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  Satzung des Landkreises Prignitz für das Kreismedienzentrum Prignitz
 
 
  Inhalt:
  § 1 Allgemeines
  § 2 Leistungen
  § 3 Leihverkehr
  § 4 Inkrafttreten
   
 
  Satzung des Landkreises Prignitz für das Kreismedienzentrum Prignitz
– in der Fassung der Satzung zur Aufhebung und Änderung von Satzungen des Landkreises Prignitz bezüglich der Übertragung der Bibliotheksaufgaben auf die Städte Perleberg und Pritzwalk vom 9. Dezember 2004 –
   
  Der Kreistag des Landkreises Prignitz gemäß § 5 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Nr. 9 Landkreisordnung (GVBl. I S. 433 ff) vom 15.10.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.2.1994 (GVBl. I S. 34) in seiner Sitzung vom 17.9.1998 folgende Satzung des Landkreises Prignitz für das Kreismedienzentrum Prignitz beschlossen:
   
 
  § 1 Allgemeines
  (1) Das Kreismedienzentrum führt den Namen "Kreismedienzentrum Prignitz und ist eine vom Landkreis getragene gemeinnützige öffentliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
  (2) Der Sitz des Kreismedienzentrums ist Perleberg.
  (3) Das Kreismedienzentrum ist eine haushaltsfinanzierte Einrichtung des
Landkreises. Ihr Finanzbedarf wird gedeckt aus
    a) Einnahmen gemäß der Gebührenordnung des Kreismedienzentrums und
    b) Haushaltsmitteln des Landkreises.
  (4) Die Inanspruchnahme der Leistungen des Kreismedienzentrums ist
    a) allen Bildungseinrichtungen im Sinne des Schulgesetzes des Landes Brandenburg,
    b) sonstigen natürlichen und juristischen Personen, sofern gemeinnützige Zwecke verfolgt werden,
    gestattet.
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  § 2 Leistungen
  (1) Durch das Kreismedienzentrum werden zur Entleihung
    a) 16-mm-Filme,
    b) VHS-Videokassetten,
    c) Bildreihen,
    d) Tonträger,
    e) Software,
    die vorrangig Bildungscharakter tragen und die dazu notwendigen Geräte sowie Overheadprojektoren vorgehalten
  (2) Durch das Kreismedienzentrum erfolgt eine pädagogische Beratung zur Heranführung an audiovisuelle Medien, zur Auswahl und zum didaktisch methodischen Einsatz der audiovisuellen Medien sowie zur Handhabung der technischen Geräte.
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  § 3 Leihverkehr
  (1) Die Entleihung der audiovisuellen Medien erfolgt gegen Unterschrift.
  (2) (gestrichen)
  (3) Entliehene audiovisuelle Medien sowie Geräte dürfen nicht an Dritte weiterverliehen werden. Die ausgeliehenen audiovisuellen Medien sind nicht für öffentliche Veranstaltungen, die gewerblichen Zwecken dienen, zu nutzen.
  (4) Eine Ausleihfrist wird nicht festgeschrieben. Sie wird mit dem Entleiher vereinbart. Bei Überschreitung der Frist wird eine Versäumnisgebühr erhaben.
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  § 4 Inkrafttreten*
   
 
 
 
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