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  Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Kinder- und Jugendschutzes und der Jugendverbandsarbeit (JJJJ) im Landkreis Prignitz
 
 
  Inhalt:
  1. Grundsätze der Jugendförderung
  2. Allgemeine Bestimmungen
  3. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
  4. Förderung der Arbeit der Sozialraumteams und des Koordinators zur Wahrnehmung der kreisweiten Aufgaben und der Jugendverbandsarbeit (Koordinator)
  4.1 Personal- und Projektkostenförderung
  4.2 Sachkosten- und Investitionsförderungd
  5. Projektförderung
  6. Ehrenamtlichkeit in der Jugendarbeit
  7. Inkrafttreten
     
  Anlagen 1. Raster für ein Konzept zur Richtlinie
    2. Finanzierungskonzept für ein Sozialraumteam
    3. Personal- und Projektförderung (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Punkt 4.1)*
    4. Sachkosten- und Investitionsförderung (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Punkt 4.2)*
    5. Projektförderung (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Punkt 5)*
    6. Förderung der Ehrenamtlichkeit in der Jugendarbeit (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Punkt 6 )*
    * Hinweis:
Die Formulare sind am PC ausfüllbar. Sie können diese auch abspeichern, indem Sie über den Button "Formular speichern" am Ende eines jeden Formulars klicken und das Formular zwischenspeichern. Dann ist es jederzeit möglich, das bearbeitete Formular weiter zu bearbeiten. Möchten Sie Ihre Eingaben unwiderbringlich speichern, dann gehen Sie ebenso über den Button "Formular speichern" und klicken "Formular archivieren" an.
     
 
  Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Kinder- und Jugendschutzes und der Jugendverbandsarbeit (JJJJ) im Landkreis Prignitz
   
   
 
  1. Grundsätze der Jugendförderung
    Der Landkreis Prignitz gewährt den Antragsberechtigten auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, des Kinder- und Jugendschutzes und der Jugendverbandsarbeit (JJJJ) gemäß §§ 11- 14 SGB VIII und der neuen JJJJ - Konzeption des Landkreises.
Zuschüsse Dritter, Landes- und Bundesmittel sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und im Finanzierungsplan nachzuweisen. Es wird der angemessene Einsatz von Eigenmitteln erwartet.
    Die Gleichstellung von Mädchen und Jungen ist als durchgängiges Leitprinzip zu beachten.
Die Förderrichtlinie ist ein Teil der Jugendhilfeplanung. Sie wird bei Bedarf fortgeschrieben.
    Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der bewilligten Mittel aus dem Kreishaushaltsplan des betreffenden Jahres.
     
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  2. Allgemeine Bestimmungen
   
1.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen wird durch diese Richtlinie nicht begründet.
2.
Zuschüsse können nur im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel im jeweiligen Haushaltsjahr gewährt werden. Sie sind antrags- und nachweispflichtig.
3.
Gefördert werden kommunale Träger (Städte und Gemeinden), freie Träger der Jugendhilfe, Initiativen der Jugend sowie örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Ihren Wirkungsbereich im Landkreis Prignitz haben oder hatten. Ausnahmen werden im Jugendhilfeausschuss beraten und beschlossen.
4.
Nicht gefördert werden Veranstaltungen,
 • die den Charakter von sportbezogenen oder leistungsorientierten verbandlichen Trainingslagern und Wettkämpfen haben,
 • die gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen geführt werden,
 • die rein religiösen, weltanschaulichen oder parteipolitischen Charakter haben,
 • die ihrem Charakter nach rein schulische Maßnahmen oder Maßnahmen von Kindertagestätten oder Horten sind und die nicht für alle offen angeboten werden,
 • die ihrem Charakter nach Dorf-, Stadtfeste oder Jubiläen sind.
5.
Die Antragsfristen sind im Einzelnen geregelt.
6.
Bei einer erstmaligen Antragstellung sind vom Träger der Maßnahme folgende Unterlagen dem Antrag beizufügen:
 • Satzung des Vereins/Gesellschaftervertrag,
 • Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt,
 • Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes.
Das gilt nicht für anerkannte freie Träger der Jugendhilfe im Landkreis Prignitz.
Von Jugendinitiativen sind dem Antrag folgende schriftliche Angaben beizufügen:
 • Sitz des Projektträgers
 • Name und Anschrift des verbindlichen Ansprechpartners im Projekt mit einer Erklärung der Mitglieder der Jugendinitiative zur Unterschriftsvollmacht.
7.
Für alle Anträge sind die Formulare des Jugendamtes zu verwenden.
Entsprechende Veröffentlichungen befinden sich im Internet unter www.landkreis-prignitz.de.
8.
Die Förderung setzt voraus, dass der Träger eine angemessene Eignung der Mitarbeiter/Innen gewährleistet und die Mittel sachgerecht, sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.
9.
Die Anerkennung der Förderwürdigkeit obliegt dem Jugendamt.
10.
Die Abrechnungsfristen und -modalitäten werden im Zuwendungsbescheid durch das Jugendamt des Landkreises Prignitz festgelegt, ansonsten gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P u. ANBest-G).
11.
Die Nachweisführung der verwendeten Mittel hat nach dem vom Jugendamt anerkannten Kosten- und Finanzierungsplan mit Originalbelegen sowie den dazugehörigen Zahlungsbelegen bzw. -nachweisen in Höhe der Gesamtkosten zu erfolgen.
 12.
Bei sämtlichen Entscheidungen im Verfahren der Förderung nach dieser Richtlinie liegen folgende Rechtsgrundlagen zugrunde:
 • Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGBVIII),
 • Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Brandenburg mit den dazugehörigen, Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung,
 • gefasste Jugendhilfeausschuss- und Kreistagesbeschlüsse.
     
