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  Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen
für die im Landkreis Prignitz zugelassenen Taxis
 
 
  Inhalt:
  § 1 Geltungsbereich
  § 2 Tarifstufen
  § 3 Beförderungsentgelt
  § 4 Grundgebühr und Kilometerpreis
  § 5 Fahrweg
  § 6 Wartezeit
  § 7 Zuschläge
  § 8 Sondervereinbarungen
  § 9 Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers
  § 10 Entrichtung der Beförderungsentgelte
  § 11 Mitführen des Tarifs
  § 12 Ordnungswidrigkeiten
  § 13 In-Kraft-Treten
   
 
  Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen für die im Landkreis Prignitz zugelassenen Taxis
   
  Aufgrund des § 51 Abs. 1des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 der Zuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg vom 11.05.1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg Teil II Nr. 32 vom 26.05.1993) nebst den entsprechenden Änderungen und des Artikels 2 § 29 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Landkreisordnung) vom 15.10.1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg Teil I Nr. 22 vom 15.10.1993) in der jeweils gültigen Fassung erläßt der Landkreis Prignitz folgende Verordnung:.
   
 
  § 1 Geltungsbereich
  (1) Diese Verordnung gilt bei der Beförderung von Personen für die im Landkreis Prignitz zugelassenen Taxis.
  (2) Die Beförderung von Fahrgästen durch Taxis hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten zu erfolgen.
  (3) Das Pflichtfahrgebiet ist das Gebiet des Landkreises Prignitz.
  (4) Fahrten nach Zielen außerhalb des Pflichtfahrgebietes unterliegen nicht dieser Verordnung.
  (5) Fahrten, die aus dem Pflichtfahrgebiet hinausführen, sind vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren.
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  § 2 Tarifstufen
  (1) Es gelten folgende Tarifstufen:
      Tarifstufe 1 Anfahrt*/Rundfahrt** im Pflichtfahrgebiet
  Tarifstufe 2 Fahrten im Pflichtfahrgebiet
  Tarifstufe 3 Nachttarif 22.00-06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen
  (2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtbeginn auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten.
  (3) Der Fortschaltbetrag*** wird auf 0,05 Euro (0, 10 DM) festgelegt.
  * Anfahrt: Die Fahrt des Taxifahrers zum Fahrgast.
** Rundfahrt: Anfahrt zu einem Ziel und Rückfahrt zum Ausgangsort.
*** Fortschaltbetrag: Gibt an, in welchen Stufen der intern berechnete Fahrpreis zu einer Erhöhung der Anzeige führt.
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  § 3 Beförderungsentgelt
  (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich aus der Grundgebühr (Mindestfahrpreis), dem Preis für die durchfahrene Wegstrecke (km-Preis) und den Zuschlägen zusammen.
  (2) Die Anzahl der Fahrgäste bleibt bei Fahrzeugen mit 5 Plätzen (einschl. Fahrer) unberücksichtigt.
  (3) Im Fahrpreis ist die Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz enthalten.
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  § 4 Grundgebühr und Kilometerpreis
  (1) Die Grundgebühr beträgt 2,00 Euro (3,90 DM).
  (2) Der Kilometerpreis beträgt:
      in Tarifstufe 1 0,55 Euro je Kilometer (1,10 DM)
      in Tarifstufe 2 1, 10 Euro je Kilometer (2,20 DM)
      in Tarifstufe 3 1,20 Euro je Kilometer (2,40 DM)
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  § 5 Fahrweg
  (1) Die Anfahrt zum Bestellort hat unverzüglich und auf dem kürzesten Weg zu erfolgen.
  (2) Zum Fahrtziel hat der Taxifahrer den kürzesten Weg zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.
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  § 6 Wartezeit
  (1) Wartezeiten sind mit 14,00 Euro pro Stunde (28,00 DM), d. h. 0,24 Euro (0,47 DM) pro Minute zu berechnen.
  (2) Für Wartezeiten, auch verkehrsbedingte, die während der Inanspruchnahme des Taxis entstehen, sind für jede Minute 0,24 Euro (0,47 DM) zu erheben. Dieser Zuschlag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.
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  § 7 Zuschläge
  (1) Es gelten folgende Zuschläge:
      0,50 Euro (1,00 DM) für Gepäck je angefangene 25 kg (Beförderung im Kofferraum)
      0,50 Euro (1,00 DM) je Tier bzw. Transportbehältnis
  (2) Bei Einsatz von Großraumtaxen (Fahrzeuge bis 9 Sitzplätze einschl. Fahrer) ab 5. Person 1,50 Euro (3,00 DM) pro Person.
  (3) Die Zuschlaggebühren müssen auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
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  § 8 Sondervereinbarungen
  (1) Fahrten unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für deren Ausführung Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere Krankenkassen, Sozialämtern oder dem Schulamt, bestehen. Diese Verträge sind gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz gegenüber der Genehmigungsbehörde anzeigepflichtig.
  (2) Werden Taxis im Linienverkehr der Verkehrsgesellschaft Prignitz mbH eingesetzt, so findet diese Verordnung keine Anwendung.
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  § 9 Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers
  (1) Ist der Fahrpreisanzeiger defekt, so ist für die bereits begonnene Fahrt vom Beginn der Störung an anstelle des Grundpreises und des Kilometerpreises nach § 4 dieser Verordnung
      in Tarifstufe 1 0,55 Euro je Kilometer (1,10 DM)
      in Tarifstufe 2 1, 10 Euro je Kilometer (2,20 DM)
      in Tarifstufe 3 1,20 Euro je Kilometer (2,40 DM)
    zu erheben.
  (2) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede volle Minuten 0,24 Euro (0,47 DM) zu erheben,
  (3) Nach Beendigung der Fahrt muß die Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich behoben werden.
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  § 10 Entrichtung der Beförderungsentgelte
  (1) Beförderungsentgelte dürfen grundsätzlich erst nach der Fahrt gefordert werden. Der Taxifahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des Beförderungsentgeltes zu verlangen.
  (2) Auf Verlangen des Fahrgastes ist der Taxifahrer verpflichtet, eine Quittung über den Fahrpreis unter kurzer Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens seines Taxis zu erteilen.
  (3) Die durch diese Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
  (4) Abs. 1 und 2 gelten auch für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes.
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  § 11 Mitführen des Tarifs
  Diese Tarifordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und auf Verlagen dem Fahrgast Einsicht zu gewähren.
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  § 12 Ordnungswidrigkeiten
  Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
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  § 13 In-Kraft-Treten
  (1) Diese Verordnung tritt am 01.07.2001 in Kraft.
  (2) Die Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen für die im Landkreis zugelassenen Taxis vom 30.12.1993 tritt am 30.06.2001 außer Kraft.
  (3) Bis zur Umstellung der Währung von DM auf Euro am 01.01.2002 gelten die in Klammern stehenden DM-Beträge.
 
 
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