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  Verordnung des Landkreises Prignitz über Naturdenkmale im Amtsbereich Meyenburg
 
 
  Inhalt:
  § 1 Schutzgegenstand
  § 2 Schutzzweck
  § 3 Verbote
  § 4 Zulässige Handlungen
  § 5 Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
  § 6 Duldungspflicht
  § 7 Befreiungen
  § 8 Ordnungswidrigkeiten
  § 9 In-Kraft-Treten der Verordnung, Aufheben von Beschlüssen
  Anlage 1 Auflistung der Naturdenkmale
   
 
  Verordnung des Landkreises Prignitz über Naturdenkmale im Amtsbereich Meyenburg
   
  Aufgrund § 23 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Nr. 9 der Landkreisordnung (LKrO) vom 15.10.1993 (GVBl. I, S. 433) - in der jeweils geltenden Fassung - wird vom Kreistag des Landkreises Prignitz mit Beschluss Nr. 390-23/01 vom 08.11.2001 folgende Verordnung erlassen:
   
 
  § 1 Schutzgegenstand
  (1) Die in der Anlage 1 mit Gemarkung, Flur und Flurstück aufgelisteten Einzelschöpfungen der Natur im Amtsbereich Meyenburg werden zum Naturdenkmal erklärt.
  (2) In die Schutzfestsetzung einbezogen ist ein Umkreis von 2 m von der Außenkante des zu schützenden Naturdenkmales (geschützter Bereich). Bei Bäumen gilt als Außenkante die Traufkante (größte Ausdehnung der Krone).
  (3) Die Lage der Naturdenkmale ist in Übersichtskarten im Maßstab 1 : 10 000 (Anlagen 2*) sowie in Flurkarten (Anlagen 3*) eingetragen.
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  § 2 Schutzzweck
  Der Schutzzweck der einzelnen Naturdenkmale ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
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  § 3 Verbote
  (1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind gemäß § 23 Abs. 3 BbgNatSchG alle Handlungen verboten, die zu einer Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmales oder seiner unmittelbaren Umgebung führen können.
  (2) Als Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals gemäß Absatz 1 gilt insbesondere die mechanische oder chemische Einwirkung auf das Schutzobjekt.
  (3) Es ist insbesondere verboten am Naturdenkmal oder im geschützten Bereich:
    1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedarf;
    2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
    3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
    4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
    5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
    6. Straßen, Wege oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu ändern;
    7. Kraftfahrzeuge abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
    8. Be- und Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen oder in anderer Weise den Wasserhaushalt zu ändern;
    9. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, zu lagern oder abzulagern;
    10. Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
    11. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
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  § 4 Zulässige Handlungen
  Entgegen § 3 dieser Verordnung bleiben zulässig:
  1. die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  2. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die mit der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle abgestimmt worden sind;
  3. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung;
  4. Maßnahmen, die zur Wahrung der Gefahrenabwehr geboten sind.
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  § 5 Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
  Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken befindlichen Naturdenkmale zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die Naturdenkmale zu unterlassen. Entstehende Schäden an Bäumen sind fachgerecht zu sanieren. Die untere Naturschutzbehörde hat die Eigentümer hierbei zu beraten und zu unterstützen. Sie kann die notwendige Sanierung selbst durchführen, wenn diese für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar ist.
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  § 6 Duldungspflicht
  Nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 BbgNatSchG sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich Naturdenkmale befinden, verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege des Naturdenkmales zu dulden.
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  § 7 Befreiungen
  Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 BbgNatSchG Befreiung gewähren.
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  § 8 Ordnungswidrigkeiten
  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 BbgNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 3 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
  (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 74 BbgNatSchG mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
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  § 9 In-Kraft-Treten der Verordnung, Aufheben von Beschlüssen
  (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.**
  (2) Der die Naturdenkmale des Amtsbereiches betreffende Teil des Beschlusses des Kreistages Pritzwalk Nr. 0049 - 13./86 vom 19.06.1986 wird mit dem In-Kraft-Treten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
   
 
  Anlage 1: Auflistung der Naturdenkmale
   
 
 
 
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