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  3. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
  3.1 Gefördert wird die Arbeit von Sozialraumteams unter Beachtung der JJJJ-Konzeption, der Anzahl der Kinder und Jugendlichen und den sozialen Belastungsfaktoren im Sozialraum zur Wahrnehmung der Aufgaben und Leistungen nach § 11(3) 1.,3.,4. und 6; § 12; § 13 (1); §14(2) 1. und 2. des SGB VIII.
  3.2 Gefördert wird ein Koordinator zur Wahrnehmung der kreisweiten Aufgaben und Leistungen nach § 11(3) 1. und 4. sowie § 12 Jugendverbandsarbeit des SGB VIII.
  3.3 Weiterhin besteht die Möglichkeit der Förderung von Projekten und des Ehrenamtes.
  3.4 Der Landkreis, als Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die Erfüllung der Aufgaben die Gesamtverantwortung einschließlich Planungsverantwortung nach § 79 Abs. 1 des SGB VIII zu sorgen. Für die Jugendarbeit ist ein angemessener Anteil zu verwenden (§ 79 Abs.2 des SGB VIII).
   
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  4. Förderung der Arbeit der Sozialraumteams und des Koordinators zur Wahrnehmung der kreisweiten Aufgaben und der Jugendverbandsarbeit (Koordinator)
    Zuwendungsempfänger:
   
- Träger der freien Jugendhilfe mit Wirkungsbereich im Landkreis Prignitz
     
  4.1 Personal- und Projektkostenförderung
    Gegenstand der Förderung
    Der Landkreis Prignitz fördert Personal- und Projektkosten für die Sozialraumteams und Personalkosten des Koordinators auf der Grundlage des JJJJ Konzeptes des Landkreises Prignitz und der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung (GemHV).
     
    Zuwendungsvoraussetzungen
   
- Vorlage eines Konzeptes nach vorgegebener Gliederung (Anlage 2) mit einem Kosten- und Finanzierungsplan der Maßnahme, das zur Umsetzung des JJJJ Konzeptes des Landkreises beiträgt,
- Zielvereinbarung mit dem Maßnahmeträger,
- Teilnahme der Träger an der Qualitätsentwicklung gemäß den Qualitätsstandards JJJJ im Landkreis Prignitz,
- Erfüllung des Trägeranforderungsprofils.
     
    Zuwendungsbemessung
    Die Finanzierung der Personal- und Projektkosten der Sozialraumteams erfolgt auf der Grundlage von Budgets, diese sind als Festbetrag je Sozialraumteam bestimmt. Darüber hinaus gehende Mehrausgaben werden nicht berücksichtigt und können nicht geltend gemacht werden. Entsprechende Minderausgaben werden nach vollständiger Prüfung des Verwendungsnachweises zurückgefordert. Weiteres ist der JJJJ-Konzeption zu entnehmen.
    Die Personalkosten des Koordinators werden als Budget ausgereicht. Die Projektförderung ist nach Punkt 5 dieser Richtlinie durch den Koordinator gesondert zu beantragen.
     
