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  Hauptsatzung des Landkreises Prignitz
- einschließlich der ersten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Prignitz vom 14.12.2009 -
 
 
  Inhalt:
  § 1 Name, Gebiet und Sitz
  § 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel
  § 3 Einwohnerbeteiligung
  § 4 Zuständigkeiten Kreistag, Kreisausschuss, Landrat
  § 5 Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben
  § 6 Rechte und Pflichten der Kreistagsabgeordneten und der sachkundigen Einwohner
  § 7 Vorsitzender des Kreistages und Stellvertreter
  § 8 Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben
  § 9 Einberufung der Sitzung
  § 10 Öffentlichkeit der Sitzungen
  § 11 Kreisausschuss
  § 12 Jugendhilfeausschuss
  § 13 Werksausschüsse
  § 14 Beratende Ausschüsse
  § 15 Aufwandsentschädigung
  § 16 Gleichstellungsbeauftragte
  § 17 Landrat
  § 18 Beigeordnete
  § 19 Personalangelegenheiten
  § 20 Bekanntmachungen
  § 21 Geschlechtsspezifische Formulierungen
  § 22 Inkrafttreten
  Anlagen 1 bis 3: Räumliche Abgrenzung, Wappen, Flagge des Landkreises Prignitz
   
 
  Hauptsatzung des Landkreises Prignitz
   
  Der Kreistag des Landkreises Prignitz hat auf der Grundlage der §§ 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des KommRRefAnpG vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202) in seiner Sitzung vom 5. März 2009 folgende Hauptsatzung für den Landkreis Prignitz beschlossen:
   
