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  Satzung des Landkreises Prignitz zur Schulspeisung
 
 
  Inhalt:
  § 1 Gegenstand
  § 2 Durchführung
  § 3 Kosten
  § 4 Erhebung des Kostenbeitrages
  § 5 Ermäßigungen
  § 6 Teilnahme Dritter
  § 7 Inkrafttreten
   
 
  Satzung des Landkreises Prignitz zur Schulspeisung
- gültig ab 1. August 2009 -
   
  Aufgrund der §§ 3 und 131 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des KommRRefAnpG vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) in Verbindung mit § 113 BbgSchulG in der Fassung vom 02. August 2002 (GVBl. I S. 78), geändert durch Art. 5 HaushaltsstrukturG v. 22.4.2003 (GVBl. I S. 119) ber. in GVBl. I S. 189), durch Art. 2 G zur Entlastung d. Kommunen v. pflichtigen Aufgaben v. 4.6.2003 (GVBl. I S. 172), durch Art. 3 HaushalssicherungsG 2003 v. 10.7.2003 (GVBl. I S. 194), durch Art. 4 G z. Änd. d. LandesbeamtenG u. and. dienstrechtl. Vorschriften v. 22.3.2004 (GVBl. I S. 59), durch Art. 7 Nr. 9 G z. Neuregelung d. Landesorganisationsrechts u. z. Umsetzung d. HaushaltssicherungsG 2004 v. 24.5.2004 (GVBl. I S. 186), durch Art. 1 G z. Weiterentwicklung d. Schulstruktur im Land Brandenburg (SchulstrukturG) v. 16.12.2004 (GVBl. I S. 462), durch Art. 2 HaushaltsstrukturG 2005 v. 24.5.2005 (GVBl. I S. 196), durch Art. 3 Nr. 1 G z. d. StV v. 13. Dezember 2005 zwischen d. Land Berlin u. d. Land Brandenburg ü. d. Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg u. z. Änd. landesrechtl. Vorschr. v. 20.4.2006 (GVBl. I S. 46), durch Art. 17 1. Brandenburgisches BürokratieabbauG v. 28.6.2006 (GVBl. I S. 74), durch Art. 5 G z. d. StV v. 22. Mai 2006 ü. d. Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule u. Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) u. z. Änd. landesrechtl. Vorschr. v. 9.11.2006 (GVBl. I S. 127), durch ÄndG v. 8.1.2007 (GVBl. I S. 2), durch Art. 4 3. G z. Änd. d. Brandenburgischen DatenschutzG u. and. Rechtsvorschr. v. 30.11.2007 (GVBl. I S. 193), durch 4. ÄndG v. 14.4.2008 (GVBl. I S. 58) u. durch Art. 21 G z. Änd. d. G ü. d. Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, d. Brandenburgischen VersorgungsrücklagenG sowie z. Anpassung d. Verweisungen an das KommunalrechtsreformG v. 23.9.2008 (GVBl. I S. 202) hat der Kreistag des Landkreises Prignitz in seiner Sitzung am 25. Juni 2009 die folgende Satzung beschlossen:
   
 
  § 1 Gegenstand
  Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 10, die allgemein bildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Prignitz besuchen, wird mit Ausnahme der Sonnabende an Schultagen eine warme Hauptmahlzeit bereitgestellt, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot wirtschaftlich vertretbar ist.
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  § 2 Durchführung
  (1) Die Bereitstellung der warmen Hauptmahlzeit erfolgt für Schülerinnen und Schüler der Albert-Schweitzer-Schule (Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung") in Wittenberge durch Herstellung in der eigenen Küche und gleichzeitiger Ausgabe in der Schule.
  (2) Die Bereitstellung der warmen Hauptmahlzeit für Schülerinnen und Schüler aller anderen Schulen in Trägerschaft des Landkreises erfolgt durch Lieferung zubereiteter und portionierter Speisen an die Schülerinnen und Schüler durch Fremdversorger.
Der privatrechtliche Vertrag über die Lieferung dieser Speisen kommt unmittelbar zwischen den Schülerinnen und Schülern bzw. deren gesetzlichen Vertretern und dem Lieferanten ohne Beteiligung des Schulträgers zustande.
Weiteres kann ein Versorgungsvertrag regeln.
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  § 3 Kosten
  (1) Die Kosten für die Bereitstellung der warmen Hauptmahlzeit werden von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren gesetzlichen Vertretern getragen.
  (2) Der Kostenbeitrag für Schülerinnen und Schüler der Albert-Schweitzer-Schule oder deren gesetzlicher Vertreter beträgt 2,00 € pro Portion.
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  § 4 Erhebung des Kostenbeitrages
  (1) Die Erhebung des Kostenbeitrages für die Bereitstellung gemäß § 2 (1) erfolgt durch Barzahlung gegen Quittung bei der Schulsekretärin eine Woche vorher.
  (2) Für entschuldigte Fehltage der Schülerinnen und Schüler ist eine Verrechnung oder Rückerstattung vorzunehmen.
  (3) Die Erhebung des Kostenbeitrages für die Bereitstellung gemäß § 2 (2) erfolgt durch den Fremdversorger nach seinen Festlegungen. Näheres kann ein Versorgungsvertrag regeln.
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  § 5 Ermäßigungen
  (1) Der Kostenbeitrag gemäß § 3 entfällt, wenn Schülerinnen und Schülern folgende Leistungen gewährt werden:
    1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    2. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII
         a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel oder
         b) Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel
    3. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II - Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem 3. Kapitel Abschnitt 2
  (2) Der Kostenbeitrag beträgt 1,00 €, wenn keine Leistungsgewährung für die Schülerin oder den Schüler nach Abs. 1 Pkt. 3 erfolgt, der Bedarf aber nur durch Kindergeld und Unterhalt bzw. Rente gesichert ist.
  (3) Keine Ermäßigung nach Abs. 1 Pkt. 3 bzw. Abs. 2 wird gewährt, wenn der Leistungsbescheid einen monatlichen Zuschlag nach § 24 SGB II von mehr als 60,00 € enthält.
  (4) Den Kostenbeitrag in Höhe der Ermäßigung trägt der Landkreis als Schulträger.
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  § 6 Teilnahme Dritter
  (1) Pädagogisches und sonstiges Personal der Albert-Schweitzer-Schule in Wittenberge kann an der Schulspeisung dieser Schule teilnehmen.
  (2) Es zahlt einen um einen Euro (1,00 €) höheren Kostenbeitrag als die Schülerinnen und Schüler dieser Schule.
  (3) Die Erhebung des Kostenbeitrages erfolgt analog des § 4.
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  § 7 Inkrafttreten
  Diese Satzung tritt am 01.08.2009 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.04.1997 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.
 
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