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| Satzung des Landkreises Prignitz über die
Gewährung von Honoraren an der Kreisvolkshochschule Prignitz |
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| Inhalt: | |||||
| § 1 | Allgemeines | ||||
| § 2 | Höhe des Honorars | ||||
| § 3 | Inkrafttreten | ||||
| Satzung des Landkreises Prignitz
über die Gewährung von Honoraren an der Kreisvolkshochschule Prignitz zuletzt geändert durch Artikel 1 der Satzung des Landkreises Prignitz über die Währungsumstellung in Satzungen des Fachbereiches Bildung und Kultur vom 12. Juli 2001 |
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| Der Kreistag des Landkreises Prignitz hat in seiner Sitzung am 13.03.1997 auf der Grundlage der §§ 5 und 29 Abs. 2 Nr. 9 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO) in der Fassung vom 30.06.1994 (GVBl. I S. 230) folgende Satzung beschlossen. | |||||
| § 1 | Allgemeines | ||||
| (1) | Die Honorarsatzung regelt die Vergütung der mit der KVHS zur Leistung ihrer Bildungsprogramme vereinbarten Tätigkeiten der Kursleiter und Referenten. | ||||
| (2) | Diese Honorarsatzung gilt für alle Veranstaltungen der KVHS, die in ihren Zuständigkeitsbereich gehören. Sie gilt nicht für Veranstaltungen des zweiten Bildungsweges. | ||||
| (3) | Die Höhe des Honorars je Unterrichtsstunde (45 min) sowie die Dauer des Lehrganges werden zwischen dem Kursleiter bzw. Referenten und dem Landkreis Prignitz, vertreten durch den unmittelbaren Vorgesetzten des Leiters der KVHS, auf Vorschlag des Leiters der KVHS in einem Honorarvertrag schriftlich vereinbart. | ||||
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| § 2 | Höhe des Honorars | ||||
| (1) | Für die Lehrtätigkeit der Kursleiter bzw. Referenten wird pro Unterrichtsstunde in der Regel ein Honorar von 10,20 € bis 15,30 € gezahlt. Für Einzellehrgänge mit entsprechendem Bedarf können in Einzelfällen abweichende Honorarsätze durch den unmittelbaren Vorgesetzten des Leiters der KVHS festgesetzt werden. | ||||
| (2) | Die Festsetzung der Honorarhöhe pro Unterrichtsstunde ist abhängig von | ||||
| a) | dem Aufwand für den Kursleiter bzw. Referenten | ||||
| b) | der lehrgangsbezogenen Qualifikation der Kursleiter bzw. Referenten | ||||
| c) | einer lehrgangsbezogenen nicht länger als zwei (2) Jahre zurückliegenden Fort- bzw. Weiterbildung | ||||
| (3) | Mit dem Honorar sind alle Neben- einschließlich der Fahrtkosten abgegolten. | ||||
| (4) | Das Honorar wird monatlich bzw. nach Abschluß der durchgeführten Veranstaltung in der Regel durch Überweisung gezahlt. | ||||
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| § 3 | Inkrafttreten* | ||||
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