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  Satzung der Kreismusikschule Prignitz
einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 5. März 2009 und der 2. Änderungssatzung vom 14.12.2009
(die Änderungen wurden in den Text eingearbeitet)
 
 
  Inhalt:
  § 1 Allgemeines
  § 2 Aufgabenstellung
  § 3 Leiter und Lehrkräfte
  § 4 Finanzierung
  § 5 Teilnehmer und Gebühren
  § 6 Honorare
  § 7 Teilnahme an Einsätzen außerhalb der Unterrichtstätigkeit
  § 8 Inkrafttreten
   
 
  Satzung der Kreismusikschule Prignitz
   
  Der Kreistag des Landkreises Prignitz hat am 19.06 2003 auf der Grundlage der §§ 131 Abs. 1 i. V. m. 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des KommRRefAnpG vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202) folgende Satzung beschlossen.
   
 
  § 1 Allgemeines
  1. Die Musikschule ist eine vom Landkreis getragene ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Einrichtung. Sie ist dem Geschäftsbereich III zugeordnet.
  2. Die Schule trägt den Namen "Kreismusikschule Prignitz".
  3. Der Kreismusikschule Prignitz wurde die Einstufung als "Anerkannte Musikschule" im Land Brandenburg durch das MBJS erteilt.
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  § 2 Aufgabenstellung
  1. Aufgabe der Kreismusikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und eine vorberufliche Fachausbildung durchzuführen.
  2. Das Angebot der KMS umfasst:
     – Einzelunterricht
     – Gruppenunterricht
     – Ensemble- und Ergänzungsfächer
     – musikalische Früherziehung
     – musikalische Grundausbildung
     – vorberufliche Ausbildung
     – theoretische Arbeitsgemeinschaft
     – spezielle Talentförderung
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  § 3 Leiter und Lehrkräfte
  1. Die pädagogische und musikalische Leitung der KMS obliegt einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft. Ihre Aufgaben werden durch Stellenbeschreibung geregelt.
  2. An der KMS unterrichten hauptamtliche Lehrkräfte gemäß geltendem Tarifrecht. Darüber hinaus wird der Ausbildungsbedarf durch Honorarkräfte gedeckt.
  3. Leiter und Lehrkräfte müssen die im Musikschulgesetz vorgeschriebenen fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Leiter hat ein Vorschlagsrecht für die Anstellung von Lehrkräften.
  4. Der Leiter der KMS und drei vom Geschäftsbereich III ausgewählte Musikschullehrer bilden die Leitungskonferenz. In ihr werden alle grundsätzlichen pädagogischen Fragen der KMS regelmäßig beraten.
  5. Die Leitungskonferenz beschließt die Schulordnung der KMS im Benehmen mit dem Geschäftsbereich III.
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  § 4 Finanzierung
  1. Die KMS ist eine haushaltsfinanzierte Einrichtung des Landkreises.
  2. Ihr Finanzbedarf wird gedeckt aus:
    a) Unterrichts- und Leihgebühren, die durch die Gebührensatzung der KMS geregelt sind
    b) Haushaltsmitteln des Landkreises Prignitz
    c) Fördermitteln des Landes gemäß dessen Regelungen
    d) Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter
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  § 5 Teilnehmer und Gebühren
  1. An der KMS werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterrichtet.
  2. Die Rechte und Pflichten zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen werden durch die Schulordnung geregelt.
  3. Gebührentarif, Gebührenentrichtung, Schuljahr und Kündigung werden durch die Gebührensatzung für die KMS geregelt.
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  § 6 Honorare
  1. Die Honorarverträge werden durch die Geschäftsbereichsleiterin des Geschäftsbereiches III abgeschlossen.
  2. Die Honorarsätze werden auf der Grundlage der Stundenentgelte des TVöD/VKA (Anlage B zu § 15 TVöD - Tarifgebiet Ost) zugrunde gelegt. Folgende Stundenentgelte werden zugeordnet:
Für Honorarkräfte mit abgeschlossener musikpädagogischer Ausbildung - Entgeltgruppe 9, Stufe 5
Für Honorarkräfte ohne abgeschlossene musikpädagogische Ausbildung - Entgeltgruppe 9, Stufe 4
Für Honorarkräfte, die in der musikalischen Früherziehung tätig sind - Entgeltgruppe 10, Stufe 5.
Die Honorarsätze gelten für jeweils eine tatsächlich erteilte Unterrichtsstunde (45 min).
Die Vergütung für Auftritte der Honorarkräfte außerhalb der Unterrichtstätigkeit erfolgt entsprechend Entgeltgruppe 9, Stufe 3.
Die Vergütung wird bei Auftritten für jede angefangene Zeitstunde gezahlt. Reisezeiten werden nicht berücksichtigt.
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  § 7 Teilnahme an Einsätzen außerhalb der Unterrichtstätigkeit
  1. Die Lehrkräfte und Teilnehmer sind gehalten, die Musikschule im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen zu vertreten.
  2. Für hauptamtliche Lehrkräfte werden die Auftritte im Rahmen der Arbeitszeit abgegolten. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Geschäftsbereichleiterin III.
  3. Für Teilnehmer der Musikschule erfolgen die Auftritte im Rahmen des Unterrichts.
  4. Die Honorarkräfte erhalten für die Auftritte der KMS im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen gemäß § 7 der Gebührensatzung (ausgenommen Benefizveranstaltungen) auf Antrag eine Stundenvergütung (§ 6 Abs. 2).
  5. Reisekosten werden entsprechend Bundesreisekostengesetz auf Antrag erstattet.
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  § 8 Inkrafttreten
  Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.*
   
 
 
 
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