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Satzung des Landkreises Prignitz zur Schülerbeförderung |
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Inhalt: |
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§ 1 |
Grundsatz |
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§ 2 |
Anspruchsberechtigte
Schülerinnen und Schüler |
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§ 3 |
Schulweg |
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§ 4 |
Beförderungsarten |
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§ 5 |
Notwendige Beförderungskosten |
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§ 6 |
Belastbarkeitsgrenzen
bei Nutzung des ÖPNV |
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§ 7 |
Umfang der Beförderung
bzw. Erstattung |
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§ 8 |
Antragsverfahren |
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§ 9 |
Ausgabe von Fahrkarten |
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§ 10 |
In-Kraft-Treten |
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Satzung des Landkreises Prignitz
zur Schülerbeförderung
in der Fassung der 5.
Änderungssatzung vom 10. Juli 2008 |
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Der Kreistag des Landkreises Prignitz hat aufgrund der §§
5 und 29 Abs. 2 Nr.9 der Landkreisordnung (LKrO) vom 15.10.1993 (GVBl. I
S. 433) in der jeweils gültigen Fassung i. V. mit § 112 des Brandenburgischen
Schulgesetzes (BbgSchulG) vom 12.04.1996 (GVBl S. 102) in der jeweils
gültigen Fassung in seiner Sitzung am 10.07.2008 die folgende Satzung
beschlossen: |
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§ 1 |
Grundsatz |
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(1) |
Diese Satzung regelt die grundsätzlichen
Voraussetzungen zur Anerkennung und Übernahme der Beförderung
bzw. der notwendigen Fahrtkosten für die Beförderung von Schülerinnen
und Schülern zwischen der Wohnung gemäß § 15 BbgMeldeG
und der zuständigen Schule. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung
gemäß § 16 BbgMeldeG maßgebend. |
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(2) |
Wird eine Schule besucht, für
die kein Schulbezirk gemäß § 106 Abs. 1 BbgSchulG
festgelegt ist, ist die nächsterreichbaren Schule der gewählten
Schulform maßgebend. Dabei ist die nächsterreichbare Schule die
Schule, die mit den geringsten Fahrtkosten erreichbar ist. |
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(3) |
Wird eine andere als die zuständige
oder nächsterreichbare Schule besucht, werden nur die Aufwendungen
erstattet, die für den Besuch der zuständigen oder nächsterreichbaren
Schule notwendig wären. Dies gilt nicht, wenn der Schüler/die
Schülerin dieser Schule zugewiesen worden ist, die nächsterreichbare
Schule aus objektiven schulorganisatorischen Gründen nicht aufnahmefähig
gewesen ist oder es wird eine Spezialschule oder Spezialklasse gemäß
§ 8 Abs. 4 BbgSchulG
besucht. |
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(4) |
Wird ein Schüler aufgrund einer
Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 4 BbgSchulG
durch das staatliche Schulamt an eine andere Schule überwiesen, werden
nur die Fahrtkosten erstattet, die bis zur bisher besuchten Schule anerkannt
wurden. |
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§ 2 |
Anspruchsberechtigte
Schülerinnen und Schüler |
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(1) |
Der Anspruch auf Schülerbeförderung
bzw. Erstattung der notwendigen Fahrtkosten gegen den Landkreis Prignitz
steht Schülerinnen und Schülern aller allgemeinbildenden Schulen
und der Oberstufenzentren/Berufsschulen in öffentlicher Trägerschaft
und der Ersatzschulen zu, die im Gebiet des Landkreises Prignitz ihre Wohnung
haben. |
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(2) |
Von dem Anspruch gemäß
Abs. 1 sind ausgeschlossen: |
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| 1. |
Studierende des zweiten Bildungsweges |
| 2. |
Schülerinnen und Schüler der dualen Ausbildung
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| 3. |
Schülerinnen und Schüler der Fachschule |
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§ 3 |
Schulweg |
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(1) |
Der Anspruch auf Beförderung
bzw. auf Erstattung der Fahrtkosten besteht, wenn der Schulweg zwischen
Wohnung und Schule |
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| 1. |
für Schülerinnen und Schüler des 1.