 
  § 1 Name, Gebiet und Sitz
  (1) Der Kreis führt den Namen "Landkreis Prignitz". Der Sitz der Kreisverwaltung ist Perleberg.
  (2) Das Gebiet des Landkreises besteht aus den Städten Perleberg, Pritzwalk und Wittenberge, den amtsfreien Gemeinden Groß Pankow (Prignitz), Gumtow, Karstädt und Plattenburg sowie den Ämtern Bad Wilsnack/Weisen, Lenzen-Elbtalaue, Meyenburg und Putlitz-Berge. Die räumliche Abgrenzung des Kreisgebietes ist aus der in Anlage 1 dargestellten Karte, die Bestandteil der Satzung ist, ersichtlich.
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  § 2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel
  (1) Der Landkreis führt folgendes Wappen: In Rot über Silber durch Wellenschnitt geteilt; oben eine goldbewehrte, flugbereite silberne Gans begleitet von acht einen oben offenen Halbkreis bildenden silbernen Perlen, unten ein rotbezungter, schreitender schwarzer Wolf (Anlage 2).
  (2) Der Landkreis führt eine Flagge, die aus zwei gleich breiten Streifen in Schwarz-Weiß besteht und in der Mitte übergreifend mit dem Kreiswappen belegt ist (Anlage 3).
  (3) Der Landkreis führt in seinem Dienstsiegel das Kreiswappen.
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  § 3 Einwohnerbeteiligung
  (1) Der Landrat unterrichtet die betroffenen Einwohner bei wichtigen Planungen und Vorhaben des Landkreises, die ihr wirtschaftliches, soziales und kulturelles Wohl nachhaltig berühren, möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen.
  (2) Jeder Einwohner des Landkreises ist berechtigt, Fragen in Angelegenheiten des Landkreises an den Kreistag zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde).
  (3) Einwohnerfragestunden können auch in Fachausschüssen stattfinden.
  (4) Nähere Einzelheiten regelt eine gesonderte Satzung (Einwohnerbetiligungssatzung).
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  § 4 Zuständigkeiten Kreistag, Kreisausschuss, Landrat
  (1) Der Kreistag entscheidet insbesondere:
 • gemäß §§ 131 Abs. 1, 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf über Geschäfte über Vermögensgegenstände des Landkreises ab einem Wert von 260.000 Euro, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
  (2) Der Kreisausschuss entscheidet insbesondere über:
 • Geschäfte über Vermögensgegenstände des Landkreises bis zu einem Betrag von 260.000 Euro, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung,
 • alle Vergaben/Beschaffungen, soweit nicht der Landrat oder die Werksausschüsse zuständig sind,
 • Er entscheidet außerdem in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Kreistages und des Landrates fallen.
  (3) Dem Landrat obliegen in Angelegenheiten des Landkreises die in § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 BbgKVerf genannten Aufgaben. Als solche gelten insbesondere:
a) Vergaben von
 •
Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von Kauf, Werk-, Miet- und Leasingverträgen im Sinne des § 1 der Allg. Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) bei einem Gesamtbetrag bis 80.000 Euro,
 •
Bauleistungen einschließlich Straßenbauleistungen bis 80.000 Euro soweit nicht die Werkleiter zuständig sind,
 •
Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (VOF) bis 80.000 Euro,
b) Geschäfte über Vermögensgegenstände des Landkreises bis zu einem Betrag von 80.000 Euro,
c) Stundung, Niederschlagung und Erlass der dem Landkreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben bei Beträgen bis zu 10.000 Euro,
d) der Abschluss von gerichtlichen und außer-gerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis zu einem Betrag von 51.000 Euro,
e) die Führung aller Rechtsstreitigkeiten.
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  § 5 Mitglieder des Kreistages
  Der Kreistag besteht aus den Kreistagsabgeordneten und dem Landrat als stimmberechtigtem Mitglied.
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  § 6 Rechte und Pflichten der Kreistagsabgeordneten und der sachkundigen Einwohner
  (1) Die Kreistagsabgeordneten üben ihr Amt nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus; sie sind an Aufträge nicht gebunden.
  (2) Für die Kreistagsabgeordneten gelten insbesondere die Vorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung über die Verschwiegenheit, das Mitwirkungsverbot, die Auskunftspflicht, die Verpflichtung zur Teilnahme an Sitzungen und, soweit anwendbar, das Vertretungsverbot zu beachten.
  (3) Die Kreistagsabgeordneten haben dem Vorsitzenden des Kreistages Auskunft über ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten zu geben, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann.
Die Auskunft erstreckt sich
a) bei unselbständiger Arbeit auf die Angabe des Arbeitgebers und die eigene Funktion bzw. dienstliche Stellung;
b) bei selbständiger Tätigkeit auf die Art des Gewerbes mit Angabe der Firma oder auf die Bezeichnung des Berufszweiges;
c) auf vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft oder eines Vereins, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts;
d) auf entgeltliche Tätigkeiten für Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstellung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs liegt.
    Der Vorsitzende macht den ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten allgemein bei Bedarf im Prignitz - und Dosse Express bekannt.
  (4) Verletzt ein Kreistagsabgeordneter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, hat er dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden nach § 131 in Verbindung mit §§ 31 Abs. 2, 25 Abs. 1 BbgKVerf zu ersetzen. Kreistagsabgeordnete haften auch, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereit gestellt werden. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§§ 131 Abs. 1, 21 Abs. 1, 2 BbgKVerf), der Offenbarungspflicht §§ 131 Abs. 1, 22 Abs. 4 BbgKVerf) und des Vertretungsverbots (§§ 131 Abs. 1, 23 Abs. 1 BbgKVerf) kann durch den Kreistag mit Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
  (5) Mit Ausnahme der Verpflichtung zur Sitzungsteilnahme und des Stimmrechts gelten die vorgenannten Rechte und Pflichten der Kreistagsabgeordneten entsprechend für sachkundige Einwohner.
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  § 7 Vorsitzender des Kreistages und Stellvertreter
  Zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl wählt der Kreistag unter Leitung des an Lebensjahren ältesten, nicht verhinderten Kreistagsabgeordneten aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende des Kreistages wird bei Verhinderung von seinen Stellvertretern vertreten, und zwar in der durch die Wahl der Stellvertreter bestimmten Reihenfolge.
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  § 8 Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben
  (1) Der Vorsitzende des Kreistages wird vom Landrat, die Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen Kreistagsabgeordneten werden vom Vorsitzenden des Kreistages zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben verpflichtet.
  (2) Sachkundige Einwohner werden vom Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses verpflichtet.
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  § 9 Einberufung der Sitzung
