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  Gebührensatzung der Kreismusikschule Prignitz
- einschließlich der Ersten Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Kreismusikschule Prignitz vom 14.12.2009
 
 
  Inhalt:
  § 1 Allgemeines
  § 2 Gebührenschuldner
  § 3 Fälligkeit
  § 4 Schuljahr und Kündigung
  § 5 Gebührenermäßigung und -erlass
  § 6 Tarife der KMS
  § 7 Gebühren für Auftritte
  § 8 Inkrafttreten
  Anlage Gebührentabelle
   
 
  Gebührensatzung der Kreismusikschule Prignitz
   
  Der Kreistag des Landkreises Prignitz hat am 19.06.2003 auf der Grundlage der §§ 2, 5, 22 und 29 Abs. 2 Nr. 9 der Landkreisordnung des Landes Brandenburg vom 15.10.1993 in der jeweils gültigen Fassung (GVBI, BB I Nr. 22, S. 398 vom 18.10.1993) folgende Satzung beschlossen.
   
 
  § 1 Allgemeines
  1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und die Nutzung von Instrumenten der KMS werden Gebühren erhoben. In den Instrumentalfächern wird für Kopien von Unterrichtsmaterialen ein Pauschalbetrag berechnet.
  2. Für Ergänzungsfächer und Ensemblespiel (z. B. Sing- und Instrumentalgruppen) werden keine Gebühren erhoben, sofern der Teilnehmer Schüler der KMS in mindestens einem Hauptfach ist.
  3. Die Verpflichtung zur Gebührenzahlung entsteht mit Schuljahresbeginn, sofern ein Schüler nicht am Schuljahresbeginn angemeldet ist mit dem ersten Unterrichtstag. Liegt der Unterrichtsbeginn vor dem 16. des Monats, so ist die Gebühr für diesen Monat voll zu entrichten.
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  § 2 Gebührenschuldner
  1. Zur Zahlung der Gebühren ist der Teilnehmer verpflichtet. Bei Minderjährigen sind die Erziehungsberechtigten als Vertragspartner oder ein anderer Vertragspartner zur Zahlung der Gebühr verpflichtet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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  § 3 Fälligkeit
  1. Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr (12 Monate). Die Gebühren sind im voraus zum 01.09. des neuen Schuljahres fällig. Auf Antrag können die Gebühren in monatlichen Raten per Einzugsermächtigung gezahlt werden.
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  § 4 Schuljahr und Kündigung
  1. Gebührenberechungsgrundlage ist das Schuljahr, es beginnt und endet entsprechend der Regelung für die öffentlichen Schulen des Landkreises.
  2. Der Unterricht kann jeweils zum Schuljahresende - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. In begründeten Fällen können Ausnahmen von dieser Regelung durch den Schulleiter getroffen werden.
  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfälligkeit wird der Vertrag mit dem Vertragspartner bis zur Zahlung der fälligen Summe ausgesetzt. Erfolgt nach nochmaliger Zahlungsaufforderung keine Zahlung, wird der Vertrag fristlos vom Schulleiter gekündigt.
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  § 5 Gebührenermäßigung und -erlass
  1. Vom Schüler versäumte Unterrichtsstunden bleiben grundsätzlich gebührenpflichtig. Es besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde. Muss aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit, Wechsel des Ausbildungsortes, Wohnortwechsel) der Unterricht länger als einen Monat abgesagt werden, wird die Unterrichtsgebühr auf schriftlichem Antrag erlassen. Diese Regelung gilt nur für entschuldigtes Fehlen.
  2. Fehlt eine Lehrkraft länger als 1 Monat, wird die Gebühr nach vollen Monatsbeträgen zurückerstattet. Fallen in einem Halbjahr 4 oder mehr Unterrichtsstunden durch die Lehrkraft aus, wird für je 4 Stunden eine Monatsgebühr erstattet.
  3. Nehmen mehrere Geschwister am Unterricht der KMS teil, wird eine Geschwisterermäßigung gewährt. Ausgenommen sind hiervon die Gebühren der Musikalischen Früherziehung und der Musikalischen Grundausbildung.
Für das 2. Kind werden 25 % der monatlichen Unterrichtsgebühr erlassen.
Für das 3. und jedes weitere Kind werden 50 % der monatlichen Unterrichtsgebühr erlassen.
Belegt ein Schüler (Kinder und Jugendliche) ein zweites Hauptfach, wird die Gebühr für dieses um 25 % ermäßigt.
  4. Schüler, die an der KMS ein Hauptfach belegen und für die Vorbereitung auf das Studium ein Pflichtfach (z. B. Klavier) benötigen, erhalten im Pflichtfach 50 % Ermäßigung
  5. Gebührenfreie Förderstunden im Hauptfach für begabte Schüler im Rahmen der Studienvorbereitung oder in Vorbereitung auf Wettbewerbe können vom Hauptfachlehrer beim Schulleiter beantragt werden.
  6. Die Gebühren gemäß § 6 entfallen, wenn den Vertragspartnern folgende Leistungen gewährt werden:
1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
2. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII
a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel oder
b) Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel
3. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II - Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem 3. Kapitel Abschnitt 2.
  7. Die Gebühren gemäß § 6 entfallen ebenfalls für Vertragspartner mit geringfügigem Einkommen. Die Geringfügigkeit wird in Anlehnung an den § 850c ZPO in seiner jeweils gültigen Fassung ermittelt.
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  § 6 Tarife der KMS
  1. Die Unterrichtsgebühren beziehen sich auf die Unterrichtsstunden/Monat. Bei Schülern der Unter-, Mittel- und Oberstufe wird zum Hauptfach zusätzlich Unterricht im Ergänzungsfach angeboten. Eine Nichtteilnahme am Ergänzungsfach hat keine Verminderung der Gebühren zur Folge.
  2. Es werden nachfolgende Unterrichtseinheiten angeboten: 30 Minuten; 45 Minuten; 60 Minuten; 90 Minuten (Chor und Orchester).
  3. Die Tarife für die einzelnen Ausbildungs- und Benutzungsarten sind in der Anlage zur Gebührensatzung geregelt.
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  § 7 Gebühren für Auftritte
  1. Auf Antrag Dritter können Mitglieder der Kreismusikschule bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen tätig werden.
  2. Der Antragsteller ist nach Durchführung der Veranstaltung mit einer Gebühr zu belasten (Anlage).
  3. Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 2 ist die Mitwirkung im Rahmen von Benefizkonzerten.
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  § 8 Inkrafttreten
  Die Änderungsatzung tritt ausgenommen des § 7 der Gebührensatzung am 01.08.2010 in Kraft. *
2. Der § 7 der Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
   
 
  Anlage: Gebührentabelle
   
 
 
 
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