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Gebührensatzung des Landkreises Prignitz
für die Inanspruchnahme von kreislichen Kindertagesbetreuungsangeboten
(in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und anderen Angeboten
außer Spielkreise) |
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Inhalt: |
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§ 1 |
Allgemeines |
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§ 2 |
Entstehung der Gebühr |
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§ 3 |
Fälligkeit der Gebühr |
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§ 4 |
Gebührenschuldner |
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§ 5 |
Elternbeitrag |
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§ 6 |
Ferienbetreuung und unterrichtsfreie
Tage bei Kindern im Grundschulalter |
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§ 7 |
Einkommen |
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§ 8 |
Nachweis des Einkommens |
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§ 9 |
Kündigung des Betreuungsvertrages |
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§ 10 |
Gesetzlicher Versicherungsschutz |
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§ 11 |
In-Kraft-Treten |
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Anlage |
Elternbeitragstabelle |
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Gebührensatzung
des Landkreises Prignitz
für die Inanspruchnahme von kreislichen Kindertagesbetreuungsangeboten
(in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und anderen Angeboten
außer Spielkreise) |
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Auf der Grundlage des § 5 und
des § 29 II Nr. 9 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg
vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I. S. 433) in der jeweils gültigen Fassung,
in Verbindung mit § 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder-
und Jugendhilfegesetz) vom 08. Dezember 1998 (BGBl. I. S. 3546) in der jeweils
gültigen Fassung und § 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §
16 Abs.1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches
des Sozialgesetzbuches - Kindertagesstättengesetz (KitaG) - vom 16.
Juni 1992 (GVBl. I. S. 178) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung
mit §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg
vom 15. Juni 1999 (GVBl. I. S. 231) in der jeweils gültigen Fassung,
hat der Landkreis Prignitz folgende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme
von kreislichen Kinderbetreuungsangeboten (in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen
und anderen Angeboten - außer Spielkreise) beschlossen: |
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§ 1 |
Allgemeines |
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1. |
Für die Nutzung der kreislichen
Kindertagesbetreuungsangebote haben die Personensorgeberechtigten gemäß
§ 17 Abs. 1 KitaG
Elternbeiträge sowie einen Zuschuss zu den Kosten der Versorgung der
Kinder mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendung
zu entrichten (Essengeld). Die Elternbeiträge sind gemäß
§ 17 Abs. 2 KitaG sozialverträglich zu gestalten und nach dem
Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem
vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. |
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2. |
Voraussetzung für die Inanspruchnahme
eines kreislichen Kindertagesbetreuungsangebotes ist der Abschluss eines
Betreuungsvertrages mit dem Landkreis Prignitz. |
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3. |
Der Elternbeitrag wird als Gebühr erhoben.
Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme-
und Abmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der Personensorgeberechtigten
erhoben. |
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4. |
Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in Kindertagesbetreuung
aufgenommen wird ärztlich untersucht werden. Eine Aufnahme erfolgt
nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung
wird der Impfstatus überprüft und eine erforderliche Ergänzung
angeboten. |
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§ 2 |
Entstehung der Gebühr
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1. |
Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme
des Kindes in ein kreisliches Kindertagesbetreuungsangebot und endet mit
dem Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. |
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2. |
Die Aufnahme des Kindes in ein Kindertagesbetreuungsangebot
erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die
Gebührenpflicht. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine
Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird eine anteilige
Gebühr erhoben. Hierbei wird der Monat zu 20 Tagen gerechnet. |
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3. |
Änderungen des Elternbeitrages durch Änderung
des Kindesalters oder durch Einkommensänderung der Eltern werden vom
ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. Wird innerhalb eines Monats
eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart, so wird bereits für
den laufenden Monat die entsprechende (höhere oder niedrigere) Gebühr
erhoben. |
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4. |
Bei Abwesenheit des Kindes über einen zusammenhängenden
Zeitraum von mindestens vier Wochen kann auf Antrag die Gebühr ganz
oder teilweise erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Träger
nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf die Gewährung des Erlasses
besteht kein Anspruch. |
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§ 3 |
Fälligkeit der Gebühr |
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1. |
Die Gebühr wird in zwölf Monatsbeiträgen
erhoben und ist jeweils bis zum 5. des laufenden Monats im Voraus fällig.
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2. |
Die Gebührenzahlung erfolgt grundsätzlich
bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung
(Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten.
