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Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit,
der Jugendsozialarbeit, des Kinder- und Jugendschutzes und der Jugendverbandsarbeit
(JJJJ) im Landkreis Prignitz |
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Inhalt: |
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1. |
Grundsätze der Jugendförderung |
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2. |
Allgemeine Bestimmungen |
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3. |
Zuwendungszweck
und Rechtsgrundlage |
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4. |
Förderung der Arbeit der Sozialraumteams
und des Koordinators zur Wahrnehmung der kreisweiten Aufgaben und der Jugendverbandsarbeit
(Koordinator) |
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4.1 |
Personal- und Projektkostenförderung |
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4.2 |
Sachkosten- und Investitionsförderungd |
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5. |
Projektförderung |
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6. |
Ehrenamtlichkeit in der Jugendarbeit |
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7. |
Inkrafttreten |
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Anlagen |
1.
Raster für ein Konzept zur Richtlinie |
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2.
Finanzierungskonzept für ein Sozialraumteam |
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3.
Personal- und Projektförderung (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
nach Punkt 4.1)* |
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4.
Sachkosten- und Investitionsförderung (Antrag auf Gewährung einer
Zuwendung nach Punkt 4.2)* |
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5.
Projektförderung (Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Punkt
5)* |
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6.
Förderung der Ehrenamtlichkeit in der Jugendarbeit (Antrag auf Gewährung
einer Zuwendung nach Punkt 6 )* |
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* Hinweis:
Die Formulare sind am PC ausfüllbar. Sie können diese auch abspeichern,
indem Sie über den Button "Formular speichern" am
Ende eines jeden Formulars klicken und das Formular zwischenspeichern.
Dann ist es jederzeit möglich, das bearbeitete Formular weiter zu bearbeiten.
Möchten Sie Ihre Eingaben unwiderbringlich speichern, dann gehen Sie
ebenso über den Button "Formular speichern" und klicken "Formular
archivieren" an. |
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Richtlinie zur
Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Kinder- und
Jugendschutzes und der Jugendverbandsarbeit (JJJJ) im Landkreis Prignitz |
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1. |
Grundsätze der
Jugendförderung |
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Der Landkreis Prignitz gewährt
den Antragsberechtigten auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie Zuwendungen
zur Förderung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, des Kinder- und
Jugendschutzes und der Jugendverbandsarbeit (JJJJ) gemäß §§
11- 14 SGB VIII und der neuen JJJJ - Konzeption des Landkreises.
Zuschüsse Dritter, Landes- und Bundesmittel sind vorrangig in Anspruch
zu nehmen und im Finanzierungsplan nachzuweisen. Es wird der angemessene
Einsatz von Eigenmitteln erwartet. |
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Die Gleichstellung von Mädchen und Jungen
ist als durchgängiges Leitprinzip zu beachten.
Die Förderrichtlinie ist ein Teil der Jugendhilfeplanung. Sie wird
bei Bedarf fortgeschrieben. |
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Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der bewilligten
Mittel aus dem Kreishaushaltsplan des betreffenden Jahres. |
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2. |
Allgemeine Bestimmungen |
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1.
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Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von
Zuschüssen wird durch diese Richtlinie nicht begründet.
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2.
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Zuschüsse können nur im Rahmen
der bereitgestellten Haushaltsmittel im jeweiligen Haushaltsjahr
gewährt werden. Sie sind antrags- und nachweispflichtig.
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3.
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Gefördert werden kommunale Träger
(Städte und Gemeinden), freie Träger der Jugendhilfe,
Initiativen der Jugend sowie örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, die Ihren Wirkungsbereich im
Landkreis Prignitz haben oder hatten. Ausnahmen werden im
Jugendhilfeausschuss beraten und beschlossen.
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4.
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Nicht gefördert werden Veranstaltungen,
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die den Charakter von sportbezogenen oder
leistungsorientierten verbandlichen Trainingslagern und
Wettkämpfen haben, |
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die gewerblich oder in Anlehnung an ein
gewerbliches Unternehmen geführt werden, |
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die rein religiösen, weltanschaulichen
oder parteipolitischen Charakter haben, |
| |
die ihrem Charakter nach rein schulische
Maßnahmen oder Maßnahmen von Kindertagestätten
oder Horten sind und die nicht für alle offen angeboten
werden, |
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die ihrem Charakter nach Dorf-, Stadtfeste
oder Jubiläen sind. |
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5.
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Die Antragsfristen sind im Einzelnen geregelt. |
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6.
