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  Verzicht auf Kennzeichenwechsel bei Umzug innerhalb Brandenburgs : ab Mitte April hat der Fahrzeughalter die Wahl - eine Information der Kfz-Zulassungsstelle -
 
 
  Wer künftig innerhalb des Bundeslandes Brandenburg in einen anderen Zulassungsbezirk umzieht, muss nicht zwangsläufig auch das Kennzeichen seines Fahrzeuges wechseln. Auf Wunsch des Fahrzeughalters wird bei einem Umzug oder z. B. der Verlegung eines Betriebssitzes in einen anderen Zulassungsbezirk innerhalb Brandenburgs kein Kennzeichenwechsel mehr verlangt. Dazu soll Mitte April 2010 in Brandenburg eine Allgemeinverfügung des Verkehrsministeriums wirksam werden. Der Fahrzeughalter hat dann die Wahl, ob er sein bisheriges Kennzeichen behält oder sich ein Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks zuteilen lässt.
  Es bleibt aber dabei, dass die Halter sich bei der für den neuen Wohnort zuständigen Kfz-Zulassungsstelle melden müssen, um die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Fahrzeugregister ändern zu lassen.
  Die Verwaltung der Kfz-Steuer verbleibt bei dem Finanzamt, das für das erstmals zugeteilte
Kennzeichen zuständig ist.
   
  Nicht mehr umgekennzeichnet werden muss bei
  Wohnsitz- oder Betriebssitzwechsel eines Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbezirk innerhalb des Landes mit einem zugelassenen Fahrzeug (gilt auch bei mehrfachem Wechsel)
   
  In folgenden Fällen kann auf Umkennzeichnung nicht verzichtet werden:
  1. Wiederzulassung, wenn das Fahrzeug vorher außer Betrieb gesetzt war, auch wenn das Kennzeichen reserviert worden ist,
  2. Halterwechsel, z. B. nach Verkauf des Fahrzeugs,
  3. Wenn für das zugelassene Fahrzeug ein so genanntes auslaufendes Kennzeichen
- eines nicht mehr bestehenden Zulassungsbezirks (z. B. PER, PK, KY), bzw.
- eines anderen Bundeslandes zugeteilt ist (z. B. Kennzeichen, die durch Gemeindegebietsreform noch zum regionalen Bestand gehören, wie in der Prignitz LWL).
  4. bei Diebstahl oder Verlust eines Kennzeichenschildes.
 
[ 09.03.2010]
 
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