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Satzung über die Aufgaben und die Nutzung des Kreisarchivs
des Landkreises Prignitz (Kreisarchivsatzung)
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Inhalt: |
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§ 1 |
Rechtsstellung und Zuständigkeit |
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§ 2 |
Begriffsbestimmungen |
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§ 3 |
Aufgaben |
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§ 4 |
Erfassung |
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§ 5 |
Bewertung und Übernahme |
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§ 6 |
Verwahrung und Sicherung |
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§ 7 |
Benutzung und Gebühren |
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§ 8 |
In-Kraft-Treten |
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Anlage |
Benutzungsordnung |
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Satzung über die Aufgaben
und die Nutzung des Kreisarchivs des Landkreises Prignitz (Kreisarchivsatzung) |
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Aufgrund der §§ 5 und 29 Abs. 2 Nr. 9 der Landkreisordnung
für das Land Brandenburg (LKrO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398) zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 08.04.1998 (GVBl. I S. 62) und des §
16 Abs. 1, 4 und 5 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von
öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Archivgesetz) vom 07.04.1994 (GVBl. I S. 99) hat der Kreistag des Landkreises
Prignitz in seiner Sitzung vom 19.12.2002 folgende Satzung beschlossen.
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§ 1 |
Rechtsstellung und
Zuständigkeit |
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(1) |
Das Kreisarchiv ist eine vom Landkreis Prignitz
getragene öffentliche Einrichtung. |
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(2) |
Diese Satzung regelt die Sicherung und Nutzung
des kommunalen Archivgutes des Landkreises Prignitz. |
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§ 2 |
Begriffsbestimmungen |
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(1) |
Kommunales Archivgut sind alle archivwürdigen
Unterlagen, die bei der Verwaltung des Landkreises Prignitz, bei kommunalen
Eigenbetrieben, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die der Aufsicht des Landkreises Prignitz unterstehen, sowie bei deren Rechts-
und Funktionsvorgängern entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung
dem Kreisarchiv überlassen werden. Kommunales Archivgut sind auch archivwürdige
Unterlagen, die das Kreisarchiv zur Ergänzung seines Archivgutes erwirbt
und übernimmt. |
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(2) |
Als anbietungspflichtige Stellen werden die Verwaltungseinrichtungen
des Landkreises Prignitz, dessen kommunale Eigenbetriebe sowie Gemeinden
und Gemeindeverbände unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3
des Brandenburgischen
Archivgesetzes, bezeichnet. |
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(3) |
Unterlagen sind insbesondere Akten, Amtsbücher,
Urkunden, Handschriften und andere Schriftstücke, Dateien, amtliche
Druckschriften, Pläne, Karten, Siegel, Petschafte, Bild-, Film-, Tondokumente,
maschinenlesbare sowie sonstige Informationsträger einschließlich
der zu ihrer Auswertung, Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel
und Programme. |
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(4) |
Archivwürdig sind Unterlagen, die aufgrund
ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen
Bedeutung als authentische Quelle für die Erforschung und das Verständnis
von Geschichte und Gegenwart, für Gesetzgebung, Rechtsprechung und
Verwaltung oder für die Sicherung berechtigter Belange Betroffener
oder Dritter von bleibendem Wert sind. |
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§ 3 |
Aufgaben |
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(1) |
Das Kreisarchiv hat die Aufgabe, das kommunale
Archivgut festzustellen, zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren,
zu sichern und zu erhalten, zu erschließen, allgemein nutzbar zu machen,
für die Benutzung bereitzustellen und auszuwerten. |
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(2) |
Das Kreisarchiv berät die anbietungspflichtigen
Stellen bei der Verwaltung und Sicherung der Unterlagen. |
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(3) |
Das Kreisarchiv wirkt an der Auswertung des von
ihm verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung der
Regional- und Ortsgeschichte mit. |
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§ 4 |
Erfassung |
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(1) |
Die anbietungspflichtigen Stellen sind verpflichtet,
alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt
werden, dem Kreisarchiv unverändert anzubieten und, soweit sie archivwürdig
sind, zu übergeben. Unterlagen sind spätestens dreißig Jahre
nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften
oberster Landesbehörden längere Aufbewahrungsfristen festlegen.
