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Satzung der Sparkasse Prignitz |
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Inhalt: |
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§ 1 |
Name und Sitz |
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§ 2 |
Trägerschaft |
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§ 3 |
Organe |
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§ 4 |
Zusammensetzung des Verwaltungsrates |
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§ 5 |
Sitzungen des Verwaltungsrats |
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§ 6 |
Kreditausschuss |
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§ 7 |
Vorstand |
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§ 8 |
Bekanntmachungen der Sparkasse |
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§ 9 |
Auslegen der Satzung |
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§ 10 |
In-Kraft-Treten der Satzung |
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Satzung der Sparkasse Prignitz |
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§ 1 |
Name und Sitz |
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(1) |
Die Sparkasse Prignitz (im folgenden Sparkasse
genannt) mit dem Sitz in Pritzwalk ist eine mündelsichere, dem gemeinen
Nutzen dienende, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. |
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(2) |
Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem
Namen. |
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(3) |
Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassenverbandes. |
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§ 2 |
Trägerschaft |
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(1) |
Träger der Sparkasse ist der Landkreis Prignitz. |
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(2) |
Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten
mit ihrem gesamten Vermögen; im Übrigen gilt das Brandenburgische
Sparkassengesetz in seiner jeweiligen Fassung. |
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§ 3 |
Organe |
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Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat
und der Vorstand. |
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§ 4 |
Zusammensetzung des
Verwaltungsrates |
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(1) |
Dem Verwaltungsrat gehören 12 Mitglieder
an. |
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(2) |
Der Verwaltungsrat besteht aus |
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1. |
dem Vorsitzenden (§ 10 BbgSpkG) |
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2. |
7 weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 BbgSpkG)
und |
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3. |
4 Beschäftigten der Sparkasse (§ 11
Abs. 2 BbgSpkG). |
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§ 5 |
Sitzungen des Verwaltungsrats |
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(1) |
Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein
und leitet die Sitzungen. |
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(2) |
Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens
jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn
Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzungs- und Beschlussvorlagen
sind zur Einsichtnahme durch die Verwaltungsratsmitglieder und deren Stellvertreter
ab dem Tage der Einladung in der Sparkasse bereitzuhalten. Der Vorsitzende
muss den Verwaltungsrat binnen einer Frist von zehn Tagen einberufen, wenn
die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die
Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der
Beratung beantragen. In eiligen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt
werden. In diesem Fall ist der Verwaltungsrat abweichend von § 9 Abs.
6 BbgSpkG
nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend
sind. |
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(3) |
An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die
Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und
die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates mit beratender Stimme
teil. |
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(4) |
Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung
des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden
und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. |
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§ 6 |
Kreditausschuss |
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(1) |
Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden
des Verwaltungsrates als Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, deren Zahl
der Verwaltungsrat bestimmt (§ 17 Abs. 1 BbgSpkG). |
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(2) |
Der Kreditausschuss wird von dem Vorsitzenden
einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. |
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(3) |
An den Sitzungen des Kreditausschusses nehmen
die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder
und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses mit beratender
Stimme teil. |
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(4) |
§ 5 Abs. 4 gilt entsprechend; in der Niederschrift
ist das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung festzuhalten. |
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§ 7 |
Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und
einem stellvertretenden Mitglied, das ständiges und volles Stimmrecht
im Vorstand besitzt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BbgSpkG). |
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(2) |
Das Nähere über den Geschäftsgang
des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre Vertretung
bestimmt die Geschäftsanweisung. |
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§ 8 |
Bekanntmachungen der
Sparkasse |
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(1) |
Bekanntmachungen der Sparkasse sind im amtlichen
Mitteilungsblatt des Trägers zu veröffentlichen. Aufgebots- und
Kraftloserklärungen von Sparkassenbüchern sind im amtlichen Mitteilungsblatt
des Trägers zu veröffentlichen. |
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(2) |
Bekanntmachungen sind außerdem in den Kassenräumen
der Sparkasse auszuhängen. |
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§ 9 |
Auslegen der Satzung |
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Die Satzung ist in ihrer jeweils
geltenden Fassung in den Kassenräumen der Sparkasse auszulegen. |
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§ 10 |
In-Kraft-Treten der
Satzung |
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Die Satzung tritt mit dem Tage nach
der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.*
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.07.2005 außer Kraft. |
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* Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt
im Prignitz-/Dosse-Express am 16. Juli 2008. |
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