bis 4. Schuljahres mindestens 2 km, |
| 2. |
für Schülerinnen und Schüler vom 5.
bis 10. Schuljahr mindestens 3,5 km und |
| 3. |
für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe
II mindestens 8 km |
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beträgt. |
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(2) |
Der Schulweg ist der kürzeste
verkehrsübliche Fußweg zwischen der Wohnung und der Schule. Bei
der Ermittlung der Mindestentfernung ist der nächste Weg zwischen der
Haustür des Wohngebäudes des Schülers/der Schülerin
und dem nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulhauptgebäudes
zugrunde zu legen. Soweit dem Schüler/der Schülerin im Rahmen
der Schulwegsicherung ein bestimmter Weg empfohlen wird, gilt dieser für
die Berechnung der Mindestentfernung als der nächste Weg. |
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(3) |
In besonders begründeten Ausnahmefällen
kann der Landkreis Prignitz unabhängig von der in Abs. 2 genannten
Mindestentfernung die Erstattung der Fahrtkosten übernehmen,
wenn der Schulweg zu Fuß oder mit einem Fahrrad nach den objektiven
Gegebenheiten besonders gefährlich und für die Schülerinnen
und Schüler ungeeignet ist. Als besondere Gefahr in diesem Sinne ist
nicht schon die üblicherweise durch den Straßenverkehr auftretende
Gefahr gemeint. |
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(4) |
Eine Erstattung der notwendigen
Fahrtkosten kann bei einem Schulweg von weniger als den in Abs. 2 genannten
Grenzen auch dann erfolgen, wenn der Schüler/die Schülerin wegen
einer vorübergehenden oder dauernden Behinderung befördert werden
muss. In diesem Fall ist eine Bescheinigung des behandelnden Facharztes
bzw. Hausarztes über die Art der Behinderung und die voraussichtliche
Dauer beizubringen. |
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§ 4 |
Beförderungsarten |
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(1) |
Die Schülerbeförderung
erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Verkehrsmittel des Linienverkehrs
nach §
42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) oder des schienengebundenen
Verkehrs. |
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(2) |
Ist eine Beförderung gemäß
§ 4 Abs. 1 nicht gegeben oder nicht zumutbar, werden notwendige Fahrtkosten
für private Beförderungsmittel anerkannt. |
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(3) |
In begründeten Fällen
kann die Beförderung vom Landkreis Prignitz |
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| 1. |
durch Sonderformen des Linienverkehrs nach §
43 Nr. 2 des PBefG oder |
| 2. |
durch angemietete Kraftfahrzeuge im Rahmen des freigestellten
Verkehrs nach der Freistellungsverordnung vom 30.08.1962 (BGBl. S.
601) in der jeweils geltenden Fassung |
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übernommen werden. |
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(4) |
Begründete Fälle gemäß
Abs. 3 liegen vor für Schülerinnen und Schüler mit einer
vorübergehenden oder dauernden Behinderung, wenn die Beförderung
aufgrund der Behinderung nur mit einem Spezialfahrzeug möglich ist,
oder für Schülerinnen und Schüler, deren Personensorgeberechtigte
für die Sicherung der Beförderung kein eigenes Fahrzeug zur Verfügung
haben oder in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt werden. Dies
ist unter Vorlage entsprechender Dokumente dem im Einzelfall entscheidenden
Landkreis Prignitz nachzuweisen. |
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§ 5 |
Notwendige Beförderungskosten |
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Als notwendige Beförderungskosten
werden anerkannt |
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1. |
bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
die günstigsten Beförderungstarife einer zumutbaren Verkehrsverbindung.
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2. |
bei Benutzung sonstiger Fahrzeuge grundsätzlich
der günstigste Fahrpreis vergleichbarer öffentlicher Verkehrsmittel.
