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  Ordnungsbehördliche Verordnung
über Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes im Bereich der Landwirtschaft
 
 
  Auf der Grundlage des § 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 21. August 1996 (GVBl.I, S. 266) in der jeweils gültigen Fassung und § 29 Abs. 2 Nr. 9 Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO, GVBl. I S. 433 ff) vom 15.10.1993 in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag in seiner Sitzung vom 29.06.2006 folgende ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen:
   
 
 
§ 1 Geltungsbereich
  Die ordnungsbehördliche Anordnung gilt für alle landwirtschaftlichen Betriebe des Landkreises Prignitz während der Ernte und beim Umgang mit leicht brennbaren Ernteerzeugnissen.
Das Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20.04.2004 (GVBl. I S. 137 ff.) und das Brandenburgische Brand- Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) bleiben durch diese Verordnung unberührt.
   
 
 
§ 2 Grundsatz
  Zur Verhütung von Bränden und Begrenzung der Brandausbreitung gelten folgende Grundsätze:
 
1. Von entzündlichen Stoffen sind Zündquellen fernzuhalten.
2. Entzündliche Stoffe dürfen nicht in eine gefährliche Nähe von Zündquellen verbracht werden.
3. Entsteht trotz Sicherheitsvorkehrungen dennoch ein Brand, ist die Brandbekämpfung sofort mit den zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vorzuhaltenden Löschgeräten und -mitteln aufzunehmen. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist unverzüglich die Feuerwehr über Tel. 112 oder auf andere geeignete Weise zu alarmieren.
4. In Gebäuden werden vorhandene Maßnahmen zur Begrenzung der Brandausbreitung wirksam, während auf landwirtschaftlichen Flächen im Einzelfall vorbeugend Wundstreifen angelegt werden sollten.
Im Falle eines Brandes sind in Absprache mit dem Einsatzleiter weitere geeignete Maßnahmen einzuleiten (z.B. zusätzliche Wundstreifen).
   
 
 
§ 3 Verbote
  Das Rauchen sowie der Umgang mit anderen Zündquellen ist in der Nähe von leicht entzündlichen Ernteerzeugnissen, Treib- und Schmierstoffen verboten.
Es ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten.
   
 
 
§ 4 Pflege, Wartung und Reparatur
 
1. Die Hinweise zur Pflege und Wartung sowie weitere Forderungen des Brandschutzes aus Bedienanleitungen und Nutzungsanweisungen sind für den Nutzer verbindlich.
2. Gefährliche Ablagerungen brennbarer Stoffe an heißen Flächen und Lagern sind durch konstruktive Vorkehrungen oder angemessene Reinigung zu vermeiden.
3. Sind Schweißarbeiten an Erntemaschinen erforderlich, hat dies außerhalb der Erntefläche zu erfolgen. Aus der Schweißgefährdungszone (Abstand von mind. 5 m) sind brennbare Stoffe zu entfernen oder durch geeignetes Abdecken vor Entzündung zu sichern.
4. Es sind zusätzlich geeignete Löschgeräte und -mittel bereitzustellen.
5. Eine Nachkontrolle durch die Nutzer ist durchzuführen.
   
 
 
§ 5 Lagerung der Ernteerzeugnisse
 
1. Es ist darauf zu achten, dass bei der offenen Lagerung von brennbaren Ernteerzeugnissen in Diemen und Schobern mindestens ein Abstand
  von 50 m zu
   –  Gebäuden mit brennbarer Außenhaut und weicher Bedachung,
   – Wald-, Moor- und Heideflächen,
   – Bahngleisen,
   
  von 25 m zu
   – sonstigen Gebäuden,
   – öffentlichen Wegen und Plätzen,
   – Hochspannungsanlagen/Mittelspannungsanlagen (mehr als 15 KV)
    (Abweichungen von den genannten Entfernungen sind nur mit Zustimmung der Kreisverwaltung Prignitz, Sachbereich Brand- und Katastrophenschutz zulässig.)
   
  von 100 m zu
   – anderen Lagerplätzen von Ernteerzeugnissen,
     
  von 300 m zu
   – Betrieben, die der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzes (Störfall-Verordnung - 12.BimSchV) vom 26 April 2000 (BGBl. I Nr.19/2000 S 603) unterliegen
   – feuer- und explosionsgefährdeten Betrieben eingehalten wird.
     
