[ Home · Landkreis · Kreisrecht · Einwohnerbeteiligungssatzung des Landkreises Prignitz ]

  Einwohnerbeteiligungssatzung des Landkreises Prignitz
 
 
  Inhalt:
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Einwohnerfragestunde
  § 3 Einwohnerantrag
  § 4 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
  § 5 Petitionsrecht
  § 6 Inkrafttreten
   
 
  Einwohnerbeteiligungssatzung des Landkreises Prignitz
   
  Auf der Grundlage der §§ 131 Abs. 1 in Verbindung mit 3, 13, 14, 15, 16 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des KommRRefAnpG vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202) und § 3 Abs. 4 Hauptsatzung des Landkreises Prignitz vom 5. März 2009 hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 05.03.2009 folgende Einwohnerbeteiligungssatzung beschlossen:
   
 
  § 1 Anwendungsbereich
  Gem. § 3 Abs. 4 der Hauptsatzung werden die näheren Einzelheiten über die Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner, den Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren, den Bürgerentscheid und das Petitionsrecht in dieser Einwohnerbeteiligungssatzung geregelt.
  [ zurück nach oben ]
 
  § 2 Einwohnerfragestunde
  (1) In der Einwohnerfragestunde sind alle Einwohner berechtigt, zu den in einer öffentlichen Sitzung des Kreistages zu behandelnden Tagesordnungspunkten der kreislichen Gemeinschaft Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten, die zusammen drei Minuten nicht überschreiten dürfen.
  (2) Die Einwohnerfragestunde dient nicht der Klärung von Einzelproblemen der Einwohner. Eine Diskussion über das Anliegen oder erteilte Antwort findet nicht statt.
  (3) Der Einwohner trägt sein Anliegen nach Absatz 1 mündlich während der Einwohnerfragestunde vor. Dies gilt auch, wenn die Frage, der Vorschlag oder die Anregung schriftlich oder zur Niederschrift im Büro des Kreistages eingereicht wurde. Ist der Einwohner in der Sitzung nicht anwesend, wird das Anliegen nicht in der Sitzung behandelt. Die Frist für die schriftliche Einreichung bzw. für die Einreichung zur Niederschrift beträgt drei Werktage vor dem Sitzungstag.
  (4) Die Frage, der Vorschlag oder die Anregung muss kurz und sachlich sein. Das Begehren ist an den Vorsitzenden des Kreistages zu richten.
  (5) Die Beantwortung einer Frage erfolgt in der Regel mündlich in der Sitzung durch den Vorsitzenden des Kreistages bzw. durch den Landrat. In der Sitzung nicht beantwortete Fragen sind innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Kreistagssitzung schriftlich zu beantworten; dies gilt auch für Vorschläge und Anregungen.
  (6) Die Einwohnerfragestunde findet in jeder Sitzung des Kreistages als gesonderter Tagesordnungspunkt statt. Sie soll ein Zeitvolumen von 30 Minuten nicht überschreiten. Die Redezeit beträgt maximal drei Minuten je Einwohner.
  (7) Die Absätze 1 - 6 gelten entsprechend für den Jugendhilfeausschuss und die beratenden Ausschüsse, soweit eine Einwohnerfragestunde durchgeführt wird.
  [ zurück nach oben ]
 
  § 3 Einwohnerantrag
  (1) Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können nach § 14 BbgKVerf beantragen, dass der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit des Landkreises berät und entscheidet. Über die in § 14 BbgKVerf getroffenen Regelungen hinaus ist der Einwohnerantrag beim Landrat einzureichen. Dieser hat den Kreistag unverzüglich darüber zu informieren.
  (2) Der Kreistag hat in der nächsten ordentlichen Sitzung über den Einwohnerantrag zu beraten und eine Entscheidung zu treffen. Die Beschlussvorlage enthält den Wortlaut des Begehrens und das Ergebnis der Überprüfung der Zulässigkeit. Der Vertrauensperson oder einer Stellvertretung ist Gelegenheit zu geben, den Einwohnerantrag in der Sitzung zu erläutern.
  [ zurück nach oben ]
 
  § 4 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
  (1) Nach § 15 BbgKVerf können Bürger über eine kreisliche Angelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit des Kreistages oder des Landrates liegt, einen Bürgerentscheid beantragen. Das Bürgerbegehren ist beim Landrat einzureichen. Dieser hat den Kreistag darüber unverzüglich zu informieren.
  (2) Mit der Benachrichtigung über den Bürgerentscheid ist dem Bürger ein Abstimmungsbuch zur Verfügung zu stellen. In diesem werden die Bürger in geeigneter Weise über die Auffassungen, die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb des Kreistages vertretenen Auffassungen informiert.
  (3) Die Stimme kann an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgegeben werden. Über die Regelung des § 53 BbgKWahlV hinaus ist sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen bei der Stimmabgabe nicht benachteiligt werden.
  [ zurück nach oben ]
 
  § 5 Petitionsrecht
  (1) Petitionen, die gem. § 16 BbgKVerf schriftlich oder durch Niederschrift im Kreistagsbüro an den Kreistag eingelegt werden können, sind durch den Vorsitzenden des Kreistages unverzüglich an die Fraktionsvorsitzenden und an den Landrat weiterzuleiten. Die Petenten erhalten eine Eingangsbestätigung. Sollte eine Beantwortung in einer Frist von 4 Wochen (§ 16 BbgKVerf) nicht möglich sein, erhalten die Petenten einen Zwischenbescheid.
  (2) Die Erledigung der Petitionen erfolgt im Kreisausschuss auf Empfehlung des zuständigen Ausschusses des Kreistages, es sei denn, die Erledigung obliegt dem Landrat. Der Kreisausschuss beschließt über Petitionen abschließend, soweit er sie nicht wegen ihrer Bedeutung dem Kreistag vorlegt.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses berichtet halbjährlich dem Kreistag über die Bearbeitung eingereichter Petitionen.
  (3) Der Vorsitzende des Kreistages teilt dem Petenten mit, wie über die Petition entschieden.
  (4) Petitionen können vom Vorsitzenden des Kreistages als unzulässig zurückgewiesen werden,
a) wenn durch ihren Inhalt der Tatbestand einer strafbaren Handlung begründet wird oder diese zum Ziel hat,
b) wenn sie Gegenstände behandeln, die nicht Angelegenheit des Landkreises sind,
c) wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes Verfahren darstellen würde,
d) wenn der Antragsteller nicht erkennbar ist.
    Der Kreisausschuss ist darüber zu unterrichten.
  (5) Der Kreisausschuss hat solche Petitionen, die in Zuständigkeit anderer Vertretungen und Parlamente fallen, an diese zu verweisen. Der Petent ist hierüber zu unterrichten.
  [ zurück nach oben ]
 
  § 6 Inkrafttreten
  Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. *
 
 
 
  [ zurück nach oben ]