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  Satzung des Landkreises Prignitz zur Schülerbeförderung
 
 
  Inhalt:
  § 1 Grundsatz
  § 2 Anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler
  § 3 Schulweg
  § 4 Beförderungsarten
  § 5 Notwendige Beförderungskosten
  § 6 Belastbarkeitsgrenzen bei Nutzung des ÖPNV
  § 7 Umfang der Beförderung bzw. Erstattung
  § 8 Antragsverfahren
  § 9 Ausgabe von Fahrkarten
  § 10 In-Kraft-Treten
   
 
  Satzung des Landkreises Prignitz zur Schülerbeförderung
– in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 10. Juli 2008
   
  Der Kreistag des Landkreises Prignitz hat aufgrund der §§ 5 und 29 Abs. 2 Nr.9 der Landkreisordnung (LKrO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 433) in der jeweils gültigen Fassung i. V. mit § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) vom 12.04.1996 (GVBl S. 102) in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 10.07.2008 die folgende Satzung beschlossen:
   
 
  § 1 Grundsatz
  (1) Diese Satzung regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anerkennung und Übernahme der Beförderung bzw. der notwendigen Fahrtkosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen der Wohnung gemäß § 15 BbgMeldeG und der zuständigen Schule. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung gemäß § 16 BbgMeldeG maßgebend.
  (2) Wird eine Schule besucht, für die kein Schulbezirk gemäß § 106 Abs. 1 BbgSchulG festgelegt ist, ist die nächsterreichbaren Schule der gewählten Schulform maßgebend. Dabei ist die nächsterreichbare Schule die Schule, die mit den geringsten Fahrtkosten erreichbar ist.
  (3) Wird eine andere als die zuständige oder nächsterreichbare Schule besucht, werden nur die Aufwendungen erstattet, die für den Besuch der zuständigen oder nächsterreichbaren Schule notwendig wären. Dies gilt nicht, wenn der Schüler/die Schülerin dieser Schule zugewiesen worden ist, die nächsterreichbare Schule aus objektiven schulorganisatorischen Gründen nicht aufnahmefähig gewesen ist oder es wird eine Spezialschule oder Spezialklasse gemäß § 8 Abs. 4 BbgSchulG besucht.
  (4) Wird ein Schüler aufgrund einer Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 4 BbgSchulG durch das staatliche Schulamt an eine andere Schule überwiesen, werden nur die Fahrtkosten erstattet, die bis zur bisher besuchten Schule anerkannt wurden.
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  § 2 Anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler
  (1) Der Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. Erstattung der notwendigen Fahrtkosten gegen den Landkreis Prignitz steht Schülerinnen und Schülern aller allgemeinbildenden Schulen und der Oberstufenzentren/Berufsschulen in öffentlicher Trägerschaft und der Ersatzschulen zu, die im Gebiet des Landkreises Prignitz ihre Wohnung haben.
  (2) Von dem Anspruch gemäß Abs. 1 sind ausgeschlossen:
   
1. Studierende des zweiten Bildungsweges
2. Schülerinnen und Schüler der dualen Ausbildung
3. Schülerinnen und Schüler der Fachschule
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  § 3 Schulweg
  (1) Der Anspruch auf Beförderung bzw. auf Erstattung der Fahrtkosten besteht, wenn der Schulweg zwischen Wohnung und Schule
   
1. für Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahres mindestens 2 km,
2. für Schülerinnen und Schüler vom 5. bis 10. Schuljahr mindestens 3,5 km und
3. für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II mindestens 8 km
    beträgt.
  (2) Der Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Fußweg zwischen der Wohnung und der Schule. Bei der Ermittlung der Mindestentfernung ist der nächste Weg zwischen der Haustür des Wohngebäudes des Schülers/der Schülerin und dem nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulhauptgebäudes zugrunde zu legen. Soweit dem Schüler/der Schülerin im Rahmen der Schulwegsicherung ein bestimmter Weg empfohlen wird, gilt dieser für die Berechnung der Mindestentfernung als der nächste Weg.
  (3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Landkreis Prignitz – unabhängig von der in Abs. 2 genannten Mindestentfernung – die Erstattung der Fahrtkosten übernehmen, wenn der Schulweg zu Fuß oder mit einem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich und für die Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Als besondere Gefahr in diesem Sinne ist nicht schon die üblicherweise durch den Straßenverkehr auftretende Gefahr gemeint.
  (4) Eine Erstattung der notwendigen Fahrtkosten kann bei einem Schulweg von weniger als den in Abs. 2 genannten Grenzen auch dann erfolgen, wenn der Schüler/die Schülerin wegen einer vorübergehenden oder dauernden Behinderung befördert werden muss. In diesem Fall ist eine Bescheinigung des behandelnden Facharztes bzw. Hausarztes über die Art der Behinderung und die voraussichtliche Dauer beizubringen.
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  § 4 Beförderungsarten
  (1) Die Schülerbeförderung erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Verkehrsmittel des Linienverkehrs nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) oder des schienengebundenen Verkehrs.
  (2) Ist eine Beförderung gemäß § 4 Abs. 1 nicht gegeben oder nicht zumutbar, werden notwendige Fahrtkosten für private Beförderungsmittel anerkannt.
  (3) In begründeten Fällen kann die Beförderung vom Landkreis Prignitz
   
