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Ordnungsbehördliche Verordnung
über Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes im Bereich der
Landwirtschaft |
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Auf der Grundlage des § 26 des Gesetzes
über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz
- OBG) vom 21. August 1996 (GVBl.I, S. 266) in der jeweils gültigen
Fassung und § 29 Abs. 2 Nr. 9 Landkreisordnung für das Land Brandenburg
(LKrO, GVBl. I S. 433 ff) vom 15.10.1993 in der jeweils gültigen Fassung
hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 29.06.2006 folgende ordnungsbehördliche
Verordnung beschlossen: |
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Die ordnungsbehördliche Anordnung gilt
für alle landwirtschaftlichen Betriebe des Landkreises Prignitz während
der Ernte und beim Umgang mit leicht brennbaren Ernteerzeugnissen.
Das Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20.04.2004 (GVBl. I S.
137 ff.) und das Brandenburgische Brand- Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG)
vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) bleiben durch diese Verordnung unberührt.
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Zur Verhütung von Bränden und
Begrenzung der Brandausbreitung gelten folgende Grundsätze: |
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| 1. |
Von entzündlichen Stoffen sind Zündquellen
fernzuhalten. |
| 2. |
Entzündliche Stoffe dürfen nicht in eine gefährliche
Nähe von Zündquellen verbracht werden. |
| 3. |
Entsteht trotz Sicherheitsvorkehrungen dennoch ein Brand,
ist die Brandbekämpfung sofort mit den zur Bekämpfung von
Entstehungsbränden vorzuhaltenden Löschgeräten und
-mitteln aufzunehmen. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist
unverzüglich die Feuerwehr über Tel. 112 oder auf andere
geeignete Weise zu alarmieren. |
| 4. |
In Gebäuden werden vorhandene Maßnahmen
zur Begrenzung der Brandausbreitung wirksam, während auf landwirtschaftlichen
Flächen im Einzelfall vorbeugend Wundstreifen angelegt werden
sollten.
Im Falle eines Brandes sind in Absprache mit dem Einsatzleiter weitere
geeignete Maßnahmen einzuleiten (z.B. zusätzliche Wundstreifen).
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Das Rauchen sowie der Umgang mit anderen
Zündquellen ist in der Nähe von leicht entzündlichen Ernteerzeugnissen,
Treib- und Schmierstoffen verboten.
Es ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten. |
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| § 4 |
Pflege, Wartung und Reparatur |
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| 1. |
Die Hinweise zur Pflege und Wartung sowie weitere Forderungen
des Brandschutzes aus Bedienanleitungen und Nutzungsanweisungen sind
für den Nutzer verbindlich. |
| 2. |
Gefährliche Ablagerungen brennbarer Stoffe an
heißen Flächen und Lagern sind durch konstruktive Vorkehrungen
oder angemessene Reinigung zu vermeiden. |
| 3. |
Sind Schweißarbeiten an Erntemaschinen erforderlich,
hat dies außerhalb der Erntefläche zu erfolgen. Aus der
Schweißgefährdungszone (Abstand von mind. 5 m) sind brennbare
Stoffe zu entfernen oder durch geeignetes Abdecken vor Entzündung
zu sichern. |
| 4. |
Es sind zusätzlich geeignete Löschgeräte
und -mittel bereitzustellen. |
| 5. |
Eine Nachkontrolle durch die Nutzer ist durchzuführen.
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| § 5 |
Lagerung der Ernteerzeugnisse |
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| 1. |
Es ist darauf zu achten, dass bei der offenen Lagerung
von brennbaren Ernteerzeugnissen in Diemen und Schobern mindestens
ein Abstand |
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von 50 m zu |
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Gebäuden mit brennbarer Außenhaut und weicher
Bedachung, |
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Wald-, Moor- und Heideflächen, |
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Bahngleisen, |
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von 25 m zu |
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sonstigen Gebäuden, |
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öffentlichen Wegen und Plätzen, |
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Hochspannungsanlagen/Mittelspannungsanlagen (mehr als
15 KV) |
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(Abweichungen von den genannten Entfernungen sind nur
mit Zustimmung der Kreisverwaltung Prignitz, Sachbereich Brand- und
Katastrophenschutz zulässig.) |
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von 100 m zu |
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anderen Lagerplätzen von Ernteerzeugnissen, |
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von 300 m zu |
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Betrieben, die der Zwölften Verordnung zur Durchführung
des Bundes- Immissionsschutzes (Störfall-Verordnung - 12.BimSchV)
vom 26 April 2000 (BGBl. I Nr.19/2000 S 603) unterliegen |
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feuer- und explosionsgefährdeten Betrieben eingehalten
wird. |
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| 2. |
Brennbare Ernteerzeugnisse müssen vor der Einlagerung
in Gebäuden lagerfähig ausgetrocknet sein oder durch Lüftungsanlagen
nachgetrocknet werden. |
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| 3. |
Jeder Betrieb ist verpflichtet, die gelagerten Vorräte
mit geeigneten Messvorrichtungen auf Erwärmungserscheinungen
zu überprüfen.