2. Brennbare Ernteerzeugnisse müssen vor der Einlagerung in Gebäuden lagerfähig ausgetrocknet sein oder durch Lüftungsanlagen nachgetrocknet werden.
   
3. Jeder Betrieb ist verpflichtet, die gelagerten Vorräte mit geeigneten Messvorrichtungen auf Erwärmungserscheinungen zu überprüfen.
Übersteigen die Messergebnisse 60° C, so ist jede Messung aktenkundig nachzuweisen.
Bei Erwärmungen über 60 °C ist der zuständige Träger des Brandschutzes oder die Einsatzleitstelle des Landkreises, Tel. : 03876/612256 zu informieren.
Übersteigt die Temperatur 75 °C, ist die Auslagerung unter Aufsicht der löschbereiten Feuerwehr vorzunehmen.
4. Lagerplätze für leicht brennbare Ernteerzeugnisse sind auf eine Grundfläche von 2000 m², auf ein Volumen von 10.000 m³ und auf eine Masse von 10.000 t zu begrenzen.
Um Lagerplätze ist ein Wundstreifen von mindestens 10 m Breite anzulegen.
   
 
 
§ 6 Löschgeräte und -mittel
  Zugmaschinen sollen mindestens mit einem 2-kg- und Mähdrescher und andere selbstfahrende Erntemaschinen mit einem 6-kg-Pulverlöscher
für die Brandklassen ABC ausgerüstet sein. Der jeweils zuständige Unternehmer muss den Nutzer der Maschine über die Handhabung der Löschgeräte belehren.
   
 
 
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
 
1. Nach § 30 Abs. 1 OBG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
  a) entgegen § 3 raucht oder mit anderen Zündquellen umgeht;
  b) entgegen § 4 Nr. 1 die Hinweise zur Pflege und Wartung sowie weitere Forderungen des Brandschutzes nicht beachtet.
  c) entgegen § 4 Nr. 2 gefährliche Ablagerungen brennbarer Stoffe nicht vermeidet.
  d) entgegen § 4 Nr. 3 Schweißarbeiten an Erntemaschinen durchführt oder brennbare Stoffe nicht entfernt oder sichert.
  e) entgegen § 4 Nr. 4 Löschgeräte und - mittel nicht bereitstellt.
  f) entgegen § 4 Nr. 5 eine Nachkontrolle nicht durchführt.
  g) entgegen § 5 Nr. 1 Ernteerzeugnisse lagert;
  h) entgegen § 5 Nr. 2 brennbare Ernteerzeugnisse nicht ausgetrocknet oder nachgetrocknet;
  i) entgegen § 5 Nr. 3 versäumt, die gelagerten Vorräte auf Temperaturerhöhungen zu überprüfen, die Messungen aktenkundig nachzuweisen, den zuständigen Träger des Brandschutzes oder die Einsatzleitstelle des Landkreises zu informieren oder die Auslagerung ohne Aufsicht der löschbereiten Feuerwehr vornimmt;
  j) entgegen § 5 Nr.4 Lagerplätze für leicht brennbare Ernteerzeugnisse nicht begrenzt oder um Lagerplätze keinen Wundstreifen anlegt;
  k) entgegen § 6 Zugmaschinen und Mähdrescher und andere selbstfahrende Erntemaschinen nicht ausrüstet und den Nutzer der Maschine über die Handhabung der Löschgeräte nicht belehrt.
   
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € (fünf Euro) bis 1.000,00 € (Eintausend Euro) geahndet werden.
   
 
 
§ 8 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer
  Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft und gilt für die Dauer von 10 Jahren. *
   
 
 
* Verkündet im Prignitz-Express am 5. Juli 2006. [ 3. Juli 2006 ]
   
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