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3. |
Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der
Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. |
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§ 4 |
Gebührenschuldner |
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1. |
Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten,
auf deren Veranlassung hin das Kind ein kreisliches Kindertagesbetreuungsangebot
in Anspruch nimmt. |
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2. |
Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder
gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches die Personensorge zusteht. |
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3. |
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzung
von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner. |
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§ 5 |
Elternbeitrag |
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1. |
Die Höhe der Elternbeiträge ist der
Elternbeitragstabelle
zu dieser Satzung zu entnehmen. Die Elternbeiträge berücksichtigen
die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern
und den unterschiedlichen Aufwand für |
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| a. |
Krippenkinder (Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr)
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| b. |
Kindergartenkinder (Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr
bis zur Einschulung) |
| c. |
Hortkinder (Kinder im Grundschulalter) |
| d. |
Tagespflege und andere Angebote |
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2. |
In der Gebührenhöhe ist die Betreuungszeit
berücksichtigt. Es stehen folgende Betreuungszeiten zur Verfügung:
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| Krippe und Kindergarten |
Betreuungszeiten: |
- bis 6 Stunden |
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- über 6 Stunden |
| Hort |
Betreuungszeiten: |
- bis 4 Stunden |
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|
- über 4 Stunden |
| Tagespflege/andere Angebote |
Betreuungszeiten: |
nach Bedarf |
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3. |
Der Elternbeitrag wird entsprechend der Zahl
der unterhaltsberechtigten Kinder ermäßigt. Unterhaltsberechtigt
sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die
ein Freibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz in Anspruch genommen wird
oder die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Bei mehreren
unterhaltsberechtigten Kindern ermäßigen sich die nach §
7 ermittelten Gebühren für jedes im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte
Kind. Für das 2. im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind werden
20% und ab dem 3. und jedem weiteren Kind werden 40% ermäßigt.
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4. |
Der Elternbeitrag für eine Betreuung in
Tagespflege entspricht dem nach der Betreuungszeit, dem Elterneinkommen
und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ermittelten Elternbeitrag
für einen Krippenplatz abzüglich 10% im Monat. Eine Ermäßigung
wird nur für Kinder im Alter von 0 bis unter 3 Jahre gewährt.
Der Mindestbeitrag für Tagespflege wird entsprechend § 7 Abs.
4 erhoben. |
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5. |
Für Gastkinder (Kinder die nur tageweise
die Betreuung benötigen) ist ein stündliches Entgelt wie folgt
zu entrichten |
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| Krippenkinder: |
0,77 €/pro Betreuungsstunde plus Essengeld |
| Kindergartenkinder: |
0,43 €/pro Betreuungsstunde plus Essengeld |
| Hortkinder: |
0,41 €/pro Betreuungsstunde plus Essengeld |
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Diese Regelung gilt für die Kinder aus
der Tagespflege entsprechend. |
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§ 6 |
Ferienbetreuung und unterrichtsfreie
Tage bei Kindern im Grundschulalter |
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(1) |
An schulfreien Tagen sowie in den Ferien ist
im Hort eine Ganztagsbetreuung möglich. Hierfür wird zusätzlich
zum Elternbeitrag nach § 5 i. V. m. §
7 ein Elternbeitrag entsprechend des erhöhten Betreuungsbedarfes
erhoben. |
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(2) |
Bei Betriebsferien und Schließung der
Einrichtung, z. B. zwischen den Feiertagen, ist nach Möglichkeit für
Kinder, deren Eltern keinen Urlaub haben, eine Ausweichbetreuung anzubieten.
Steht kein Platz in einer anderen Einrichtung zur Verfügung, wird der
Beitrag für diese Zeit erlassen. |
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§ 7 |
Einkommen |
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1. |
Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit
ergibt sich aus ihrem Nettoeinkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 2 sind steuerfreie
Einkünfte, Unterhaltsleistungen für den Personensorgeberechtigten
und das Kind, für das der Elternbeitrag ermittelt wird, sowie die zur
Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen hinzuzurechnen.