Übersteigen die Messergebnisse 60° C, so ist jede Messung
aktenkundig nachzuweisen.
Bei Erwärmungen über 60 °C ist der zuständige Träger
des Brandschutzes oder die Einsatzleitstelle des Landkreises, Tel.
: 03876/612256 zu informieren.
Übersteigt die Temperatur 75 °C, ist die Auslagerung unter
Aufsicht der löschbereiten Feuerwehr vorzunehmen. |
| 4. |
Lagerplätze für leicht brennbare Ernteerzeugnisse
sind auf eine Grundfläche von 2000 m², auf ein Volumen von
10.000 m³ und auf eine Masse von 10.000 t zu begrenzen.
Um Lagerplätze ist ein Wundstreifen von mindestens 10 m Breite
anzulegen. |
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| § 6 |
Löschgeräte und -mittel |
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Zugmaschinen sollen mindestens mit einem
2-kg- und Mähdrescher und andere selbstfahrende Erntemaschinen mit
einem 6-kg-Pulverlöscher
für die Brandklassen ABC ausgerüstet sein. Der jeweils zuständige
Unternehmer muss den Nutzer der Maschine über die Handhabung der Löschgeräte
belehren. |
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| 1. |
Nach § 30 Abs. 1 OBG kann mit einer Geldbuße
belegt werden, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig |
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a) |
entgegen § 3 raucht oder mit anderen Zündquellen
umgeht; |
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b) |
entgegen § 4 Nr. 1 die Hinweise zur Pflege und
Wartung sowie weitere Forderungen des Brandschutzes nicht beachtet.
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c) |
entgegen § 4 Nr. 2 gefährliche Ablagerungen
brennbarer Stoffe nicht vermeidet. |
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d) |
entgegen § 4 Nr. 3 Schweißarbeiten an Erntemaschinen
durchführt oder brennbare Stoffe nicht entfernt oder sichert.
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e) |
entgegen § 4 Nr. 4 Löschgeräte und -
mittel nicht bereitstellt. |
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f) |
entgegen § 4 Nr. 5 eine Nachkontrolle nicht durchführt.
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g) |
entgegen § 5 Nr. 1 Ernteerzeugnisse lagert; |
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h) |
entgegen § 5 Nr. 2 brennbare Ernteerzeugnisse nicht
ausgetrocknet oder nachgetrocknet; |
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i) |
entgegen § 5 Nr. 3 versäumt, die gelagerten
Vorräte auf Temperaturerhöhungen zu überprüfen,
die Messungen aktenkundig nachzuweisen, den zuständigen Träger
des Brandschutzes oder die Einsatzleitstelle des Landkreises zu informieren
oder die Auslagerung ohne Aufsicht der löschbereiten Feuerwehr
vornimmt; |
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j) |
entgegen § 5 Nr.4 Lagerplätze für leicht
brennbare Ernteerzeugnisse nicht begrenzt oder um Lagerplätze
keinen Wundstreifen anlegt; |
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k) |
entgegen § 6 Zugmaschinen und Mähdrescher
und andere selbstfahrende Erntemaschinen nicht ausrüstet und
den Nutzer der Maschine über die Handhabung der Löschgeräte
nicht belehrt. |
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| 2. |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
von 5,00 € (fünf Euro) bis 1.000,00 € (Eintausend Euro)
geahndet werden. |
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| § 8 |
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer |
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Die ordnungsbehördliche Verordnung
tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft und gilt für die
Dauer von 10 Jahren. * |
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| * Verkündet im Prignitz-Express am 5. Juli 2006. |
[ 3. Juli 2006 ] |
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