1. durch Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 Nr. 2 des PBefG oder
2. durch angemietete Kraftfahrzeuge im Rahmen des freigestellten Verkehrs nach der Freistellungsverordnung vom 30.08.1962 (BGBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung
    übernommen werden.
  (4) Begründete Fälle gemäß Abs. 3 liegen vor für Schülerinnen und Schüler mit einer vorübergehenden oder dauernden Behinderung, wenn die Beförderung aufgrund der Behinderung nur mit einem Spezialfahrzeug möglich ist, oder für Schülerinnen und Schüler, deren Personensorgeberechtigte für die Sicherung der Beförderung kein eigenes Fahrzeug zur Verfügung haben oder in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt werden. Dies ist unter Vorlage entsprechender Dokumente dem im Einzelfall entscheidenden Landkreis Prignitz nachzuweisen.
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  § 5 Notwendige Beförderungskosten
  Als notwendige Beförderungskosten werden anerkannt
  1. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die günstigsten Beförderungstarife einer zumutbaren Verkehrsverbindung.
  2. bei Benutzung sonstiger Fahrzeuge grundsätzlich der günstigste Fahrpreis vergleichbarer öffentlicher Verkehrsmittel.
  3. bei Fahrten zwischen der Wohnung und einem Wohnheim grundsätzlich der günstigste Fahrpreis eines öffentlichen Verkehrsmittels für eine wöchentliche Heimfahrt.
  4. bei Fahrten zwischen einem Wohnheim und der Berufsschule grundsätzlich der günstigste Fahrpreis des öffentlichen Verkehrsmittels.
  5. Bei Benutzung von privaten Beförderungsmitteln kann - abweichend von den Nummern 1 bis 4 - im Einzelfall die Erstattung einer Wegstreckenentschädigung erfolgen:
   
Pkw 0,25 €/km Mitnahme von Personen 0,05 €/km u. Person
Moped/Motorrad 0,15 €/km Mitnahme einer Person 0,05 €/km
Fahrrad 0,05 €/km    
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  § 6 Belastbarkeitsgrenzen bei Nutzung des ÖPNV
  (1) Die Beförderung mit bestehenden öffentlichen Verkehrsmitteln nach § 4 Abs. 1 ist abhängig von der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler. Eine Überschreitung der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler liegt grundsätzlich nicht vor, soweit folgende Wegezeiten täglich nicht überschritten werden:
   
1. für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe nicht mehr als 45 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung,
2. für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I der allgemein bildenden Schulen nicht mehr als 60 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung,
3. für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II nicht mehr als 90 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung.
    Die Wegezeit setzt sich aus
   
der Zeit von der Wohnung zur Haltestelle am Wohnort,
der Zeit von der Haltestelle am Schulort zur Schule und
der Fahrtzeit
    zusammen.
  (2) Der Anspruch gemäß § 4 Abs. 2 besteht, wenn
   
1. die Länge der einfachen Wegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle der Wohnung für Grundschülerinnen und Grundschüler insgesamt mehr als 2 Kilometer und für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3 Kilometer beträgt oder
2. eine Wartezeit zwischen Ankunft und allgemeinem Unterrichtsbeginn sowie allgemeinem Unterrichtsende und Abfahrt des Beförderungsmittels für Schülerinnen und Schüler von je 30 Minuten überschritten wird. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II.
    Die Wartezeit ist die Zeit
   
