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  Satzung des Landkreises Prignitz über die Kreisvolkshochschule Prignitz
 
 
  Inhalt:
  § 1 Name und Rechtsform
  § 2 Aufgaben
  § 3 Leitung
  § 4 Pädagogische Mitarbeiter
  § 5 Kursleiter und Referenten
  § 6 Lehrgangsteilnehmer
  § 7 Teilnehmerzahlen
  § 8 Inkrafttreten
   
 
  Satzung des Landkreises Prignitz über die Kreisvolkshochschule Prignitz
   
  Der Kreistag des Landkreises Prignitz hat in seiner Sitzung am 26.09.1996 auf der Grundlage des § 5 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg in der Fassung vom 15.10.1993 (GVBl. Bbg. I, S. 433 ff) folgende Satzung beschlossen.
   
 
  § 1 Name und Rechtsform
  (1) Die Volkshochschule des Landkreises Prignitz führt den Namen "Kreisvolkshochschule Prignitz" (KVHS). Sie ist eine vom Landkreis getragene gemeinnützige öffentliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
  (2) Die KVHS ist eine haushaltsfinanzierte Einrichtung, deren Finanzbedarf gedeckt wird aus:
    a) Lehrgangsgebühren
    b) Haushaltsmitteln
    c) Zuwendungen des Landes
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  § 2 Aufgaben
  (1) Die KVHS dient der Weiterbildung von Erwachsenen. Die Weiterbildung wird in der Regel an den Standorten Perleberg, Pritzwalk und Wittenberge durchgeführt.
  (2) Die KVHS bietet Gelegenheit, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die für die Bewältigung persönlicher und beruflicher Angelegenheiten von Bedeutung sind.
  (3) Die KVHS gestaltet ihre Arbeit durch Programme im zweiten Bildungsweg sowie in den Bereichen allgemeine, politische, berufliche und kulturelle Bildung. Dabei ist auf die integrative Vermittlung der Lerninhalte hinzuwirken.
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  § 3 Leitung
  (1) Die KVHS wird durch einen hauptamtlichen Leiter geführt.
  (2) Der Leiter der KVHS ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Bildungseinrichtung.
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  § 4 Pädagogische Mitarbeiter
  Pädagogische Mitarbeiter können als Fachbereichsleiter an der KVHS mit eigener Lehrtätigkeit angestellt werden.
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  § 5 Kursleiter und Referenten
  (1) Die Kursleiter und Referenten üben ihre Tätigkeit an der KVHS nebenberuflich aus. Kursleiter erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes der KVHS, Referenten für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag.
  (2) Die Kursleiter und Referenten erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar. Das Nähere bestimmt die Honorarsatzung der KVHS.
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  § 6 Lehrgangsteilnehmer
  (1) An den Veranstaltungen der KVHS kann teilnehmen, wer 16 Jahre alt ist. Der Leiter der KVHS kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder niedrigeres Mindestalter festlegen.
  (2) Bei bestimmten Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis fachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt der Leiter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleiter.
  (3) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der KVHS wird in der Regel von den Teilnehmern eine Gebühr erhoben. Das Nähere bestimmt die Gebührensatzung der KVHS.
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  § 7 Teilnehmerzahlen
  (1) Veranstaltungen und Kurse an der KVHS werden durchgeführt, sofern diese nicht zur Grundversorgung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes des Landes Brandenburg gehören, wenn mindestens zehn (10) Anmeldungen vorliegen.
  (2) Veranstaltungen und Kurse der Grundversorgung können begonnen werden, wenn der KVHS acht (8) Anmeldungen vorliegen.
  (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn Rechtsvorschriften andere Teilnehmerzahlen vorschreiben.
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  § 8 Inkrafttreten
  Die Satzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.* Gleichzeitig tritt die Satzung der KVHS des Landkreises Prignitz vom 30.06.1994 außer Kraft.
   
 
 
 
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