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  Gebührensatzung des Landkreises Prignitz
für die Inanspruchnahme von kreislichen Kindertagesbetreuungsangeboten
(in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und anderen Angeboten – außer Spielkreise)
 
 
  Inhalt:
  § 1 Allgemeines
  § 2 Entstehung der Gebühr
  § 3 Fälligkeit der Gebühr
  § 4 Gebührenschuldner
  § 5 Elternbeitrag
  § 6 Ferienbetreuung und unterrichtsfreie Tage bei Kindern im Grundschulalter
  § 7 Einkommen
  § 8 Nachweis des Einkommens
  § 9 Kündigung des Betreuungsvertrages
  § 10 Gesetzlicher Versicherungsschutz
  § 11 In-Kraft-Treten
  Anlage Elternbeitragstabelle
   
 
  Gebührensatzung des Landkreises Prignitz
für die Inanspruchnahme von kreislichen Kindertagesbetreuungsangeboten
(in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und anderen Angeboten – außer Spielkreise)
   
  Auf der Grundlage des § 5 und des § 29 II Nr. 9 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I. S. 433) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 08. Dezember 1998 (BGBl. I. S. 3546) in der jeweils gültigen Fassung und § 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 16 Abs.1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kindertagesstättengesetz (KitaG) - vom 16. Juni 1992 (GVBl. I. S. 178) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg vom 15. Juni 1999 (GVBl. I. S. 231) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Landkreis Prignitz folgende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von kreislichen Kinderbetreuungsangeboten (in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und anderen Angeboten - außer Spielkreise) beschlossen:
   
 
  § 1 Allgemeines
  1. Für die Nutzung der kreislichen Kindertagesbetreuungsangebote haben die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 KitaG Elternbeiträge sowie einen Zuschuss zu den Kosten der Versorgung der Kinder mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendung zu entrichten (Essengeld). Die Elternbeiträge sind gemäß § 17 Abs. 2 KitaG sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.
  2. Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines kreislichen Kindertagesbetreuungsangebotes ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Landkreis Prignitz.
  3. Der Elternbeitrag wird als Gebühr erhoben. Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der Personensorgeberechtigten erhoben.
  4. Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in Kindertagesbetreuung aufgenommen wird ärztlich untersucht werden. Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung wird der Impfstatus überprüft und eine erforderliche Ergänzung angeboten.
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  § 2 Entstehung der Gebühr
  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in ein kreisliches Kindertagesbetreuungsangebot und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.
  2. Die Aufnahme des Kindes in ein Kindertagesbetreuungsangebot erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Gebührenpflicht. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so wird eine anteilige Gebühr erhoben. Hierbei wird der Monat zu 20 Tagen gerechnet.
  3. Änderungen des Elternbeitrages durch Änderung des Kindesalters oder durch Einkommensänderung der Eltern werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. Wird innerhalb eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart, so wird bereits für den laufenden Monat die entsprechende (höhere oder niedrigere) Gebühr erhoben.
  4. Bei Abwesenheit des Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Wochen kann auf Antrag die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf die Gewährung des Erlasses besteht kein Anspruch.
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  § 3 Fälligkeit der Gebühr
  1. Die Gebühr wird in zwölf Monatsbeiträgen erhoben und ist jeweils bis zum 5. des laufenden Monats im Voraus fällig.
  2. Die Gebührenzahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter der Angabe der hierfür erforderlichen Daten.
  3. Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
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  § 4 Gebührenschuldner
  1. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung hin das Kind ein kreisliches Kindertagesbetreuungsangebot in Anspruch nimmt.
  2. Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.
  3. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzung von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner.
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  § 5 Elternbeitrag
  1. Die Höhe der Elternbeiträge ist der Elternbeitragstabelle zu dieser Satzung zu entnehmen. Die Elternbeiträge berücksichtigen die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und den unterschiedlichen Aufwand für
   
a. Krippenkinder (Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr)
b. Kindergartenkinder (Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung)
c. Hortkinder (Kinder im Grundschulalter)
d. Tagespflege und andere Angebote
  2. In der Gebührenhöhe ist die Betreuungszeit berücksichtigt. Es stehen folgende Betreuungszeiten zur Verfügung:
   
Krippe und Kindergarten Betreuungszeiten: - bis 6 Stunden
    - über 6 Stunden
Hort Betreuungszeiten: - bis 4 Stunden
    - über 4 Stunden
Tagespflege/andere Angebote Betreuungszeiten: nach Bedarf
  3. Der Elternbeitrag wird entsprechend der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ermäßigt. Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder, für die Kindergeld bezogen wird oder für die ein Freibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz in Anspruch genommen wird oder die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern ermäßigen sich die nach § 7 ermittelten Gebühren für jedes im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind. Für das 2. im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind werden 20% und ab dem 3. und jedem weiteren Kind werden 40% ermäßigt.
  4. Der Elternbeitrag für eine Betreuung in Tagespflege entspricht dem nach der Betreuungszeit, dem Elterneinkommen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ermittelten Elternbeitrag für einen Krippenplatz abzüglich 10% im Monat. Eine Ermäßigung wird nur für Kinder im Alter von 0 bis unter 3 Jahre gewährt. Der Mindestbeitrag für Tagespflege wird entsprechend § 7 Abs. 4 erhoben.
  5. Für Gastkinder (Kinder die nur tageweise die Betreuung benötigen) ist ein stündliches Entgelt wie folgt zu entrichten
   
