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Einwohnerbeteiligungssatzung des Landkreises
Prignitz |
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Inhalt: |
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§ 1 |
Anwendungsbereich |
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§ 2 |
Einwohnerfragestunde |
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§ 3 |
Einwohnerantrag |
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§ 4 |
Bürgerbegehren
und Bürgerentscheid |
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§ 5 |
Petitionsrecht |
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§ 6 |
Inkrafttreten |
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Einwohnerbeteiligungssatzung
des Landkreises Prignitz |
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Auf der Grundlage der §§ 131 Abs. 1
in Verbindung mit 3, 13, 14, 15, 16 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung
des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des KommRRefAnpG vom 23.09.2008 (GVBl.
I S. 202) und § 3 Abs. 4 Hauptsatzung des Landkreises Prignitz vom
5. März 2009 hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 05.03.2009 folgende
Einwohnerbeteiligungssatzung beschlossen: |
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§ 1 |
Anwendungsbereich |
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Gem. § 3 Abs. 4 der Hauptsatzung
werden die näheren Einzelheiten über die Beteiligung und Unterrichtung
der Einwohner, den Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren, den Bürgerentscheid
und das Petitionsrecht in dieser Einwohnerbeteiligungssatzung geregelt. |
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§ 2 |
Einwohnerfragestunde |
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(1) |
In der Einwohnerfragestunde
sind alle Einwohner berechtigt, zu den in einer öffentlichen Sitzung
des Kreistages zu behandelnden Tagesordnungspunkten der kreislichen Gemeinschaft
Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten,
die zusammen drei Minuten nicht überschreiten dürfen. |
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(2) |
Die Einwohnerfragestunde
dient nicht der Klärung von Einzelproblemen der Einwohner. Eine Diskussion
über das Anliegen oder erteilte Antwort findet nicht statt. |
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(3) |
Der Einwohner trägt
sein Anliegen nach Absatz 1 mündlich während der Einwohnerfragestunde
vor. Dies gilt auch, wenn die Frage, der Vorschlag oder die Anregung schriftlich
oder zur Niederschrift im Büro des Kreistages eingereicht wurde. Ist
der Einwohner in der Sitzung nicht anwesend, wird das Anliegen nicht in
der Sitzung behandelt. Die Frist für die schriftliche Einreichung bzw.
für die Einreichung zur Niederschrift beträgt drei Werktage vor
dem Sitzungstag. |
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(4) |
Die Frage, der Vorschlag
oder die Anregung muss kurz und sachlich sein. Das Begehren ist an den Vorsitzenden
des Kreistages zu richten. |
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(5) |
Die Beantwortung einer
Frage erfolgt in der Regel mündlich in der Sitzung durch den Vorsitzenden
des Kreistages bzw. durch den Landrat. In der Sitzung nicht beantwortete
Fragen sind innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Kreistagssitzung
schriftlich zu beantworten; dies gilt auch für Vorschläge und
Anregungen. |
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(6) |
Die Einwohnerfragestunde
findet in jeder Sitzung des Kreistages als gesonderter Tagesordnungspunkt
statt. Sie soll ein Zeitvolumen von 30 Minuten nicht überschreiten.
Die Redezeit beträgt maximal drei Minuten je Einwohner. |
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(7) |
Die Absätze 1 -
6 gelten entsprechend für den Jugendhilfeausschuss und die beratenden
Ausschüsse, soweit eine Einwohnerfragestunde durchgeführt wird. |
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§ 3 |
Einwohnerantrag |
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(1) |
Einwohner, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben, können nach § 14 BbgKVerf beantragen,
dass der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit des Landkreises
berät und entscheidet. Über die in § 14 BbgKVerf getroffenen
Regelungen hinaus ist der Einwohnerantrag beim Landrat einzureichen. Dieser
hat den Kreistag unverzüglich darüber zu informieren. |
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(2) |
Der Kreistag hat in
der nächsten ordentlichen Sitzung über den Einwohnerantrag zu
beraten und eine Entscheidung zu treffen. Die Beschlussvorlage enthält
den Wortlaut des Begehrens und das Ergebnis der Überprüfung der
Zulässigkeit. Der Vertrauensperson oder einer Stellvertretung ist Gelegenheit
zu geben, den Einwohnerantrag in der Sitzung zu erläutern. |
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§ 4 |
Bürgerbegehren
und Bürgerentscheid |
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(1) |
Nach § 15 BbgKVerf
können Bürger über eine kreisliche Angelegenheit, die in
der Entscheidungszuständigkeit des Kreistages oder des Landrates liegt,
einen Bürgerentscheid beantragen. Das Bürgerbegehren ist beim
Landrat einzureichen. Dieser hat den Kreistag darüber unverzüglich
zu informieren. |
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(2) |
Mit der Benachrichtigung
über den Bürgerentscheid ist dem Bürger ein Abstimmungsbuch
zur Verfügung zu stellen. In diesem werden die Bürger in geeigneter
Weise über die Auffassungen, die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens
und über die innerhalb des Kreistages vertretenen Auffassungen informiert. |
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(3) |
Die Stimme kann an der
Abstimmungsurne oder durch Brief abgegeben werden. Über die Regelung
des § 53 BbgKWahlV hinaus ist sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen
bei der Stimmabgabe nicht benachteiligt werden. |
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§ 5 |
Petitionsrecht |
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(1) |
Petitionen, die gem.
§ 16 BbgKVerf schriftlich oder durch Niederschrift im Kreistagsbüro
an den Kreistag eingelegt werden können, sind durch den Vorsitzenden
des Kreistages unverzüglich an die Fraktionsvorsitzenden und an den
Landrat weiterzuleiten. Die Petenten erhalten eine Eingangsbestätigung.
Sollte eine Beantwortung in einer Frist von 4 Wochen (§ 16 BbgKVerf)
nicht möglich sein, erhalten die Petenten einen Zwischenbescheid. |
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(2) |
Die Erledigung der Petitionen
erfolgt im Kreisausschuss auf Empfehlung des zuständigen Ausschusses
des Kreistages, es sei denn, die Erledigung obliegt dem Landrat. Der Kreisausschuss
beschließt über Petitionen abschließend, soweit er sie
nicht wegen ihrer Bedeutung dem Kreistag vorlegt.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses berichtet halbjährlich dem Kreistag
über die Bearbeitung eingereichter Petitionen. |
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(3) |
Der Vorsitzende des
Kreistages teilt dem Petenten mit, wie über die Petition entschieden. |
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(4) |
Petitionen können
vom Vorsitzenden des Kreistages als unzulässig zurückgewiesen
werden,
| a) |
wenn durch ihren Inhalt der Tatbestand einer strafbaren
Handlung begründet wird oder diese zum Ziel hat, |
| b) |
wenn sie Gegenstände behandeln, die nicht Angelegenheit
des Landkreises sind, |
| c) |
wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes
Verfahren darstellen würde, |
| d) |
wenn der Antragsteller nicht erkennbar ist. |
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Der Kreisausschuss ist
darüber zu unterrichten. |
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(5) |
Der Kreisausschuss hat
solche Petitionen, die in Zuständigkeit anderer Vertretungen und Parlamente
fallen, an diese zu verweisen. Der Petent ist hierüber zu unterrichten. |
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§ 6 |
Inkrafttreten |
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Diese Satzung tritt mit dem Tage
nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. * |
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