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Bei einer erstmaligen Antragstellung sind vom
Träger der Maßnahme folgende Unterlagen dem Antrag
beizufügen:
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Satzung des Vereins/Gesellschaftervertrag, |
| |
Bestätigung der Gemeinnützigkeit
durch das Finanzamt, |
| |
Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes. |
| Das gilt nicht für anerkannte freie
Träger der Jugendhilfe im Landkreis Prignitz. |
| Von Jugendinitiativen sind dem Antrag folgende
schriftliche Angaben beizufügen: |
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Sitz des Projektträgers |
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Name und Anschrift des verbindlichen Ansprechpartners
im Projekt mit einer Erklärung der Mitglieder der
Jugendinitiative zur Unterschriftsvollmacht. |
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7.
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Für alle Anträge sind die Formulare
des Jugendamtes zu verwenden.
Entsprechende Veröffentlichungen befinden sich im Internet
unter www.landkreis-prignitz.de.
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8.
|
Die Förderung setzt voraus, dass der Träger
eine angemessene Eignung der Mitarbeiter/Innen gewährleistet
und die Mittel sachgerecht, sparsam und wirtschaftlich verwendet
werden. |
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9.
|
Die Anerkennung der Förderwürdigkeit
obliegt dem Jugendamt. |
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10.
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Die Abrechnungsfristen und -modalitäten werden
im Zuwendungsbescheid durch das Jugendamt des Landkreises Prignitz
festgelegt, ansonsten gelten die jeweils gültigen Allgemeinen
Nebenbestimmungen (ANBest-P u. ANBest-G). |
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11.
|
Die Nachweisführung der verwendeten
Mittel hat nach dem vom Jugendamt anerkannten Kosten- und
Finanzierungsplan mit Originalbelegen sowie den dazugehörigen
Zahlungsbelegen bzw. -nachweisen in Höhe der Gesamtkosten
zu erfolgen.
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12.
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Bei sämtlichen Entscheidungen im Verfahren
der Förderung nach dieser Richtlinie liegen folgende Rechtsgrundlagen
zugrunde:
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Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGBVIII), |
| |
Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Brandenburg
mit den dazugehörigen, Verwaltungsvorschriften in
der jeweils gültigen Fassung, |
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gefasste Jugendhilfeausschuss- und Kreistagesbeschlüsse. |
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3. |
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage |
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3.1 |
Gefördert wird die Arbeit von Sozialraumteams
unter Beachtung der JJJJ-Konzeption, der Anzahl der Kinder und Jugendlichen
und den sozialen Belastungsfaktoren im Sozialraum zur Wahrnehmung der Aufgaben
und Leistungen nach § 11(3) 1.,3.,4. und 6; § 12; § 13 (1);
§14(2) 1. und 2. des SGB VIII. |
| |
3.2 |
Gefördert wird ein Koordinator zur Wahrnehmung
der kreisweiten Aufgaben und Leistungen nach § 11(3) 1. und 4. sowie
§ 12 Jugendverbandsarbeit des SGB VIII. |
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3.3 |
Weiterhin besteht die Möglichkeit der Förderung
von Projekten und des Ehrenamtes. |
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3.4 |
Der Landkreis, als Träger der öffentlichen
Jugendhilfe hat für die Erfüllung der Aufgaben die Gesamtverantwortung
einschließlich Planungsverantwortung nach § 79 Abs. 1 des SGB
VIII zu sorgen. Für die Jugendarbeit ist ein angemessener Anteil zu
verwenden (§ 79 Abs.2 des SGB VIII). |
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4. |
Förderung der Arbeit der
Sozialraumteams und des Koordinators zur Wahrnehmung der kreisweiten Aufgaben
und der Jugendverbandsarbeit (Koordinator) |
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Zuwendungsempfänger: |
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| - |
Träger der freien Jugendhilfe mit Wirkungsbereich
im Landkreis Prignitz |
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4.1 |
Personal- und Projektkostenförderung |
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Gegenstand der Förderung |
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Der Landkreis Prignitz fördert Personal-
und Projektkosten für die Sozialraumteams und Personalkosten des Koordinators
auf der Grundlage des JJJJ Konzeptes des Landkreises Prignitz und der Verwaltungsvorschrift
zur Gemeindehaushaltsverordnung (GemHV). |
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Zuwendungsvoraussetzungen |
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| - |
Vorlage eines Konzeptes nach vorgegebener Gliederung
(Anlage
2) mit einem Kosten- und Finanzierungsplan der Maßnahme,
das zur Umsetzung des JJJJ Konzeptes des Landkreises beiträgt, |
| - |
Zielvereinbarung mit dem Maßnahmeträger, |
| - |
Teilnahme der Träger an der Qualitätsentwicklung
gemäß den Qualitätsstandards JJJJ im Landkreis Prignitz, |
| - |
Erfüllung des Trägeranforderungsprofils. |
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Zuwendungsbemessung |
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|
Die Finanzierung der Personal- und Projektkosten
der Sozialraumteams erfolgt auf der Grundlage von Budgets, diese sind als
Festbetrag je Sozialraumteam bestimmt. Darüber hinaus gehende Mehrausgaben
werden nicht berücksichtigt und können nicht geltend gemacht werden.