Krippenkinder: 0,77 €/pro Betreuungsstunde plus Essengeld
Kindergartenkinder: 0,43 €/pro Betreuungsstunde plus Essengeld
Hortkinder: 0,41 €/pro Betreuungsstunde plus Essengeld
    Diese Regelung gilt für die Kinder aus der Tagespflege entsprechend.
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  § 6 Ferienbetreuung und unterrichtsfreie Tage bei Kindern im Grundschulalter
  (1) An schulfreien Tagen sowie in den Ferien ist im Hort eine Ganztagsbetreuung möglich. Hierfür wird zusätzlich zum Elternbeitrag nach § 5 i. V. m. § 7 ein Elternbeitrag entsprechend des erhöhten Betreuungsbedarfes erhoben.
  (2) Bei Betriebsferien und Schließung der Einrichtung, z. B. zwischen den Feiertagen, ist nach Möglichkeit für Kinder, deren Eltern keinen Urlaub haben, eine Ausweichbetreuung anzubieten. Steht kein Platz in einer anderen Einrichtung zur Verfügung, wird der Beitrag für diese Zeit erlassen.
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  § 7 Einkommen
  1. Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Nettoeinkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 2 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen für den Personensorgeberechtigten und das Kind, für das der Elternbeitrag ermittelt wird, sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen hinzuzurechnen.
   
Zu Einkünften gehören u. a.:
 • Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe aller positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 u. 2. des Einkommenssteuergesetzes.
 • wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuertes Einkommen, Renten, Pensionen, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten
 • Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Konkursausfallgeld
 • sonstige Leistungen nach dem SGB, z. B. Krankengeld, Kindergeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen
 • Einnahmen aus Mieten und Pachten.
   
Zu Einkünften gehören nicht:
 • Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, Wohngeld, BaföG.
  2. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandates und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem Einkommen ein Betrag von 10 vom Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandates hinzuzurechnen.
  3. Nicht dem Haushalt angehörende unterhaltsberechtigte Kinder wirken sich dadurch gebührenmindernd aus, dass nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vom Einkommen abgezogen werden.
  4. Bleibt das ermittelte Einkommen unter der Einkommensgrenze der §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes, so ist zusätzlich zum Essengeld ein Mindestbeitrag in Höhe der weiteren häuslichen Ersparnis zumutbar. Für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr beträgt der Mindestbeitrag pro vertraglich vereinbarten Betreuungsstunde 0,13 €, für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung beträgt er pro vertraglich vereinbarter Betreuungsstunde 0,10 € und ab der Einschulung beträgt der Mindestbeitrag pro vertraglich vereinbarter Betreuungsstunde 0,11 €. Der Mindestbeitrag ergibt sich aus einer Betreuungszeit von 6 Stunden für Kinder bis zur Einschulung und 4 Stunden im Grundschulalter (siehe Elternbeitragstabelle). Die Berücksichtigung der Zahl der im gleichen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder erfolgt nach § 5 Abs. 3. Der ermittelte Elternbeitrag wird nach der kaufmännischen Regelung gerundet ( -,01 bis -,49 € wird abgerundet und von -,50 € bis -,99 € wird aufgerundet).
  5. Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Leben die Eltern getrennt, so wird das Einkommen des mit dem Kind zusammen lebenden Elternteil zugrunde gelegt und die Unterhaltsleistungen nach Abs. 1 Satz 4 hinzugerechnet. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt.
  6. Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen (§§ 33 und 34 SGB VIII) werden die Elternbeiträge und das Essengeld gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 KitaG vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen.
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  § 8 Nachweis des Einkommens
  (1) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzen Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben.
  (2) Die Einkommensverhältnisse sind im Januar jeden Jahres durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Nachweise können sein: Lohnsteuerkarte, Einkommenssteuer-bescheid, Jahresverdienstbescheinigung, Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, Sozialhilfebescheid. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, wird von einer eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung ausgegangen. Werden entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt, so werden jeweils die Höchstsätze der Gebühren erhoben.
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  § 9 Kündigung des Betreuungsvertrages
  (1) Die Kündigung des Betreuungsverhältnisses erfolgt zum Ende eines Monats bei einer Kündigungsfrist von einem Monat. In begründeten Ausnahmefällen ist die Kündigung des Betreuungsvertrages mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Hierüber entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen.
  (2) Wird die Kündigung durch den Landkreis Prignitz ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen.
Der Landkreis Prignitz kann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen, wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder sie die in dem Betreuungsvertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachten.
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  § 10 Gesetzlicher Versicherungsschutz
  (1) Die Erziehung und Bildung der Kinder erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen (Kita-Gesetz), insbesondere der vorhandenen pädagogischen Konzeptionen.
  (2) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe der Kinder an die ErzieherInnen/ Tagespflegepersonen und endet mit der Übergabe der Kinder in die Obhut der abholberechtigten Personen oder beim Verlassen des Grundstückes ohne Begleitung.
  (3) Die Kinder sind auf dem direkten Weg in der Begleitung der Personensorgeberechtigten zur und von der Kindertagesbetreuungseinrichtung versichert. Hortkinder sind auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung versichert.
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  § 11 In-Kraft-Treten
  Diese Gebührensatzung tritt am 01.09.2003 in Kraft.
   
 
  Anlage: Elternbeitragstabelle
   
 
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