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(2) |
Zur Übernahme anzubieten und abzuliefern
sind auch Unterlagen, die |
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| 1. |
personenbezogene Daten enthalten, welche nach einer
Rechtsvorschrift des Landes gelöscht oder vernichtet werden müssten
oder nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht
werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht zulässig
war oder |
| 2. |
personenbezogene Daten im Sinne des § 37 Abs.
1 des Brandenburgischen
Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 2) enthalten
oder |
| 3. |
einem Berufs- oder Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften
über die Geheimhaltung unterliegen. Die nach §
203 Abs. 1, 4 und 4 a des Strafgesetzbuches geschützten Unterlagen
einer Beratungsstelle dürfen nur in anonymisierter Form angeboten
und übergeben werden. |
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(3) |
Von einer Anbietungspflicht ausgenommen sind
Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis
verstoßen würde. |
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(4) |
Durch Vereinbarung zwischen dem Kreisarchiv und
der anbietenden Stelle kann |
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| 1. |
Art und Umfang der anzubietenden Unterlagen vorab festgelegt
werden, |
| 2. |
auf die Anbietung von Unterlagen von offensichtlich
geringer Bedeutung verzichtet werden, |
| 3. |
der Umfang der anzubietenden gleichförmigen Unterlagen,
die in großer Zahl erwachsen, im Einzelnen festgelegt werden.
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(5) |
Juristische Personen des privaten Rechts, private
Unternehmen und natürliche Personen können die bei ihnen angefallenen
Unterlagen zur Übernahme dem Kreisarchiv anbieten. |
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(6) |
Für maschinenlesbare Datenbestände
sind Art und Umfang sowie die Form der Übermittlung der anzubietenden
Daten vorab zwischen der anbietenden Stelle und dem Kreisarchiv festzulegen.
Datenbestände, die aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend
vorgehalten werden, sind nicht anzubieten. |
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(7) |
Die anbietenden Stellen haben dem Kreisarchiv
auch Exemplare aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden
amtlichen Drucksachen und anderen Veröffentlichungen zur Übernahme
anzubieten. |
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§ 5 |
Bewertung und Übernahme |
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(1) |
Das Kreisarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit
der angebotenen Unterlagen und über deren Übernahme in das Archiv.
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(2) |
Wenn das Kreisarchiv die Archivwürdigkeit
verneint oder innerhalb eines halben Jahres nach Anbietung die Archivwürdigkeit
der angebotenen Unterlagen nicht beurteilt hat, können die Unterlagen
durch die anbietende Stelle vernichtet werden. |
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§ 6 |
Verwahrung und Sicherung |
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(1) |
Die als archivwürdig bewerteten Unterlagen
sind im Kreisarchiv aufzubewahren. |
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(2) |
Das im Kreisarchiv verwahrte kommunale Archivgut
ist unveräußerlich. Unterlagen, bei denen keine Archivwürdigkeit
besteht, sind zu vernichten. |
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(3) |
Das Kreisarchiv hat die notwendigen organisatorischen,
technischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde
Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivgutes zu gewährleisten
sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung, vor Beschädigung oder
Vernichtung sicherzustellen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen
zu treffen, um vom Zeitpunkt der Übernahme an solche Unterlagen zu
sichern, die personenbezogene Daten enthalten oder Rechtsvorschriften über
Geheimhaltung unterliegen. |
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(4) |
Für die Erfüllung der Aufgaben des
Kreisarchivs darf das Archivgut nach § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen
Archivgesetzes mittels maschinenlesbarer Datenträger erfasst und
gespeichert werden. Die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur
zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.
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(5) |
Die Verknüpfung personenbezogener Daten
durch das Kreisarchiv ist innerhalb der in § 10 des Brandenburgischen
Archivgesetzes genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn die schutzwürdigen
Belange Betroffener oder Dritter angemessen berücksichtigt werden.
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§ 7 |
Benutzung und Gebühren |
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(1) |
Die Benutzung der Bestände des Kreisarchivs
regelt die Benutzungsordnung,
die Anlage dieser Satzung ist. |
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(2) |
Für die Benutzung des Archivs oder des Archivguts
werden Gebühren und der Ersatz von Auslagen auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung
des Landkreises Prignitz in der jeweils gültigen Fassung erhoben. |
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§ 8 |
In-Kraft-Treten |
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Diese Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.* |
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Anlage: |
Benutzungsordnung |
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