von der Ankunft des Beförderungsmittels bis zum Unterrichtsbeginn – vermindert um die für den Weg von der Haltestelle zur Schule benötigte Zeit oder
vom Unterrichtsende bis zur Abfahrt des Beförderungsmittels – vermindert um die für den Weg von der Schule zur Haltestelle – benötigte Zeit.
    Als allgemeiner Unterrichtsbeginn gilt die von der Schulkonferenz beschlossene Zeit.
  (3) Bei Schülerinnen und Schüler der Förderschulen entscheidet der Landkreis Prignitz, ob auf Grund der Art und des Grades der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
  (4) Bei kurzfristig auftretenden Unterrichtsausfällen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplanes der öffentlichen Verkehrsmittel. Dadurch entstehende Wartezeiten sind keine Wartezeiten im Sinne von Abs. 2. Entsprechendes gilt für Wartezeiten nach dem allgemeinen Unterrichtsbeginn und vor dem allgemeinen Unterrichtsende.
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  § 7 Umfang der Beförderung bzw. Erstattung
  (1) Der Anspruch auf Beförderung bzw. Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg besteht nur beim Besuch der nach dem Lehr- und Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. Dazu gehören auch Fahrten zu Praktika, die in den Bildungsgangverordnungen als Bestandteil der schulischen Ausbildung vorgeschrieben sind, bis zu einer Entfernung von 60 km für eine einfache Fahrt.
  (2) Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten und ähnlichen Veranstaltungen besteht der Anspruch nur für den Weg zur Schule.
  (3) Bei Inanspruchnahme der Betreuung nach Unterrichtsende durch einen Hort am Schulort besteht nach Ende der vertraglichen Betreuungszeit kein Beförderungs- oder Erstattungsanspruch, wenn die Betreuungszeit die Abfahrtzeit des Busses nach der 6. Unterrichtsstunde überschreitet. Dies gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler, denen die Fahrtkosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs erstattet werden, lediglich ein später abfahrendes Verkehrsmittel zum gleichen Tarif nutzen.
  (4) Wird der Anspruch auf Erstattung von notwendigen Fahrtkosten gemäß § 2 (1) von der Wohnung im Landkreis nicht wahrgenommen, kann in begründeten Fällen die Erstattung von notwendigen Fahrtkosten in maximal gleicher Höhe von bzw. zu einem anderen Aufenthaltsort im Landkreis vorgenommen werden.
Begründete Fälle liegen dann vor, wenn die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr an einem anderen Aufenthaltsort im Landkreis erfolgen muss, weil die Fürsorge- und Aufsichtspflicht nicht von den Personensorgeberechtigten wegen Berufstätigkeit, Krankheit oder ähnlicher Verhinderungen und nicht von anderen Aufsichtspersonen in der Wohnung wahrgenommen werden kann.
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  § 8 Antragsverfahren
  (1) Schülerfahrtkosten werden auf Antrag erstattet. Eine Fahrtkostenerstattung entfällt, wenn dafür Schülerkarten ausgegeben werden.
  (2) Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten des Schülers/der Schülerin oder der/die volljährige Schüler/Schülerin.
  (3) Schülerfahrtkosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung übernommen; eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen. Es handelt sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist, für die das Datum des Antragseingangs beim Landkreis Prignitz maßgebend ist.
  (4) Der Antrag ist in der Regel für die Dauer eines Schuljahres zu stellen. Ein erneuter Antrag ist erforderlich, wenn sich der Wohnsitz des Schülers/der Schülerin ändert, der Schüler/die Schülerin die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert.
  (5) Bei Anträgen auf Erstattung von Fahrtkosten werden nur die nachweislich entstandenen notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstattet. Sie sind durch die Vorlage der Fahrausweise nachzuweisen. Bei Verlust von Fahrbelegen kann eine Erstattung von Fahrtkosten erfolgen, wenn der Verlust glaubhaft nachgewiesen wird.
  (6) Bei Verlust von Zeitkarten oder Schülerkarten besteht gegenüber dem Landkreis Prignitz kein Ersatzanspruch. Kosten, die durch Gewährung eines Ersatzes zusätzlich entstehen, sind von den Personensorgeberechtigten des Schülers/der Schülerin oder dem/der volljährigen Schüler/Schülerin zu tragen.
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  § 9 Ausgabe von Fahrkarten
  Soweit die Schülerbeförderung in der Weise erfolgt, dass vom Landkreis Prignitz Schülerkarten ausgegeben werden, sind diese spätestens am letzten Werktag vor Beginn eines neuen Beförderungszeitraumes durch die Verkehrsgesellschaft Prignitz mbH auszugeben. Sonstige Karten (Zeitkarten, Normalfahrschein) für die Beförderung sind ortsüblich zu erwerben.
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  § 10 In-Kraft-Treten
  Die Satzungsänderung tritt am 01.08.2008 in Kraft.*
  * Die Urfassung der Satzung trat am 22. April 2004 in Kraft.
 
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