Entsprechende Minderausgaben werden nach vollständiger Prüfung
des Verwendungsnachweises zurückgefordert. Weiteres ist der JJJJ-Konzeption
zu entnehmen. |
| |
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Die Personalkosten des Koordinators werden als
Budget ausgereicht. Die Projektförderung ist nach Punkt
5 dieser Richtlinie durch den Koordinator gesondert zu beantragen. |
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Verfahrensregelung |
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1. Antragstellung |
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Verbindliche Antragsformulare mit einem Finanzierungskonzept
sind bis zum 30.05. für das Folgejahr einzureichen.
Für das Jahr 2006 sind die verbindlichen Antragsformulare mit einem
Finanzierungskonzept bis zum 31.10.2005 einzureichen. |
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|
2. Bewilligung/Auszahlung |
| |
|
Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage der
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der vom JHA beschlossenen
Richtlinie mit dem Zuwendungsbescheid der Verwaltung.
Die Auszahlung des Budgets für die Sozialraumteams und den Koordinator
erfolgt quartalsweise zum 15.01., 15.04., 15.07. 15.10. |
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|
3. Verwendungsnachweis |
| |
|
Es besteht Nachweispflicht. Der Verwendungsnachweis
ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt (Anlage
3) und dem Sachberichtsbogen zum 28.02 des Folgejahres der Verwaltung
vorzulegen. Grundsätzlich sind Originalbelege einzureichen, die nach
der Bearbeitung zurück gesendet werden. |
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4.2 |
Sachkosten- und Investitionsförderung |
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Gegenstand der Förderung |
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Für die Umsetzung des JJJJ-Konzeptes fördert
der Landkreises Prignitz Sachkosten und Investitionen im Sinne von beweglichen
Gütern des Anlagevermögens auf Einzelantrag nach pflichtgemäßem
Ermessen.
|
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|
Zuwendungsvoraussetzungen |
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|
| |
Diese Förderung dient der Aufgabenerfüllung
der Sozialraumteams und des Koordinators auf der Grundlage des JJJJ-Konzeptes
des Landkreises Prignitz. |
| . |
Eine weitere Grundlage stellt die Verwaltungsvorschrift
zur Gemeindehaushaltsverordnung (GemHV) dar. |
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Verfahrensregelung |
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|
1. Antragstellung |
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|
Anträge sind unter Verwendung verbindlicher
Antragsformulare des Jugendamtes bis vier Wochen vor Maßnahmebeginn
einzureichen. |
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|
2. Bewilligung/Auszahlung |
| |
|
Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage der
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der vom JHA beschlossenen
Richtlinie mit dem Zuwendungsbescheid der Verwaltung. |
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3. Verwendungsnachweis |
| |
|
Es besteht Nachweispflicht. Der Verwendungsnachweis
ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt (Anlage
4) nach Durchführung der Maßnahme vorzulegen. Grundsätzlich
sind Originalbelege einzureichen, die nach der Bearbeitung zurück gesendet
werden. |
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5. |
Projektförderung |
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|
Gegenstand der Förderung |
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Der Landkreis Prignitz fördert zeitlich
begrenzte Projekte in den Bereichen JJJJ, die im Landkreis Prignitz stattfinden
und dem Grunde nach den §§ 11 - 14 SGB VIII entsprechen. |
| |
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Die Projekte sollen die Gleichstellung von Mädchen
und Jungen berücksichtigen (Gender-Mainstreaming). Priorität haben
Projekte, die das Ziel der sozialen Integration von jungen Menschen mit
Benachteiligung haben (z.B. Behinderung, Migrationshintergrund). |
| |
|
Gefördert werden insbesondere Projekte,
die von Kindern und Jugendlichen im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbstbestimmt
und mitverantwortlich umgesetzt werden (Partizipation und demokratisches
Handeln). |
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Zuwendungsempfänger |
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Ämter, Gemeinden, Kommunen, |
| |
Träger der freien Jugendhilfe, |
| |
Jugendinitiativen des Landkreises Prignitz. |
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Zuwendungsvoraussetzungen |
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Vorlage eines Konzeptes mit einem Kosten- und
Finanzierungsplan. |
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Die Konzeption soll folgende Kriterien enthalten: |
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| - |
Ausgangssituation der Zielgruppe, |
| - |
Zielsetzung (Projektplanung, -kontrolle, -leitung,
zeitliche Befristung im Rahmen des Haushaltsjahres, Teilnehmerzahl), |
| - |
Methoden, Handlungsinstrumente (unter anderem:
Vernetzung, Partizipation). |
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Zuwendungsbemessung |
