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  Satzung des Landkreises Prignitz zur Nutzung von schulischen und kulturellen Einrichtungen des Landkreises Prignitz
 
 
  Inhalt:
  § 1 Gegenstand
  § 2 Grundsätze
  § 3 Inkrafttreten
  Anlage Nutzungsentgelte
   
 
  Satzung des Landkreises Prignitz zur Nutzung von schulischen und kulturellen Einrichtungen des Landkreises Prignitz
   
  Auf Grund der §§ 5 und 29 Abs. 2 Nr. 9 und 13 der Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung vom 15.10.1993 (GVBI. I, S. 398), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 25.04.2002 folgende Satzung des Landkreises Prignitz zur Nutzung von schulischen und kulturellen Einrichtendes Landkreises Prignitz beschlossen:
   
 
  § 1 Gegenstand
  (1) Diese Satzung regelt die Grundsätze zur Nutzung von schulischen und kulturellen Einrichtungen in Trägerschaft des Landkreises Prignitz.
  (2) Schulische und kulturelle Einrichtungen in diesem Sinne sind:
   
a) Schulhaupt- und Nebengebäude bzw. Teile davon
b) Schulhöfe einschließlich eigene Parkplätze
c) Schulgärten
d) Schulsporthallen
e) Schulsportanlagen
f) Bibliotheksgebäude bzw. Teile davon
g) Musikschulgebäude bzw. Teile davon
  (3) Die in Abs. 2 genannten Einrichtungen dienen den Zwecken der Erziehung, Bildung und Kultur, des Sports und der Erholung, der Sozial- und Jugendhilfe.
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  § 2 Grundsätze
  (1) Die in §1 (2) genannten schulischen Einrichtungen können auf Antrag durch natürliche und juristische Personen für ihre Zwecke genutzt werden, es sei denn, die Nutzung ist nicht mit den Zwecken der Einrichtung vereinbar, die Einrichtung würde selbst gefährdet sein oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere sicherheitsrechtliche, stehen dagegen.
    Der Antrag soll mindestens einen Monat vor dem ersten Nutzungstermin gestellt werden.
    Von der Nutzung ausgeschlossen sind Parteien, welche im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten sind, und solche Personen und Personenvereinigungen, welche gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen.
  (2) Bei Mehrfachbeantragungen sollte entsprechend dem Widmungszweck folgende Rangfolge bei der Vergabe von schulischen und kulturellen Einrichtungen beachtet werden:
   
a) Nutzung für Veranstaltungen der Schule oder der eigenen Institutionen
b) Nutzung für Veranstaltungen des Schulträgers
c) Nutzung für Veranstaltungen anderer Schulen
d) Nutzung für Veranstaltungen anderer Bildungsträger
e) Nutzung für Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine und Verbände
f) Nutzung für kommerzielle Kulturveranstaltungen
g) Nutzung für sonstige Veranstaltungen
    Dabei gilt grundsätzlich, dass dem Charakter des Nutzungsobjektes entsprechende Veranstaltungen den Vorrang haben. Entsprechendes gilt für einen in der Hierarchie höherrangigen Veranstalter.
  (3) Die Nutzung für folgende Zwecke ist ausgeschlossen:
   
a) Veranstaltungen, die nach Pkt. 16 VV- Schulbetrieb des MBJS vom 01.12.1997 in der jeweils gültigen Fassung ausgeschlossen sind.
b) Veranstaltungen die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen
  (4) Die Vergabe an Personen, die nicht dem Landkreis Prignitz unterstehen, erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage durch den Landrat im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder den Leitern der anderen Einrichtungen.
  (5) Die Höhe der Nutzungsentgelte sind in der Anlage dieser Satzung geregelt.
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  § 3 Inkrafttreten
  Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.* Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Nutzung von kreiseigenen Sportstätten vom 30.06.1999 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.
   
 
  Anlage: Nutzungsentgelte
   
 
 
 
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