    Verfahrensregelung
    1. Antragstellung
    Verbindliche Antragsformulare mit einem Finanzierungskonzept sind bis zum 30.05. für das Folgejahr einzureichen.
Für das Jahr 2006 sind die verbindlichen Antragsformulare mit einem Finanzierungskonzept bis zum 31.10.2005 einzureichen.
     
    2. Bewilligung/Auszahlung
    Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der vom JHA beschlossenen Richtlinie mit dem Zuwendungsbescheid der Verwaltung.
Die Auszahlung des Budgets für die Sozialraumteams und den Koordinator erfolgt quartalsweise zum 15.01., 15.04., 15.07. 15.10.
     
    3. Verwendungsnachweis
    Es besteht Nachweispflicht. Der Verwendungsnachweis ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt (Anlage 3) und dem Sachberichtsbogen zum 28.02 des Folgejahres der Verwaltung vorzulegen. Grundsätzlich sind Originalbelege einzureichen, die nach der Bearbeitung zurück gesendet werden.
     
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  4.2 Sachkosten- und Investitionsförderung
    Gegenstand der Förderung
    Für die Umsetzung des JJJJ-Konzeptes fördert der Landkreises Prignitz Sachkosten und Investitionen im Sinne von beweglichen Gütern des Anlagevermögens auf Einzelantrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

    Zuwendungsvoraussetzungen
   
 • Diese Förderung dient der Aufgabenerfüllung der Sozialraumteams und des Koordinators auf der Grundlage des JJJJ-Konzeptes des Landkreises Prignitz.
 •. Eine weitere Grundlage stellt die Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung (GemHV) dar.
     
    Verfahrensregelung
    1. Antragstellung
    Anträge sind unter Verwendung verbindlicher Antragsformulare des Jugendamtes bis vier Wochen vor Maßnahmebeginn einzureichen.
     
    2. Bewilligung/Auszahlung
    Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der vom JHA beschlossenen Richtlinie mit dem Zuwendungsbescheid der Verwaltung.
     
    3. Verwendungsnachweis
    Es besteht Nachweispflicht. Der Verwendungsnachweis ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt (Anlage 4) nach Durchführung der Maßnahme vorzulegen. Grundsätzlich sind Originalbelege einzureichen, die nach der Bearbeitung zurück gesendet werden.
     
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  5. Projektförderung
    Gegenstand der Förderung
    Der Landkreis Prignitz fördert zeitlich begrenzte Projekte in den Bereichen JJJJ, die im Landkreis Prignitz stattfinden und dem Grunde nach den §§ 11 - 14 SGB VIII entsprechen.
    Die Projekte sollen die Gleichstellung von Mädchen und Jungen berücksichtigen (Gender-Mainstreaming). Priorität haben Projekte, die das Ziel der sozialen Integration von jungen Menschen mit Benachteiligung haben (z.B. Behinderung, Migrationshintergrund).
    Gefördert werden insbesondere Projekte, die von Kindern und Jugendlichen im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbstbestimmt und mitverantwortlich umgesetzt werden (Partizipation und demokratisches Handeln).
     
    Zuwendungsempfänger
   
 • Ämter, Gemeinden, Kommunen,
 • Träger der freien Jugendhilfe,
 • Jugendinitiativen des Landkreises Prignitz.
     
    Zuwendungsvoraussetzungen
    Vorlage eines Konzeptes mit einem Kosten- und Finanzierungsplan.
    Die Konzeption soll folgende Kriterien enthalten:
   
- Ausgangssituation der Zielgruppe,
- Zielsetzung (Projektplanung, -kontrolle, -leitung, zeitliche Befristung im Rahmen des Haushaltsjahres, Teilnehmerzahl),
- Methoden, Handlungsinstrumente (unter anderem: Vernetzung, Partizipation).
     
