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| Verordnung über den Verkehr mit Taxis für
den Landkreis Prignitz (Taxiordnung) |
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| Inhalt: | ||||
| § 1 | Geltungsbereich | |||
| § 2 | Betriebspflicht | |||
| § 3 | Funkbetrieb | |||
| § 4 | Bereithalten von Taxis | |||
| § 5 | Ordnung auf Taxiständen | |||
| § 6 | Fahrbetrieb | |||
| § 7 | Mitführen von Vorschriften und Unterlagen | |||
| § 8 | Ordnungswidrigkeiten | |||
| § 9 | Inkrafttreten | |||
| Verordnung über
den Verkehr mit Taxis für den Landkreis Prignitz (Taxiordnung) |
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| Aufgrund des § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21.3.61 (BGBL I S. 214) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBL I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBL I S. 1379) in Verbindung des § 6 der Zuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg Teil II Nr. 32 vom 26.05.1993) und des Artikels 2 § 29 Abs. 3 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 15.10.1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg Teil I Nr. 22 vom 15.10.1993) erläßt der Landkreis Prignitz folgende Verordnung:. | ||||
| § 1 | Geltungsbereich | |||
| (1) | Die Taxiordnung gilt für die im Landkreis Prignitz zugelassenen Taxis. | |||
| (2) | Als Betriebssitz gilt der Ort der geschäftlichen Niederlassung/Sitz des Unternehmens. | |||
| (3) | Die Bereitstellung der Taxis hat am Betriebssitz zu erfolgen. | |||
| (4) | Die Rechte und Pflichten der Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und erteilten Genehmigungen, bleiben unberührt. | |||
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| § 2 | Betriebspflicht | |||
| (1) | Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxis sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 Personenbeförderungsgesetz zum Bereithalten jeder ihrer Taxis in ortsüblichlichem Umfang verpflichtet. Den ortsüblichen Umfang bestimmt die Genehmigungsbehörde gesondert. | |||
| (2) | Kann das Taxi nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden, ist bei der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor der vorübergehenden Einstellung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes eine Betriebspflichtentbindung gem. § 21 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz zu beantragen. | |||
| (3) | Die Behörde ist berechtigt, einen Dienstplan aufstellen zu lassen, damit ein 24-stündiger Taxidienst gewährleistet wird. | |||
| (4) | Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form den Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen. | |||
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| § 3 | Funkbetrieb | |||
| (1) | Mit Funkgeräten ausgestattete Taxis dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden. | |||
| (2) | Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt sein, daß die Fahrgäste dadurch belästigt werden. | |||
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| § 4 | Bereithalten von Taxis | |||
| (1) | Taxis dürfen nur auf den behördlich zugelassenen und durch das Zeichen "Taxistand" der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxistandplätzen bereitgehalten werden. Hiervon ausgenommen ist das Bereithalten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder anläßlich öffentlicher Veranstaltungen. | |||
| (2) | Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung kann den Unternehmern und Fahrzeugführern durch besondere Anordnung der Genehmigungsbehörde auferlegt werden, Taxis an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzuhalten oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen. | |||
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| § 5 | Ordnung auf Taxiständen | |||
| (1) | Auf einem Taxistandplatz dürfen nur dienst- und fahrbereite Taxis bereitgestellt werden. Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxis müssen fahrbereit und so aufgestellt sein, daß Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können. | |||
| (2) | Den Fahrgästen steht die Wahl
des Taxis frei. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxiruf
oder Taxifunk erteilt werden. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem
anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxistandplatz stehenden Taxi befördert
zu werden, muß diesem Taxi sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. |
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| (3) | Die Taxirufanlage ist am Taxistandplatz vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxis zu bedienen. Bei Auftragsannahme ist dem Besteller die Ordnungsnummer des Taxis zu nennen und ein ggf. bestehendes Rauchverbot bekanntzugeben. | |||
| (4) | Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxiplätzen nachzukommen. | |||
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| § 6 | Fahrbetrieb | |||
| (1) | Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes bezüglich der Fahrt im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung sowie die Sicherheit des Fahrzeugführers nicht gefährdet werden. | |||
| (2) | Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet. | |||
| (3) | Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen untersagt. | |||
| (4) | Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Taxis unterzubringen. Bei der Mitnahme von Tieren sind diese so unterzubringen, daß sie den Fahrer während der Fahrt nicht behindern. Blindenhunde in Begleitung Blinder sind stets zu befördern. Die Beförderung erfolgt unentgeltlich. | |||
| (5) | Die Animation von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer zum Erhalt eines Fahrauftrages ist nicht gestattet. | |||
| (6) | Der Fahrzeugführer sollte einen für den üblichen Taxiverkehr angemessenen Wechselgeldbetrag bei sich führen. Werden vom Fahrgast größere, nicht wechselbare Geldbeträge angeboten, so ist es dem Fahrzeugführer gestattet, im Rahmen der Beförderung geeignete Stellen anzufahren, um diesen Geldbetrag zu wechseln. | |||
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| § 7 | Mitführen von Vorschriften und Unterlagen | |||
| (1) | Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über die Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung sowie Kartenmaterial des Kreises Prignitz mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren. | |||
| (2) | Im Taxi ist eine ausreichende Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken mitzuführen. Sie müssen den Vorschriften der Verordnung über die Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Auf dem Quittungsformular dürfen sich keine Aufdrucke politischen und religiösen Inhalts befinden. | |||
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| § 8 | Ordnungswidrigkeiten | |||
| Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||||
| 1. | entgegen § 2 Abs. 1 seiner Betriebspflicht nicht nachkommt | |||
| 2. | entgegen § 2 Abs. 2 die Betriebspflichtentbindung nicht rechtzeitig beantragt | |||
| 3. | entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 das Taxi außerhalb des gekennzeichneten Taxistandplatzes bereithält, außer in den unter § 4 (1) Satz 2 genannten Zeiten | |||
| 4. | entgegen § 4 Abs. 2 die Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bereitstellung nicht beachtet | |||
| 5. | entgegen § 5 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 die Ordnung auf dem Taxistandplatz nicht einhält | |||
| 6. | entgegen § 5 Abs. 2 das Recht des Fahrgastes auf freie Wahl des Taxis nicht beachtet | |||
| 7. | entgegen § 6 den Fahrbetrieb nicht ordnungsgemäß durchführt | |||
| 8. | entgegen § 7 Abs. 1, Satz 1, die genannten Vorschriften und Unterlagen nicht mitführt | |||
| 9. | entgegen § 7, Abs. 1, Satz 2, dem Fahrgast keine Einsicht in die mitzuführenden Vorschriften und Unterlagen gewährt | |||
| 10. | entgegen § 7, Abs. 2, Satz 1 und 2, keine ausreichende Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken mitführt oder nicht vorschriftsmäßige Fahrpreisquittungsvordrucke verwendet | |||
| 11. | entgegen § 7, Abs. 2, Satz 3, Quittungsformulare politischen oder religiösen Inhalts verwendet. | |||
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| § 9 | Inkrafttreten | |||
| (1) | Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 30.5.1994 in Kraft. | |||
| (2) | Die Taxiordnung vom 21.4.1994 tritt außer
Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den Verkehr mit Kraftdroschken
für den Landkreis Perleberg vom 26.09.1991 und die Taxenverordnung
des Landkreises Pritzwalk vom 24.06.1992 außer Kraft. |
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