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Anteilfinanzierung bis 75 v.H. der tatsächlichen
Kosten, jedoch maximal 1.000,00 Euro. |
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Die Anteilfinanzierung für Projekte von
kreisweitem Interesse kann maximal 2.000,00 Euro betragen. Darüber
hinaus muss der Jugendhilfeausschuss einen Beschluss fassen. |
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Verfahrensregelung |
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1. Antragstellung |
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Verbindliche Antragsformulare mit einem Finanzierungskonzept
sind vor Projektbeginn einzureichen: |
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4 Wochen bei einem Antragsvolumen bis unter 1.000,00
Euro |
| |
8 Wochen bei einem Antragsvolumen bis unter 2.000,00
Euro |
| |
12 Wochen bei einem Antragsvolumen von mehr als 2.000,00
Euro |
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| |
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2. Bewilligung/Auszahlung |
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Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage der
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der vom JHA beschlossenen
Richtlinie mit dem Zuwendungsbescheid der Verwaltung. |
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Die Auszahlung erfolgt nach Haushaltsfreigabe
möglichst vor Projektbeginn. |
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3. Verwendungsnachweis |
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Es besteht Nachweispflicht. Der Verwendungsnachweis
ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt des Jugendamtes (Anlage
5) zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme der Verwaltung vorzulegen.
Grundsätzlich sind Originalbelege, Sachberichte und Teilnehmerlisten
einzureichen.
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6. |
Ehrenamtlichkeit in der Jugendarbeit |
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Gegenstand der Förderung |
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Gefördert wird das ehrenamtliche Engagement
von Personen, die das Angebot in der Jugendarbeit unterstützen. Ehrenamtlichkeit
wird als Aufwandsentschädigung für zeitlich begrenzte Angebote
sowie Betreuung von Maßnahmen in Jugendräumen gefördert. |
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Zuwendungsempfänger |
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| |
Ämter, Gemeinden, Kommunen, |
| |
Träger der freien Jugendhilfe, |
| |
Jugendinitiativen des Landkreises Prignitz. |
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Zuwendungsvoraussetzungen |
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Ehrenamtliche sind natürliche Personen und sollten
Erfahrungen in der Jugendarbeit haben und ein Zertifikat, Jugendleitercard
oder Jugendgruppenleiterausweis nachweisen oder von einem hauptamtlichen
sozialpädagogischen Mitarbeiter/In angeleitet werden. |
| |
Das Mindestalter muss 16 Jahre betragen. |
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Zuwendungsbemessung |
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Die Zuwendung beträgt bei einem Stundenumfang von
mindestens 20 Stunden maximal 50,00 Euro monatlich bei einem freien
Träger. |
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Der Zuschuss für einen kommunalen Träger beträgt
bis zu 75 v.H. der bei einem freien Träger möglichen Förderung
unter der Voraussetzung, dass ein Eigenanteil des kommunalen Trägers
von 25 v.H. geleistet wird. |
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Verfahrensregelung |
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1. Antragstellung |
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Anträge sind bis spätestens vier Wochen
vor Maßnahmebeginn mit verbindlichen Antragsformularen zu stellen.
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2. Bewilligung/Auszahlung |
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Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage der
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der vom JHA beschlossenen
Richtlinie mit dem Zuwendungsbescheid der Verwaltung. |
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Die Zuwendung erfolgt in Form von Festbetragsförderung
bei freien Trägern/bei öffentlichen Trägern als Anteilfinanzierung
nach Vorlage des Verwendungsnachweises im Quartal. |
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Eine Förderung erfolgt unter Beachtung
der Antragsfrist mit Beginn des darauf folgenden Monats. |
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3. Verwendungsnachweis |
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|
Es besteht Nachweispflicht. Der Verwendungsnachweis
ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt (Anlage
6) quartalsweise bzw. einen Monat nach Beendigung der Maßnahme
der Verwaltung vorzulegen. |
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7. |
Inkrafttreten |
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Die Richtlinie zur Förderung
der Jugendarbeit im Landkreis Prignitz wurde durch den Kreistag am01.09.2005
beschlossen und tritt am 01.01.2006 in Kraft.
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Anlagen |
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