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  Ordnungsbehördliche Verordnung über die zugelassene Öffnung von Verkaufsstellen für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten
 
 
  Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. Teil I Nr. 15 S. 158) in Verbindung mit § 1 der Ladenschluss-Ausnahmeverordnung vom 09.05.2005 (GVBl. Teil II Nr. 13 S. 238) in der derzeit gültigen Fassung erlässt der Kreistag des Landkreises Prignitz in seiner Sitzung vom 15.02.2007 folgende Verordnung:
   
 
  § 1
  Nach Maßgabe der Verordnung über die zugelassene Öffnung von Verkaufsstellen für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten (LSchlAV) vom 09.05.2005 (GVBl. Teil II Nr. 13) in der derzeit gültigen Fassung dürfen Verkaufsstellen in den Orten bzw. Orts- oder Gemeindeteilen :
    Wittenberge: Friedensteich, Sportboothafen "Flipper" Nedwighafen, und Ortsteil Hinzdorf (Bootsanlegestelle)
    Perleberg: Tierpark, Schwimmbad
    Pritzwalk: Naherholungsgebiet Hainholz mit dem Waldschwimmbad
    Amt Putlitz-Berge: Freibad Putlitz
    Amt Lenzen-Elbtalaue:
- Cumlosen

Hafenanlage, Alt- und Neubrack am Cumloser See
    Amt Lenzen-Elbtalaue:
- Lenzen (Elbe)

Rudower See und Gemeindeteil Eldenburg (Quitzowspeicher, Schlosshof)
    Amt Lenzen-Elbtalaue:
- Lenzerwische

Gemeindeteil Wootz (Johannesbrack)
    Gemeinde Gr. Pankow:
OT Groß Woltersdorf

Badesee und Zeltplatz
    Gemeinde Karstädt: Schwimmbad, Garliner See
    Gemeinde Plattenburg: Viesecke (Viesecker Mühle)
Gemeindeteil Plattenburg
    Amt Bad Wilsnack: Stadt Bad Wilsnack, Rühstädt
  abweichend von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg (BbgLöG) jährlich in der Zeit vom 1. April bis 15. Oktober
  a) a. an allen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.00 bis 19.00 Uhr
  b) b. Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Waren zum sofortigen Verzehr, überwiegend in der Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche u. handwerkliche Produkte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel
  verkaufen.
  Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund dieser Verordnung sind der § 10 BbgLöG, das Arbeitszeitgesetz, der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.
 
  § 2*
  Diese Verordnung tritt 1 Tag nach dem Tag der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die zugelassenen Öffnungszeiten für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten vom 22.07.1995 außer Kraft.
   
 
 
 
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