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  Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Leistungen des Rettungsdienstes
- Gebührensatzung Rettungsdienst Landkreis Prignitz -
 
 
  Inhalt:
  § 1 Gebührenerhebung
  § 2 Gebührenmaßstab, Gebührensätze
  § 3 Gebührenschuldner
  § 4 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr, Abrechnung mit Krankenkassen
  § 5 Inkrafttreten
   
 
  Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Leistungen des Rettungsdienstes
– Gebührensatzung Rettungsdienst Landkreis Prignitz –
   
  Aufgrund der §§ 3, 28 Abs. 2 Ziff. 9, 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I S. 286), des § 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 186), i. V. m. §§ 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218), hat der Kreistag des Landkreises Prignitz in seiner Sitzung vom 10.12.2009 folgende Satzung beschlossen.
   
 
  § 1 Gebührenerhebung
  (1) Der Landkreis Prignitz erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
  (2) Wesentliche Bestandteile des Rettungsdienstes sind der Notarztdienst, die Leitstelle Prignitz und die Rettungswachen in Wittenberge, Lenzen, Perleberg, Karstädt, Bad Wilsnack, Pritzwalk, Meyenburg und Putlitz, samt der personellen und sächlichen Ausstattung und einschließlich der vorgehaltenen Rettungsfahrzeuge und Ausrüstungen, sowie die allgemeine Verwaltung des Landkreises Prignitz, soweit sie für den Rettungsdienst tätig ist.
  (3)

Die Gebühren entstehen:
1. Bei dem Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) oder eines Rettungswagens (RTW) oder eines Notarztwagens (NAW) mit dem Transport.
2. Bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) und eines Notarztes mit der Behandlung des Notfallpatienten im Sinne des § 3 Abs. 1 BbgRettG.
3. Im Falle des Missbrauchs (§ 3 Nr. 3 der Satzung) mit dem durch die Leitstelle angeordneten Ausrücken der Einsatzfahrzeuge.

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  § 2 Gebührenmaßstab, Gebührensätze
  (1) Die Gebühr wird für die
   
 – Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Einsatzes
 – Inanspruchnahme eines Notarztes
    pauschal erhoben.
Hierneben wird eine Gebühr für die von dem Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben.
Erfolgt der Einsatz für mehrere Gebührenschuldner, wird die Gebühr anteilig erhoben.
  (2) Es bestehen folgende Gebührensätze:
   
 – eines Rettungswagens (RTW)
565,00 €
 – eines Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF)
221,10 €
 – eines Notarztes
292,00 €
 – eines Notarztwagens (NAW) RTW + Notarzt
857,00 €
 – eines Rettungstransportwagens für den Krankentransport
77,10 €
  (3) Für die von dem Rettungsfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Wegstrecke
   
 – je angefangenem Kilometer
0,33 €
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  § 3 Gebührenschuldner
  Gebührenschuldner ist
1. Die mit Mitteln des Rettungsdienstes transportierte Person für die Inanspruchnahme des Krankentransportwagens (KTW) oder des Rettungswagens (RTW).
2. Der von einem Notarzt behandelte Notfallpatient für den Einsatz des Notarztes und des Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF), auch im Falle einer erfolglosen Reanimation.
3. Die Person, die den Rettungsdienst für sich oder einen Dritten anfordert, obwohl sie weiß oder wissen muss, dass ein rechtfertigender Notfall nicht vorliegt (Missbrauch).
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  § 4 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr, Abrechnung mit Krankenkassen
  (1) Die Gebühren werden dem Gebührenschuldner gegenüber durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
  (2) Einer Krankenkasse kann die Möglichkeit der Zahlung der Gebühren für ihre Versicherten eingeräumt werden, sofern sie sich gegenüber dem Landkreis Prignitz vorab generell zur vollständigen Zahlung der Gebühren für ihre Versicherten bereit erklärt.
  (3) Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebühren ihrer Versicherten ganz oder teilweise prinzipiell ab, unterbleibt die Abrechnung nach Absatz 2 mit ihr insoweit, und die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 an die Gebührenschuldner.
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  § 5 Inkrafttreten
  Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. Dezember 2008 außer Kraft. *
  * Die Bekanntgabe erfolgte am 23. Dezember 2009 im "Prignitz-/Dosse-Express".
 
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