| [ Home · Landkreis · Kreisrecht · VO Verkauf bestimmter Waren in Kur-, Ausflugs-, Erholungsorten ] |
|
|
|||||
| Ordnungsbehördliche Verordnung über die zugelassene Öffnung von Verkaufsstellen für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten | |||||
| Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. Teil I Nr. 15 S. 158) in Verbindung mit § 1 der Ladenschluss-Ausnahmeverordnung vom 09.05.2005 (GVBl. Teil II Nr. 13 S. 238) in der derzeit gültigen Fassung erlässt der Kreistag des Landkreises Prignitz in seiner Sitzung vom 15.02.2007 folgende Verordnung: | |||||
| § 1 | |||||
| Nach Maßgabe der Verordnung über die zugelassene Öffnung von Verkaufsstellen für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten (LSchlAV) vom 09.05.2005 (GVBl. Teil II Nr. 13) in der derzeit gültigen Fassung dürfen Verkaufsstellen in den Orten bzw. Orts- oder Gemeindeteilen : | |||||
| Wittenberge: | Friedensteich, Sportboothafen "Flipper" Nedwighafen, und Ortsteil Hinzdorf (Bootsanlegestelle) | ||||
| Perleberg: | Tierpark, Schwimmbad | ||||
| Pritzwalk: | Naherholungsgebiet Hainholz mit dem Waldschwimmbad | ||||
| Amt Putlitz-Berge: | Freibad Putlitz | ||||
| Amt Lenzen-Elbtalaue: - Cumlosen |
Hafenanlage, Alt- und Neubrack am Cumloser See |
||||
| Amt Lenzen-Elbtalaue: - Lenzen (Elbe) |
Rudower See und Gemeindeteil Eldenburg (Quitzowspeicher, Schlosshof) |
||||
| Amt Lenzen-Elbtalaue: - Lenzerwische |
Gemeindeteil Wootz (Johannesbrack) |
||||
| Gemeinde Gr. Pankow: OT Groß Woltersdorf |
Badesee und Zeltplatz |
||||
| Gemeinde Karstädt: | Schwimmbad, Garliner See | ||||
| Gemeinde Plattenburg: | Viesecke (Viesecker Mühle) Gemeindeteil Plattenburg |
||||
| Amt Bad Wilsnack: | Stadt Bad Wilsnack, Rühstädt | ||||
| abweichend von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg (BbgLöG) jährlich in der Zeit vom 1. April bis 15. Oktober | |||||
| a) | a. an allen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.00 bis 19.00 Uhr | ||||
| b) | b. Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Waren zum sofortigen Verzehr, überwiegend in der Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche u. handwerkliche Produkte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel | ||||
| verkaufen. | |||||
| Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund dieser Verordnung sind der § 10 BbgLöG, das Arbeitszeitgesetz, der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten. | |||||
| § 2* | |||||
| Diese Verordnung tritt 1 Tag nach dem Tag der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die zugelassenen Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten vom 22.07.1995 außer Kraft. |
|||||
|
|||||
| [ zurück nach oben ] | |||||
|
|
|||||
| © Landkreis Prignitz 2001 - 2007 · Aktuelles · Anbieter · Sitemap · Stichwörter · E-Mail · www.landkreis-prignitz.de | |||||