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Satzung des Landkreises Prignitz über die
Erhebung von Verwaltungsgebühren
(Verwaltungsgebührensatzung) - mit 1.
Änderungssatzung vom 24. April 2008
(die Änderungen wurden in den Text eingearbeitet) |
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Inhalt: |
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§ 1 |
Allgemeines |
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§ 2 |
Gebührenmaßstab |
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§ 3 |
Widerspruchsgebühren |
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§ 4 |
Befreiung und Ermäßigung
von Gebühren und Auslagen |
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§ 5 |
Auslagen |
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§ 6 |
Gebührenschuldner |
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§ 7 |
Entstehung der Gebühren-
und Auslagenschuld |
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§ 8 |
Fälligkeit der
Gebührenschuld |
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§ 9 |
In-Kraft-Treten |
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Anlage |
Allgemeine
Gebührentabelle |
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Satzung des Landkreises
Prignitz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
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Gemäß §§ 5 und
29 Abs. 2 Nr. 9 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO)
vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 433) in der jeweils gültigen Fassung und
der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999
(GVBl I S. 231) hat der Kreistag des Landkreises Prignitz in seiner Sitzung
am 12.07.2001 folgende Gebührensatzung beschlossen: |
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Der Kreistag des Landkreises Prignitz hat gemäß
§ 6 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Nr. 9 Landkreisordnung für
das Land Brandenburg (LKrO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 433 ff) in der jeweils
gültigen Fassung und § 16 Abs. 4 des Brandenburgischen
Archivgesetzes (BbgArchivG) vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) in der
jeweils gültigen Fassung folgende Änderungssatzung
in seiner Sitzung vom 24. April 2008 beschlossen: |
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§ 1 |
Allgemeines |
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(1) |
Für nachfolgende Verwaltungsleistungen
im eigenen Wirkungsbereich des Landkreises werden nach Maßgabe dieser
Satzung Gebühren und Auslagen erhoben, wenn der Beteiligte diese Leistungen
beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigen. Entscheidungen
über Widersprüche sind ebenfalls Verwaltungstätigkeiten. |
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(2) |
Wenn ein auf Durchführung einer
kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt
oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen
wird, sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme
zu erheben wäre. |
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(3) |
Die Erhebung von Gebühren auf
Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt. |
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§ 2 |
Gebührenmaßstab |
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(1) |
Die Höhe der Gebühren
richtet sich unbeschadet des § 6 nach der allgemeinen
Gebührentabelle,
die Bestandteil dieser Satzung ist. |
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(2) |
Sind für die Gebühren
Mindest- und Höchstsätze bestimmt, so sind das Maß des Verwaltungsaufwandes
und der Wert des Gegenstandes der Verwaltungstätigkeit zu Grunde zu
legen. |
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(3) |
Bei der Durchführung mehrerer
gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten nebeneinander ist für
jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben. |
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(4) |
Gebühren für die Rücknahme
der beantragten Leistungen: |
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Wurde mit der Bearbeitung des Antrages
noch nicht begonnen, wird keine Gebühr erhoben. |
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Wurde bereits mit der Bearbeitung des Antrages
begonnen, aber noch nicht beendet, so ist ¼ der Endgebühr fällig. |
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Ist die Bearbeitung des Antrages bereits abgeschlossen,
dem Antragsteller aber noch nicht ausgehändigt, dann beträgt die
Gebühr die Hälfte. |
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(5) |
Wird ein Antrag wegen Nichtzuständigkeit
abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben. |
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(6) |
Wird eine zuvor abgelehnte Verwaltungstätigkeit
auf einen Widerspruch hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung
erhobene Gebühr angerechnet. |
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§ 3 |
Widerspruchsgebühren
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(1) |
Für Widerspruchsbescheide darf
nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen
den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit
der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens
die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden
Gebühr. |
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(2) |
Wird einem Widerspruch teilweise
stattgegeben oder er wird ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt
sich die aus Absatz 1 abzuleitende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung
oder der Rücknahme auf höchstens 25 v. H. |
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(3) |
Wird der Widerspruchsbescheid teilweise
oder ganz aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Kosten
teilweise oder ganz zu erstatten; es sei denn, dass die Aufhebung allein
auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der
den Widerspruch eingelegt hat. |
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§ 4 |
Befreiung und Ermäßigung
von Gebühren und Auslagen |
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(1) |
Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren
sind befreit: |