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3. |
bei Fahrten zwischen der Wohnung und einem
Wohnheim grundsätzlich der günstigste Fahrpreis eines öffentlichen
Verkehrsmittels für eine wöchentliche Heimfahrt. |
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4. |
bei Fahrten zwischen einem Wohnheim und der
Berufsschule grundsätzlich der günstigste Fahrpreis des öffentlichen
Verkehrsmittels. |
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5. |
Bei Benutzung von privaten Beförderungsmitteln
kann - abweichend von den Nummern 1 bis 4 - im Einzelfall die Erstattung
einer Wegstreckenentschädigung erfolgen: |
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Pkw |
0,25 €/km |
Mitnahme von Personen |
0,05 €/km u. Person |
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Moped/Motorrad |
0,15 €/km |
Mitnahme einer Person |
0,05 €/km |
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Fahrrad |
0,05 €/km |
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§ 6 |
Belastbarkeitsgrenzen
bei Nutzung des ÖPNV |
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(1) |
Die Beförderung mit bestehenden
öffentlichen Verkehrsmitteln nach § 4 Abs. 1
ist abhängig von der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler.
Eine Überschreitung der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler
liegt grundsätzlich nicht vor, soweit folgende Wegezeiten täglich
nicht überschritten werden: |
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| 1. |
für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe
nicht mehr als 45 Minuten für den reinen Schulweg in eine Richtung,
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| 2. |
für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe
I der allgemein bildenden Schulen nicht mehr als 60 Minuten für
den reinen Schulweg in eine Richtung, |
| 3. |
für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe
II nicht mehr als 90 Minuten für den reinen Schulweg in eine
Richtung. |
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Die Wegezeit setzt sich aus |
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der Zeit von der Wohnung zur Haltestelle am Wohnort, |
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der Zeit von der Haltestelle am Schulort zur Schule
und |
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der Fahrtzeit |
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zusammen. |
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(2) |
Der Anspruch gemäß §
4 Abs. 2 besteht, wenn |
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| 1. |
die Länge der einfachen Wegstrecke zwischen der
Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle der Wohnung für
Grundschülerinnen und Grundschüler insgesamt mehr als 2
Kilometer und für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe
I mehr als 3 Kilometer beträgt oder |
| 2. |
eine Wartezeit zwischen Ankunft und allgemeinem Unterrichtsbeginn
sowie allgemeinem Unterrichtsende und Abfahrt des Beförderungsmittels
für Schülerinnen und Schüler von je 30 Minuten überschritten
wird. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler
der Sekundarstufe II. |
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Die Wartezeit ist die Zeit |
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von der Ankunft des Beförderungsmittels bis zum
Unterrichtsbeginn vermindert um die für den Weg von der
Haltestelle zur Schule benötigte Zeit oder |
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vom Unterrichtsende bis zur Abfahrt des Beförderungsmittels
vermindert um die für den Weg von der Schule zur Haltestelle
benötigte Zeit. |
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Als allgemeiner Unterrichtsbeginn
gilt die von der Schulkonferenz beschlossene Zeit. |
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(3) |
Bei Schülerinnen und Schüler
der Förderschulen entscheidet der Landkreis Prignitz, ob auf Grund
der Art und des Grades der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
zumutbar ist. |
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(4) |
Bei kurzfristig auftretenden Unterrichtsausfällen
besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplanes
der öffentlichen Verkehrsmittel. Dadurch entstehende Wartezeiten sind
keine Wartezeiten im Sinne von Abs. 2. Entsprechendes gilt für Wartezeiten
nach dem allgemeinen Unterrichtsbeginn und vor dem allgemeinen Unterrichtsende. |
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§ 7 |
Umfang der Beförderung
bzw. Erstattung |
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(1) |
Der Anspruch auf Beförderung
bzw. Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg besteht
nur beim Besuch der nach dem Lehr- und Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen.