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| Zu Einkünften gehören u. a.: |
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Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe aller
positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des §
2 Abs. 1 u. 2. des Einkommenssteuergesetzes. |
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wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber
versteuertes Einkommen, Renten, Pensionen, Unterhaltsleistungen an
den Erziehungsberechtigten |
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Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld,
Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Konkursausfallgeld
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sonstige Leistungen nach dem SGB, z. B. Krankengeld,
Kindergeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen
Gesetzen |
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Einnahmen aus Mieten und Pachten. |
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2. |
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines
Mandates und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens
eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung
zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern,
dann ist dem Einkommen ein Betrag von 10 vom Hundert der Einkünfte
aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung
des Mandates hinzuzurechnen. |
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3. |
Nicht dem Haushalt angehörende unterhaltsberechtigte
Kinder wirken sich dadurch gebührenmindernd aus, dass nachweislich
geleistete Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
vom Einkommen abgezogen werden. |
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4. |
Bleibt das ermittelte Einkommen unter der Einkommensgrenze
der §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes,
so ist zusätzlich zum Essengeld ein Mindestbeitrag in Höhe der
weiteren häuslichen Ersparnis zumutbar. Für Kinder bis zum vollendeten
3. Lebensjahr beträgt der Mindestbeitrag pro vertraglich vereinbarten
Betreuungsstunde 0,13 €, für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr
bis zur Einschulung beträgt er pro vertraglich vereinbarter Betreuungsstunde
0,10 € und ab der Einschulung beträgt der Mindestbeitrag pro vertraglich
vereinbarter Betreuungsstunde 0,11 €. Der Mindestbeitrag ergibt sich
aus einer Betreuungszeit von 6 Stunden für Kinder bis zur Einschulung
und 4 Stunden im Grundschulalter (siehe Elternbeitragstabelle). Die Berücksichtigung
der Zahl der im gleichen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder
erfolgt nach § 5 Abs. 3. Der ermittelte Elternbeitrag
wird nach der kaufmännischen Regelung gerundet ( -,01 bis -,49 €
wird abgerundet und von -,50 € bis -,99 € wird aufgerundet). |
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5. |
Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen
beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Leben
die Eltern getrennt, so wird das Einkommen des mit dem Kind zusammen lebenden
Elternteil zugrunde gelegt und die Unterhaltsleistungen nach Abs. 1 Satz
4 hinzugerechnet. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner kindschaftsrechtlichen
Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt. |
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6. |
Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen
(§§
33 und 34 SGB VIII) werden die Elternbeiträge und das Essengeld
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 KitaG vom zuständigen örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. |
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§ 8 |
Nachweis des Einkommens |
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(1) |
Maßgebend ist das Einkommen in dem der
Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache
des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich
auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen
Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzen Monats
zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht
in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag
ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren
Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben.
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(2) |
Die Einkommensverhältnisse sind im Januar
jeden Jahres durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Nachweise
können sein: Lohnsteuerkarte, Einkommenssteuer-bescheid, Jahresverdienstbescheinigung,
Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, Sozialhilfebescheid. Bei Selbständigen,
die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, wird von einer
eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung ausgegangen. Werden
entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt, so werden jeweils die Höchstsätze
der Gebühren erhoben. |
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§ 9 |
Kündigung des Betreuungsvertrages
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(1) |
Die Kündigung des Betreuungsverhältnisses
erfolgt zum Ende eines Monats bei einer Kündigungsfrist von einem Monat.
In begründeten Ausnahmefällen ist die Kündigung des Betreuungsvertrages
mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Hierüber entscheidet
der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. |
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(2) |
Wird die Kündigung durch den Landkreis
Prignitz ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen.
Der Landkreis Prignitz kann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen,
wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung den Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommen oder sie die in dem Betreuungsvertrag enthaltenen Grundsätze,
Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachten. |
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§ 10 |
Gesetzlicher Versicherungsschutz
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(1) |
Die Erziehung und Bildung der Kinder erfolgt
auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen (Kita-Gesetz), insbesondere
der vorhandenen pädagogischen Konzeptionen. |
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(2) |
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe
der Kinder an die ErzieherInnen/ Tagespflegepersonen und endet mit der Übergabe
der Kinder in die Obhut der abholberechtigten Personen oder beim Verlassen
des Grundstückes ohne Begleitung. |
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(3) |
Die Kinder sind auf dem direkten Weg in der
Begleitung der Personensorgeberechtigten zur und von der Kindertagesbetreuungseinrichtung
versichert. Hortkinder sind auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung
versichert. |
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§ 11 |
In-Kraft-Treten |
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Diese Gebührensatzung tritt
am 01.09.2003 in Kraft. |
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Anlage: |
Elternbeitragstabelle |
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