    Zuwendungsbemessung
    Anteilfinanzierung bis 75 v.H. der tatsächlichen Kosten, jedoch maximal 1.000,00 Euro.
    Die Anteilfinanzierung für Projekte von kreisweitem Interesse kann maximal 2.000,00 Euro betragen. Darüber hinaus muss der Jugendhilfeausschuss einen Beschluss fassen.
     
    Verfahrensregelung
    1. Antragstellung
    Verbindliche Antragsformulare mit einem Finanzierungskonzept sind vor Projektbeginn einzureichen:
   
 • 4 Wochen bei einem Antragsvolumen bis unter 1.000,00 Euro
 • 8 Wochen bei einem Antragsvolumen bis unter 2.000,00 Euro
 • 12 Wochen bei einem Antragsvolumen von mehr als 2.000,00 Euro
     
    2. Bewilligung/Auszahlung
    Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der vom JHA beschlossenen Richtlinie mit dem Zuwendungsbescheid der Verwaltung.
    Die Auszahlung erfolgt nach Haushaltsfreigabe möglichst vor Projektbeginn.
     
    3. Verwendungsnachweis
    Es besteht Nachweispflicht. Der Verwendungsnachweis ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt des Jugendamtes (Anlage 5) zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme der Verwaltung vorzulegen. Grundsätzlich sind Originalbelege, Sachberichte und Teilnehmerlisten einzureichen.

   
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  6. Ehrenamtlichkeit in der Jugendarbeit
    Gegenstand der Förderung
    Gefördert wird das ehrenamtliche Engagement von Personen, die das Angebot in der Jugendarbeit unterstützen. Ehrenamtlichkeit wird als Aufwandsentschädigung für zeitlich begrenzte Angebote sowie Betreuung von Maßnahmen in Jugendräumen gefördert.
     
    Zuwendungsempfänger
   
 • Ämter, Gemeinden, Kommunen,
 • Träger der freien Jugendhilfe,
 • Jugendinitiativen des Landkreises Prignitz.
     
    Zuwendungsvoraussetzungen
   
 • Ehrenamtliche sind natürliche Personen und sollten Erfahrungen in der Jugendarbeit haben und ein Zertifikat, Jugendleitercard oder Jugendgruppenleiterausweis nachweisen oder von einem hauptamtlichen sozialpädagogischen Mitarbeiter/In angeleitet werden.
 • Das Mindestalter muss 16 Jahre betragen.
     
    Zuwendungsbemessung
   
 • Die Zuwendung beträgt bei einem Stundenumfang von mindestens 20 Stunden maximal 50,00 Euro monatlich bei einem freien Träger.
 • Der Zuschuss für einen kommunalen Träger beträgt bis zu 75 v.H. der bei einem freien Träger möglichen Förderung unter der Voraussetzung, dass ein Eigenanteil des kommunalen Trägers von 25 v.H. geleistet wird.
     
    Verfahrensregelung
    1. Antragstellung
    Anträge sind bis spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn mit verbindlichen Antragsformularen zu stellen.
     
    2. Bewilligung/Auszahlung
    Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der vom JHA beschlossenen Richtlinie mit dem Zuwendungsbescheid der Verwaltung.
    Die Zuwendung erfolgt in Form von Festbetragsförderung bei freien Trägern/bei öffentlichen Trägern als Anteilfinanzierung nach Vorlage des Verwendungsnachweises im Quartal.
    Eine Förderung erfolgt unter Beachtung der Antragsfrist mit Beginn des darauf folgenden Monats.
     
    3. Verwendungsnachweis
    Es besteht Nachweispflicht. Der Verwendungsnachweis ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt (Anlage 6) quartalsweise bzw. einen Monat nach Beendigung der Maßnahme der Verwaltung vorzulegen.
     
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  7. Inkrafttreten
    Die Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit im Landkreis Prignitz wurde durch den Kreistag am01.09.2005 beschlossen und tritt am 01.01.2006 in Kraft.

     
  Anlagen  
 
1
Raster für ein Konzept zur Richtlinie
2
Finanzierungskonzept für ein Sozialraumteam
3
Personal- und Projektförderung (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Punkt 4.1)
4
Sachkosten- und Investitionsförderung (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Punkt 4.2)
5
Projektförderung (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Punkt 5)
6
Förderung der Ehrenamtlichkeit in der Jugendarbeit (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Punkt 6 )
   
 
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