Dazu gehören auch Fahrten zu Praktika, die in den Bildungsgangverordnungen
als Bestandteil der schulischen Ausbildung vorgeschrieben sind, bis zu einer
Entfernung von 60 km für eine einfache Fahrt. |
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(2) |
Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten,
Studienfahrten und ähnlichen Veranstaltungen besteht der Anspruch nur
für den Weg zur Schule. |
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(3) |
Bei Inanspruchnahme der Betreuung
nach Unterrichtsende durch einen Hort am Schulort besteht nach Ende der
vertraglichen Betreuungszeit kein Beförderungs- oder Erstattungsanspruch,
wenn die Betreuungszeit die Abfahrtzeit des Busses nach der 6. Unterrichtsstunde
überschreitet. Dies gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler,
denen die Fahrtkosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs
erstattet werden, lediglich ein später abfahrendes Verkehrsmittel zum
gleichen Tarif nutzen. |
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(4) |
Wird der Anspruch auf Erstattung
von notwendigen Fahrtkosten gemäß § 2 (1)
von der Wohnung im Landkreis nicht wahrgenommen, kann in begründeten
Fällen die Erstattung von notwendigen Fahrtkosten in maximal gleicher
Höhe von bzw. zu einem anderen Aufenthaltsort im Landkreis vorgenommen
werden.
Begründete Fälle liegen dann vor, wenn die Fürsorge- und
Aufsichtspflicht für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten
vierzehnten Lebensjahr an einem anderen Aufenthaltsort im Landkreis erfolgen
muss, weil die Fürsorge- und Aufsichtspflicht nicht von den Personensorgeberechtigten
wegen Berufstätigkeit, Krankheit oder ähnlicher Verhinderungen
und nicht von anderen Aufsichtspersonen in der Wohnung wahrgenommen werden
kann. |
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§ 8 |
Antragsverfahren |
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(1) |
Schülerfahrtkosten werden auf
Antrag
erstattet. Eine Fahrtkostenerstattung entfällt, wenn dafür Schülerkarten
ausgegeben werden. |
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(2) |
Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten
des Schülers/der Schülerin oder der/die volljährige Schüler/Schülerin.
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(3) |
Schülerfahrtkosten werden vom
Zeitpunkt der Antragstellung übernommen; eine rückwirkende Geltendmachung
ist ausgeschlossen. Es handelt sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist,
für die das Datum des Antragseingangs beim Landkreis Prignitz maßgebend
ist. |
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(4) |
Der Antrag ist in der Regel für
die Dauer eines Schuljahres zu stellen. Ein erneuter Antrag ist erforderlich,
wenn sich der Wohnsitz des Schülers/der Schülerin ändert,
der Schüler/die Schülerin die Schule wechselt oder die Beförderungsart
sich ändert. |
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(5) |
Bei Anträgen auf Erstattung
von Fahrtkosten werden nur die nachweislich entstandenen notwendigen Aufwendungen
für den Schulweg erstattet. Sie sind durch die Vorlage der Fahrausweise
nachzuweisen. Bei Verlust von Fahrbelegen kann eine Erstattung von Fahrtkosten
erfolgen, wenn der Verlust glaubhaft nachgewiesen wird. |
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(6) |
Bei Verlust von Zeitkarten oder
Schülerkarten besteht gegenüber dem Landkreis Prignitz kein Ersatzanspruch.
Kosten, die durch Gewährung eines Ersatzes zusätzlich entstehen,
sind von den Personensorgeberechtigten des Schülers/der Schülerin
oder dem/der volljährigen Schüler/Schülerin zu tragen. |
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§ 9 |
Ausgabe von Fahrkarten |
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Soweit die Schülerbeförderung
in der Weise erfolgt, dass vom Landkreis Prignitz Schülerkarten ausgegeben
werden, sind diese spätestens am letzten Werktag vor Beginn eines neuen
Beförderungszeitraumes durch die Verkehrsgesellschaft Prignitz mbH
auszugeben. Sonstige Karten (Zeitkarten, Normalfahrschein) für die
Beförderung sind ortsüblich zu erwerben. |
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§ 10 |
In-Kraft-Treten |
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Die Satzungsänderung tritt am
01.08.2008 in Kraft.* |
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* Die Urfassung der
Satzung trat am 22. April 2004 in Kraft. |
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