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  Haushaltssatzung des Landkreises Prignitz für das Haushaltsjahr 2010/2011 - Entwurf
 
 
  Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss des Kreistages vom 11.03.2010 folgende Haushaltssatzung erlassen:
   
§ 1 Der Haushaltsplan wird folgendermaßen festgesetzt:
 
1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
2010
2011
ordentlichen Erträge (inklusive Finanzerträge)
122.719.400
120.922.000
ordentlichne Aufwendungen (inklusive Finanzaufwendungen)
134.024.400
130.109.000
Ergebnis aus ordentlichem Ergebnisplan
-11.305.000
=========
-9.187.000
=========
     
außerordentlichen Erträge
519.700
261.200
außerordentlichen Aufwendungen
518.800
260.300
Ergebnis aus außerordentlichem Ergebnisplan
900
======
900
======
     
2. Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der
2010
2011
Einzahlungen
127.065.800
121.708.200
Auszahlungen
137.762.400
134.376.400
Finanzhaushaltsergebnis gesamt
-10.696.600
=========
-12.668.200
=========
     
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf    
Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit
123.017.000
118.333.200
Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit
129.624.500
130.957.500
Finanzhaushaltsergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit
-6.607.500
========
-12.624.300
=========
     
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
3.529.300
3.375.000
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
3.588.000
2.036.300
Finanzplanungsergebnis aus Investitionstätigkeit
-58.700
========
-1.338.700
========
     
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
519.500
0
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
4.549.900
1.382.600
Finanzplanungsergebnis aus Finanzierungstätigkeit
-4.030.400
========
-1.382.600
========
   
§ 2 Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen werden nicht festgesetzt.
   
§ 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird 2010 auf 724.000 € und 2011 auf 50.000 € festgesetzt.
   
§ 4 Der Umlagesatz wird für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf 44,69 v. H.der Umlagegrundlage festgesetzt.
   
§ 5 1.  Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als vonwesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 100 € festgelegt.
  2.  Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionenund Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind,wird wie folgt festgelegt:
Büro- und Geschäftsausstattungen werden je Unterkonto in einer Summe abgebildet.
Die Baumaßnahmen des Kreises werden über die Eigenbetriebe Kreisstraßenmeistereiund Immobilienverwaltung abgewickelt. Deshalb ist im Haushalt der zur Umsetzungder Investitionen notwendige Eigenanteil des Kreises als Zuschuss veranschlagt. Der Zuschuss an die Eigenbetriebe für Investitionen ist als Maßnahme darzustellen.Die einzelnen Investitionsmaßnahmen sind in der Anlage zu erläutern.
  3.  Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungenund Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Kreistages bedürfen, wird
     bei - freiwilligen Aufgaben auf 50.000 € und
     bei - Pflichtaufgaben auf 300.000 € festgesetzt.
  4.  Die Wertgrenze, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, wird bei Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages auf 3.000.000 Euro festgesetzt.
   
 
  aufgestellt am 21.12.2009 festgestellt am 21.12.2009
  Holger Lossin gez. Hans Lange
  1. Beigeordneter Landrat des Landkreises Prignitz
 
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