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  Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstellen
 
 
  Inhalt:
  § 1 Geltungsbereich
  § 2 Schutzbereich
  § 3 Aufstellungsgenehmigung
  § 4 Schutzbereichsgebiet
  § 5 Zuständigkeit
  § 6 Ordnungswidrigkeiten
  § 7 Inkrafttreten
   
 
  Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstellen
   
  Auf der Grundlage des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes (BbgBienG) vorn 08.01.1996 und der §§ 13 Abs. 1 und 26 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 636; geänd. durch Art. 6 d KommVerf. v. 15.10.1993, GVBl. 1 S. 398 u. durch Art. 1 d. AufgSichG v. 29.11.1993, GVBl. I S. 494, und durch Art.8 d. 1. Bbg FRG v. 30.06.1994, GVBI. I S. 230 und durch Art 2 des Gesetzes vorn 19.03.1996, GVBI. 1 S.74 wird vom Landrat des Landkreises Prignitz als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluß des Kreistages vom 15.08.1996 für das Gebiet des Landkreises Prignitz verordnet:
   
 
  § 1 Geltungsbereich
  1. Die ordnungsbehördliche Verordnung gilt im Bereich des Landkreises Prignitz für die im Landkreis Prignitz gelegenen und angrenzenden Bienenbelegstellen.
  2. Die ordnungsbehördliche Verordnung dient der Sicherstellung der Reinpaarung bei der Bienenzucht.
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  § 2 Schutzbereich
  1. Um die Bienenbelegstelle ist ein linienbereinigter Schutzbereich mit einem Radius von 10 km zu bilden.
  2. Innerhalb des Schutzbereiches dürfen außer den Drohnenvölkern der Bienenbelegstelle nur solche Bienenvölker gehalten werden, die der für die Bienenbelegstelle bei der Anerkennung festgelegten Zuchtherkunft entsprechen.
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  § 3 Aufstellungsgenehmigung
  Die vorübergehende Aufstellung von Bienenvölkern in einem Schutzbereich bedarf für den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. August der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde; vor der Entscheidung sind der zuständige Amtstierarzt und der Landesimkerverband zu hören. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Zweck des BbgBienG gefährdet würde oder die Gefahr einer Übertragung ansteckender Bienenkrankheiten besteht.
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  § 4 Schutzbereichsgebiet
  1. Im 10 km-Radius der Bienenbelegstelle "Bergperle" Perleberg Sch-1-R liegen folgende Städte und Gemeinden:
Bad Wilsnack, Bentwisch, Breese, Groß Breese, Grube, Kleinow, Krampfer, Perleberg, Viesecke, Weisen, Wittenberge
  2. Im 10 km-Radius der Bienenbelegstelle Waldhof P-1-L im Landkreis Ostprignitz-Ruppin liegen folgende Gemeinden des Landkreises Prignitz:
Boddin-Langnow, Buchholz, Dannenwalde, Demerthin, Döllen, Groß Woltersdorf, Gumtow, Kehrberg, Kemnitz, Klein Woltersdorf, Kolrep, Schönebeck, Vehlow, Vettin, Wutike
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  § 5 Zuständigkeit
  Für die Kontrolle der in § 2 dieser Verordnung bestimmten Maßnahmen und die Verfolgung und Ahndung der entsprechenden Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde zuständig.
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  § 6 Ordnungswidrigkeiten
  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Bbg. BienG handelt, wer gegen die im § 2 dieser Verordnung bestimmten Maßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 20.000,- Deutsche Mark geahndet werden.
  3. § 17 IV des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt davon unberührt.
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  § 7 Inkrafttreten
  Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Prignitz) in Kraft.*
   
 
 
 
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