) |
Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen
Entscheidungen treffen |
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| a) |
der Kreistag für den Landrat, |
| b) |
der Landrat für alle übrigen Beamten und
Arbeitnehmer des Landkreises. |
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(2) |
Der Landrat ernennt im Namen des
Landkreises die Beamten und unterzeichnet die Ernennungsurkunden. Entsprechendes
gilt für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und sonstigen
schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Arbeitnehmer. |
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(3) |
Wird der Landrat vom Kreistag gewählt,
erfolgt seine Ernennung durch den Vorsitzenden des Kreistages; er unterzeichnet
die Ernennungsurkunde des Landrates. |
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§ 20 |
Bekanntmachungen |
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(1) |
Öffentliche Bekanntmachungen
von Satzungen des Landkreises werden in der einmal wöchentlich im Landkreis
erscheinenden Zeitung "Prignitz Express" und "Dosse Express"
veröffentlicht. Soweit nicht anders bestimmt, gilt dies in entsprechender
Weise für sonstige öffentliche Bekanntmachungen, zu denen der
Landkreis gesetzlich verpflichtet ist. |
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(2) |
Zeit, Ort und Tagesordnungen der
Sitzungen des Kreistages und des Kreisausschusses sind entsprechend Absatz
1 mindestens sieben Werktage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu
machen. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, werden die Sitzungen
unter verkürzter Ladungsfrist einberufen und die Öffentlichkeit
durch eine kurzfristige Mitteilung an die örtliche Presse sowie einen
Aushang im Bekanntmachungskasten des Landkreises Prignitz, Kreisverwaltung,
Berliner Str. 49, 19348 Perleberg, der sich vor dem Eingang des Hauses 6a
(Ausländerbehörde) auf dem Hofgelände der Kreisverwaltung
befindet (begehbar von der Ritterstraße) informiert. Über Zeit
und Ort der beratenden Ausschüsse im Sinne des § 14 dieser Satzung
soll die Öffentlichkeit im Regelfall entsprechend Satz 1 informiert
werden. Bei Fortsetzungssitzungen im Sinne des § 34 Absatz 5 BbgKVerf
bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung. |
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(3) |
Tierseuchenverordnungen werden in
folgenden Tageszeitungen veröffentlicht:
a) Märkische Allgemeine - Lokalausgaben: Kyritzer Tageblatt und Prignitz-Kurier
b) Der Prignitzer |
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(4) |
Beschlussvorlagen für die in
öffentlichen Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der
Ausschüsse des Landkreises zu behandelnden Tagesordnungspunkte sind
vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Sitzungen bis zum Tag der
betreffenden Sitzung während der Stunden, in denen die Kreisverwaltung
für den Besucherverkehr geöffnet ist, zur Einsichtnahme für
Jedermann im Büro des Kreistages auszulegen und künftig auf der
Internetseite des Landkreises einsehbar zu machen. |
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(5) |
Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse
des Kreistages und des Kreisausschusses wird der Öffentlichkeit nach
Absatz 1 und künftig auf den Internetseiten des Landkreises bekannt
gemacht - es sei denn, dass im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen
Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird. |
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§ 21 |
Geschlechtsspezifische
Formulierungen |
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Soweit in dieser Satzung oder in
anderen Satzungen oder Veröffentlichungen des Landkreises Prignitz
Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden,
gilt die jeweilige Bestimmung auch für das jeweils andere Geschlecht
gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes
ergibt. |
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§ 18 |
Inkrafttreten |
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Diese Hauptsatzung tritt mit dem
Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. *
Damit tritt die Hauptsatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung
vom 13. Dezember 2007 außer Kraft. |
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Anlagen 1 bis 3: |
Räumliche
Abgrenzung, Wappen, Flagge des Landkreises Prignitz |
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