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| Satzung des Landkreises Prignitz über die
Erhebung von Schulgeld am Oberstufenzentrum Prignitz |
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| Inhalt: | ||||
| § 1 | Gegenstand | |||
| § 2 | Höhe und Erhebung des Schulgeldes | |||
| § 3 | Inkrafttreten | |||
| Satzung des Landkreises Prignitz
über die Erhebung von Schulgeld am Oberstufenzentrum Prignitz zuletzt geändert durch Artikel 1 der Satzung des Landkreises Prignitz über die Währungsumstellung in Satzungen des Fachbereiches Bildung und Kultur vom 12. Juli 2001 |
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| Der Kreistag des Landkreises Prignitz hat in seiner Sitzung am 19.03.1998 auf der Grundlage der §§ 5 und 29 Abs. 2 Nr. 9 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO) in der Fassung vom 30.06.1994 (GVBI. 1 S. 230) in Verbindung mit § 114 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) vom 12.04.1996 (GVBI. 1 S. 102) folgende Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Schulgeld beschlossen | ||||
| § 1 | Gegenstand | |||
| Für den Besuch des Oberstufenzentrums Prignitz wird von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung mit einem Umschulungsvertrag ein Schulgeld erhoben. Dies gilt entsprechend für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Förderlehrgängen der Arbeitsverwaltung. | ||||
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| § 2 | Höhe und Erhebung des Schulgeldes | |||
| (1) | Die Höhe des Schulgeldes wird mit 3,80 € pro Unterrichtstag festgesetzt. | |||
| (2) | Die Erhebung des Schulgeldes erfolgt durch Gebührenbescheid für ein Schuljahr in zwei Raten. | |||
| (3) | Die erste Rate wird mit Beginn des Schuljahres erhoben, die zweite Rate am Ende des Schuljahres. | |||
| (4) | Mit der ersten Rate werden Gebühren für 50 % der möglichen Schultage im Schuljahr erhoben. Mit der zweiten Rate wird die verbleibende Differenz zwischen den bereits abgegoltenen zu den tatsächlichen veranstalteten Unterrichtstagen erhoben. | |||
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| § 3 | Inkrafttreten* | |||
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