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| Haushaltssatzung des Landkreises Prignitz für das Haushaltsjahr 2010/2011 - Entwurf | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss des Kreistages vom 11.03.2010 folgende Haushaltssatzung erlassen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 1 | Der Haushaltsplan wird folgendermaßen festgesetzt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| § 2 | Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen werden nicht festgesetzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 3 | Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird 2010 auf 724.000 € und 2011 auf 50.000 € festgesetzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 4 | Der Umlagesatz wird für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf 44,69 v. H.der Umlagegrundlage festgesetzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| § 5 | 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als vonwesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 100 € festgelegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. Die Wertgrenze für
die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionenund Investitionsförderungsmaßnahmen
im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind,wird wie folgt festgelegt: Büro- und Geschäftsausstattungen werden je Unterkonto in einer Summe abgebildet. Die Baumaßnahmen des Kreises werden über die Eigenbetriebe Kreisstraßenmeistereiund Immobilienverwaltung abgewickelt. Deshalb ist im Haushalt der zur Umsetzungder Investitionen notwendige Eigenanteil des Kreises als Zuschuss veranschlagt. Der Zuschuss an die Eigenbetriebe für Investitionen ist als Maßnahme darzustellen.Die einzelnen Investitionsmaßnahmen sind in der Anlage zu erläutern. |
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| 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige
und außerplanmäßige Aufwendungenund Auszahlungen der vorherigen
Zustimmung des Kreistages bedürfen, wird bei - freiwilligen Aufgaben auf 50.000 € und bei - Pflichtaufgaben auf 300.000 € festgesetzt. |
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| 4. Die Wertgrenze, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, wird bei Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages auf 3.000.000 Euro festgesetzt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| aufgestellt am 21.12.2009 | festgestellt am 21.12.2009 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Holger Lossin | gez. Hans Lange | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. Beigeordneter | Landrat des Landkreises Prignitz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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