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  Satzung der Sparkasse Prignitz
 
 
  Inhalt:
  § 1 Name und Sitz
  § 2 Trägerschaft
  § 3 Organe
  § 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
  § 5 Sitzungen des Verwaltungsrats
  § 6 Kreditausschuss
  § 7 Vorstand
  § 8 Bekanntmachungen der Sparkasse
  § 9 Auslegen der Satzung
  § 10 In-Kraft-Treten der Satzung
   
 
  Satzung der Sparkasse Prignitz
   
 
  § 1 Name und Sitz
  (1) Die Sparkasse Prignitz (im folgenden Sparkasse genannt) mit dem Sitz in Pritzwalk ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
  (2) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen.
  (3) Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassenverbandes.
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  § 2 Trägerschaft
  (1) Träger der Sparkasse ist der Landkreis Prignitz.
  (2) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen; im Übrigen gilt das Brandenburgische Sparkassengesetz in seiner jeweiligen Fassung.
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  § 3 Organe
  Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
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  § 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
  (1) Dem Verwaltungsrat gehören 12 Mitglieder an.
  (2) Der Verwaltungsrat besteht aus
    1. dem Vorsitzenden (§ 10 BbgSpkG)
    2. 7 weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 BbgSpkG) und
    3. 4 Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 2 BbgSpkG).
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  § 5 Sitzungen des Verwaltungsrats
  (1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen.
  (2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzungs- und Beschlussvorlagen sind zur Einsichtnahme durch die Verwaltungsratsmitglieder und deren Stellvertreter ab dem Tage der Einladung in der Sparkasse bereitzuhalten. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen einer Frist von zehn Tagen einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. In eiligen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. In diesem Fall ist der Verwaltungsrat abweichend von § 9 Abs. 6 BbgSpkG nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend sind.
  (3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
  (4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
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  § 6 Kreditausschuss
  (1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, deren Zahl der Verwaltungsrat bestimmt (§ 17 Abs. 1 BbgSpkG).
  (2) Der Kreditausschuss wird von dem Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
  (3) An den Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil.
  (4) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend; in der Niederschrift ist das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung festzuhalten.
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  § 7 Vorstand
  (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und einem stellvertretenden Mitglied, das ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BbgSpkG).
  (2) Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung.
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  § 8 Bekanntmachungen der Sparkasse
  (1) Bekanntmachungen der Sparkasse sind im amtlichen Mitteilungsblatt des Trägers zu veröffentlichen. Aufgebots- und Kraftloserklärungen von Sparkassenbüchern sind im amtlichen Mitteilungsblatt des Trägers zu veröffentlichen.
  (2) Bekanntmachungen sind außerdem in den Kassenräumen der Sparkasse auszuhängen.
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  § 9 Auslegen der Satzung
  Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Kassenräumen der Sparkasse auszulegen.
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  § 10 In-Kraft-Treten der Satzung
  Die Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.*
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.07.2005 außer Kraft.
   
 
  * Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Prignitz-/Dosse-Express am 16. Juli 2008.
 
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