[ Home · Landkreis · Kreisrecht · Verwaltungsgebührensatzung ]

  Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
(Verwaltungsgebührensatzung) - mit 1. Änderungssatzung vom 24. April 2008
(die Änderungen wurden in den Text eingearbeitet)
 
 
  Inhalt:
  § 1 Allgemeines
  § 2 Gebührenmaßstab
  § 3 Widerspruchsgebühren
  § 4 Befreiung und Ermäßigung von Gebühren und Auslagen
  § 5 Auslagen
  § 6 Gebührenschuldner
  § 7 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld
  § 8 Fälligkeit der Gebührenschuld
  § 9 In-Kraft-Treten
  Anlage Allgemeine Gebührentabelle
   
 
  Satzung des Landkreises Prignitz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
   
  Gemäß §§ 5 und 29 Abs. 2 Nr. 9 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 433) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl I S. 231) hat der Kreistag des Landkreises Prignitz in seiner Sitzung am 12.07.2001 folgende Gebührensatzung beschlossen:
  Der Kreistag des Landkreises Prignitz hat gemäß § 6 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Nr. 9 Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 433 ff) in der jeweils gültigen Fassung und § 16 Abs. 4 des Brandenburgischen Archivgesetzes (BbgArchivG) vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) in der jeweils gültigen Fassung folgende Änderungssatzung in seiner Sitzung vom 24. April 2008 beschlossen:
   
 
  § 1 Allgemeines
  (1) Für nachfolgende Verwaltungsleistungen im eigenen Wirkungsbereich des Landkreises werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und Auslagen erhoben, wenn der Beteiligte diese Leistungen beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigen. Entscheidungen über Widersprüche sind ebenfalls Verwaltungstätigkeiten.
  (2) Wenn ein auf Durchführung einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird, sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre.
  (3) Die Erhebung von Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt.
  [ zurück nach oben ]
 
  § 2 Gebührenmaßstab
  (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich unbeschadet des § 6 nach der allgemeinen Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist.
  (2) Sind für die Gebühren Mindest- und Höchstsätze bestimmt, so sind das Maß des Verwaltungsaufwandes und der Wert des Gegenstandes der Verwaltungstätigkeit zu Grunde zu legen.
  (3) Bei der Durchführung mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten nebeneinander ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
  (4) Gebühren für die Rücknahme der beantragten Leistungen:
    Wurde mit der Bearbeitung des Antrages noch nicht begonnen, wird keine Gebühr erhoben.
    Wurde bereits mit der Bearbeitung des Antrages begonnen, aber noch nicht beendet, so ist ¼ der Endgebühr fällig.
    Ist die Bearbeitung des Antrages bereits abgeschlossen, dem Antragsteller aber noch nicht ausgehändigt, dann beträgt die Gebühr die Hälfte.
  (5) Wird ein Antrag wegen Nichtzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.
  (6) Wird eine zuvor abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Widerspruch hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.
  [ zurück nach oben ]
 
  § 3 Widerspruchsgebühren
  (1) Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
  (2) Wird einem Widerspruch teilweise stattgegeben oder er wird ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Absatz 1 abzuleitende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.
  (3) Wird der Widerspruchsbescheid teilweise oder ganz aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Kosten teilweise oder ganz zu erstatten; es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Widerspruch eingelegt hat.
  [ zurück nach oben ]
 
  § 4 Befreiung und Ermäßigung von Gebühren und Auslagen
  (1) Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:
    a) das Land Brandenburg
    b) die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die besonderen Leistungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen oder die Übernahme ihres eigenen Archivgutes durch den Landkreis betreffen,
    c) die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    d) d) die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die besonderen Leistungen unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 Abgabenordnung dienen.
  (2) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für:
    a) mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,
    b) Leistungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis (Arbeiter, Angestellter) von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ergeben,
    c) die Benutzung des Kreisarchivs zu wissenschaftlichen, orts-oder heimatkundlichen Zwecken.
  (3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, Arbeitslosenhilfeempfänger, Studenten, Auszubildende, Schüler und Rentner werden Verwaltungsgebühren nur in Höhe von 50 v. H. erhoben.
  (4) Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden. Dasselbe gilt für besondere Leistungen, die einem von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen. Die Entscheidung trifft der Landrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gründe für eine solche Befreiung bzw. Ermäßigung sind aktenkundig zu machen.
  [ zurück nach oben ]
 
  § 5 Auslagen
  (1) Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist, es sei denn, er stellt einen Antrag gemäß § 4 Abs. 4 dieser Satzung.
  (2) Zu ersetzen sind insbesondere
    a) im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
    b) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
    c) Zeugen- und Sachverständigenkosten,
    d) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
    e) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
  [ zurück nach oben ]
 
  § 6 Gebührenschuldner
  (1) Gebührenschuldner ist,
    a) wer die besondere Leistung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird,
    b) wer die mit der öffentlichen Einrichtung oder Anlage des Landkreises gebotene Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt,
    c) wer die Gebührenschuld durch eine von der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
    d) wer für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet,
    e) wer hierzu durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag verpflichtet ist.
  (2) Mehrere Gebührenschuldner auf dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.
  (3) Für den Auslagenersatz gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  [ zurück nach oben ]
 
  § 7 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld
  (1) Die Gebührenschuld für Verwaltungsgebühren entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen, besonderen Leistung.
  (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
  [ zurück nach oben ]
 
  § 8 Fälligkeit der Gebührenschuld
  (1) Die Gebühren und Auslagen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
  (2) Eine Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Gebühren und Auslagen oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden, wenn der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.
  [ zurück nach oben ]
 
  § 9 In-Kraft-Treten
  Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.* Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 17.09.1998 außer Kraft.
   
 
  Anlage: Allgemeine Gebührentabelle
   
 
 
 
  [ zurück nach oben ]