  Der Kreistag tritt spätestens am 30. Tag nach seiner Wahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er ist unverzüglich einzuberufen, wenn
a) mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Anzahl der Kreistagsabgeordneten oder der Landrat oder
b) mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Kreistagsabgeordneten oder eine Fraktion unter Angabe des Beratungsgegenstandes, frühestens drei Monate nach der letzten Kreistagssitzung
  die Einberufung verlangen; im Übrigen so oft es die Geschäftslage erfordert.
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  § 10 Öffentlichkeit der Sitzungen
  (1) (1) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, wenn dem im Einzelfall nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Öffentlichkeit kann danach insbesondere bei der Behandlung folgender Angelegenheiten auszuschließen sein:
    a) Personalangelegenheiten,
    b) Geschäfte über Vermögensgegenstände,
    c) Auftragsvergaben
    d) Verträge oder Verhandlungen mit Dritten und von sonstigen Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint,
    e) Angelegenheiten der örtlichen und überörtlichen Prüfung, mit Ausnahme der abschließenden Beratung der Prüfung der Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss sowie des Gesamtabschlusses.
    Bei den Ausschüssen nach Nummer 4 - 6 wird die Anzahl der Sitze und deren Verteilung auf die Fraktionen vom Kreistag im Einzelfall bestimmt. Für jedes Ausschussmitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen.
  (2) Jeder Kreistagsabgeordnete oder der Landrat kann im Einzelfall einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit stellen, über den in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden ist. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder zustimmt.
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  § 11 Kreisausschuss
  (1) Der Kreisausschuss besteht aus einer vom Kreistag festgelegten Anzahl von Mitgliedern und dem Landrat. In seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl beschließt der Kreistag die von ihm festzulegende Mitgliederzahl; er wählt diese Mitglieder nebst ihrer Stellvertreter sodann nach § 131 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 41 BbgKVerf aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode. Der Kreistag kann in der ersten Sitzung beschließen, dass der Landrat den Vorsitz im Kreisausschuss führt. Anderenfalls wählt der Kreisausschuss in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte den Ausschussvorsitzenden.
  (2) Jede Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können im Kreisausschuss jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Stellvertreter über.
  (3) Der Kreisausschuss hat die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen.
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  § 12 Jugendhilfeausschuss
  (1) Der Jugendhilfeausschuss wird nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (GVBl S 118) in Verbindung mit der Satzung für das Jugendamt des Landkreises gebildet.
  (2) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, gelten für den Jugendhilfeausschuss die für den Kreistag bestehenden Verfahrens- und Formvorschriften entsprechend.
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  § 13 Werksausschüsse
  Der Kreistag bildet auf der Grundlage der Eigenbetriebsverordnung Werksausschüsse für die Eigenbetriebe des Landkreises mit beschließender Funktion. Die Zusammensetzung und Aufgaben werden in der Eigenbetriebssatzung geregelt.
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  § 14 Beratende Ausschüsse
  (1) Der Kreistag bildet zur Vorbereitung seiner sowie der Beschlüsse des Kreisausschusses beratende Ausschüsse. Die Einrichtung von Unterausschüssen und Arbeitskreisen innerhalb von Fachausschüssen bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses.
  (2) Der Kreistag bildet folgende ständige beratende Ausschüsse:
1. Wirtschafts- und Bauausschuss:
9 Mitglieder, davon mindestens 6 Kreistagsabgeordnete,
2. Gesundheits- und Sozialausschuss:
9 Mitglieder, davon mindestens 6 Kreistagsabgeordnete, und das den Vorsitz führende Mitglied des Kreisseniorenrates bzw. sein Stellvertreter,
3. Kultur- und Schulausschuss:
9 Mitglieder, davon mindestens 6 Kreistagsabgeordnete, und das den Vorsitz führende Mitglied des Kreisschulbeirates,
4. Landwirtschafts- und Umweltausschuss
5. Finanzausschuss
6. Müllausschuss
    Bei den Ausschüssen nach Nummer 4 - 6 wird die Anzahl der Sitze und deren Verteilung auf die Fraktionen vom Kreistag im Einzelfall in seiner 1. Sitzung bestimmt.
  (3) Die Fraktionen benennen entsprechend ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter gegenüber dem Kreistagsvorsitzenden. Der Kreistag stellt die Sitzverteilung und die namentliche Ausschussbesetzung durch deklaratorischen Beschluss fest.
  (4) Fraktionen, auf die bei einer Ausschussbesetzung kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in den Ausschüssen ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht im Sinne des § 30 Abs. 3 BbgKVerf ohne Stimmrecht zu entsenden.
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  § 15 Aufwandsentschädigung
  Die Aufwandsentschädigung für die Kreistagsabgeordneten, den Vorsitzenden des Kreistages und seine Stellvertreter, die Vorsitzenden von Ausschüssen und Fraktionen sowie sachkundige Einwohner regelt der Kreistag in einer besonderen Entschädigungssatzung.
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  § 16 Gleichstellungsbeauftragte
  (1) Der Kreistag benennt eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die der Landrat vorschlägt, zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BbgKVerf. Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor Maßnahmen getroffen und Beschlüsse gefasst werden, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben.
  (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse einzuladen, in denen Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben. Im Zweifel entscheidet der Landrat, ob dies der Fall ist.
  (3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, ihre von der des Landrates abweichende Auffassung zu allen Tagesordnungspunkten nach § 131 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 der BbgKVerf, nachdem sie den Landrat vorher über diese Absicht unterrichtet hat, in den betreffenden Sitzungen darzulegen.
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  § 17 Landrat
  Der Landrat ist der Leiter der Verwaltung, rechtlicher Vertreter und Repräsentant des Landkreises. Er gehört dem Kreistag und dem Kreisausschuss als stimm-berechtigtes Mitglied an. Der Landrat ist außerdem allgemeine untere Landesbehörde.
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  § 18 Beigeordnete
  Der Kreistag wählt auf Vorschlag des Landrates für eine Amtszeit von acht Jahren einen Ersten Beigeordneten und einen Zweiten Beigeordneten, denen die Leitung von Geschäftsbereichen übertragen wird. Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Landrates.
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  § 19 Personalangelegenheiten
  (1) Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen treffen
   