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a) |
das Land Brandenburg |
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b) |
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern
die besonderen Leistungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen oder die
Übernahme ihres eigenen Archivgutes durch den Landkreis betreffen, |
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c) |
die Bundesrepublik Deutschland und die anderen
Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, |
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d) |
d) die Kirchen und Religionsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts, soweit die besonderen Leistungen unmittelbar der
Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 Abgabenordnung
dienen. |
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(2) |
Verwaltungsgebühren werden
nicht erhoben für: |
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a) |
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,
soweit nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, |
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b) |
Leistungen, die sich aus einem bestehenden oder
früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis (Arbeiter, Angestellter)
von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder einem bestehenden oder
früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ergeben, |
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c) |
die Benutzung des Kreisarchivs zu wissenschaftlichen,
orts-oder heimatkundlichen Zwecken. |
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(3) |
Für Personen, die Hilfe zum
Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,
Arbeitslosenhilfeempfänger, Studenten, Auszubildende, Schüler
und Rentner werden Verwaltungsgebühren nur in Höhe von 50 v. H.
erhoben. |
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(4) |
Aus Gründen der Billigkeit,
insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann auf schriftlichen
Antrag im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung
sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden.
Dasselbe gilt für besondere Leistungen, die einem von der Behörde
wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen. Die Entscheidung trifft
der Landrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gründe für
eine solche Befreiung bzw. Ermäßigung sind aktenkundig zu machen. |
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§ 5 |
Auslagen |
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(1) |
Bare Auslagen, die im Zusammenhang
mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige
von der Entrichtung der Gebühr befreit ist, es sei denn, er stellt
einen Antrag gemäß § 4 Abs. 4 dieser Satzung. |
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(2) |
Zu ersetzen sind insbesondere |
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a) |
im Einzelfall besonders hohe Kosten für
die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten, |
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b) |
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, |
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c) |
Zeugen- und Sachverständigenkosten, |
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d) |
die bei Dienstgeschäften den beteiligten
Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen, |
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e) |
Kosten der Beförderung oder Verwahrung von
Sachen. |
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§ 6 |
Gebührenschuldner |
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(1) |
Gebührenschuldner ist, |
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a) |
wer die besondere Leistung beantragt hat oder
durch sie unmittelbar begünstigt wird, |
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b) |
wer die mit der öffentlichen Einrichtung
oder Anlage des Landkreises gebotene Leistung tatsächlich in Anspruch
nimmt, |
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c) |
wer die Gebührenschuld durch eine von der
zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung
übernommen hat, |
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d) |
wer für die Gebührenschuld eines anderen
Kraft Gesetzes haftet, |
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e) |
wer hierzu durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag
verpflichtet ist. |
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(2) |
Mehrere Gebührenschuldner auf
dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner. |
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(3) |
Für den Auslagenersatz gelten
die Absätze 1 und 2 entsprechend. |
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§ 7 |
Entstehung der Gebühren-
und Auslagenschuld |
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(1) |
Die Gebührenschuld für
Verwaltungsgebühren entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit
dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit
der Beendigung der gebührenpflichtigen, besonderen Leistung. |
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(2) |
Die Verpflichtung zur Erstattung
von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. |
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§ 8 |
Fälligkeit der
Gebührenschuld |
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(1) |
Die Gebühren und Auslagen werden
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. |
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(2) |
Eine Verwaltungstätigkeit kann
von der vorherigen Zahlung der Gebühren und Auslagen oder von der Zahlung
oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig
gemacht werden, wenn der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld
übersteigt, ist er zu erstatten. |
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§ 9 |
In-Kraft-Treten |
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Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.* Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung
vom 17.09.1998 außer Kraft. |
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Anlage: |
Allgemeine Gebührentabelle |
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