a) der Kreistag für den Landrat,
b) der Landrat für alle übrigen Beamten und Arbeitnehmer des Landkreises.
  (2) Der Landrat ernennt im Namen des Landkreises die Beamten und unterzeichnet die Ernennungsurkunden. Entsprechendes gilt für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer.
  (3) Wird der Landrat vom Kreistag gewählt, erfolgt seine Ernennung durch den Vorsitzenden des Kreistages; er unterzeichnet die Ernennungsurkunde des Landrates.
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  § 20 Bekanntmachungen
  (1) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen des Landkreises werden in der einmal wöchentlich im Landkreis erscheinenden Zeitung "Prignitz Express" und "Dosse Express" veröffentlicht. Soweit nicht anders bestimmt, gilt dies in entsprechender Weise für sonstige öffentliche Bekanntmachungen, zu denen der Landkreis gesetzlich verpflichtet ist.
  (2) Zeit, Ort und Tagesordnungen der Sitzungen des Kreistages und des Kreisausschusses sind entsprechend Absatz 1 mindestens sieben Werktage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, werden die Sitzungen unter verkürzter Ladungsfrist einberufen und die Öffentlichkeit durch eine kurzfristige Mitteilung an die örtliche Presse sowie einen Aushang im Bekanntmachungskasten des Landkreises Prignitz, Kreisverwaltung, Berliner Str. 49, 19348 Perleberg, der sich vor dem Eingang des Hauses 6a (Ausländerbehörde) auf dem Hofgelände der Kreisverwaltung befindet (begehbar von der Ritterstraße) informiert. Über Zeit und Ort der beratenden Ausschüsse im Sinne des § 14 dieser Satzung soll die Öffentlichkeit im Regelfall entsprechend Satz 1 informiert werden. Bei Fortsetzungssitzungen im Sinne des § 34 Absatz 5 BbgKVerf bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung.
  (3) Tierseuchenverordnungen werden in folgenden Tageszeitungen veröffentlicht:
a) Märkische Allgemeine - Lokalausgaben: Kyritzer Tageblatt und Prignitz-Kurier
b) Der Prignitzer
  (4) Beschlussvorlagen für die in öffentlichen Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse des Landkreises zu behandelnden Tagesordnungspunkte sind vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Sitzungen bis zum Tag der betreffenden Sitzung während der Stunden, in denen die Kreisverwaltung für den Besucherverkehr geöffnet ist, zur Einsichtnahme für Jedermann im Büro des Kreistages auszulegen und künftig auf der Internetseite des Landkreises einsehbar zu machen.
  (5) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses wird der Öffentlichkeit nach Absatz 1 und künftig auf den Internetseiten des Landkreises bekannt gemacht - es sei denn, dass im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.
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  § 21 Geschlechtsspezifische Formulierungen
  Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen des Landkreises Prignitz Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.
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  § 18 Inkrafttreten
  Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. *
Damit tritt die Hauptsatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2007 außer Kraft.
   
 
 
 
  Anlagen 1 bis 3: Räumliche Abgrenzung, Wappen, Flagge des Landkreises Prignitz
 
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