Corona-Pandemie: Unternehmen bekommen Zahlungen vom Finanzamt zurück

28.04.2020

Finanzministerin: Weitere steuerliche Maßnahmen sollen bei geschädigten Unternehmen für benötigte Liquidität sorgen

Bund und Länder haben sich auf weitere steuerliche Erleichterungen für jene Unternehmen verständigt, die von der Rezession infolge der Corona-Pandemie betroffen sind. Wie das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Länder jetzt vereinbarten, sollen auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 für Unternehmen und Vermieter nachträglich herabgesetzt werden können. Für bereits geleistete Zahlungen entsteht in entsprechender Höhe ein Erstattungsanspruch. Das teilte das Finanzministerium in Potsdam mit.

Darüber hinaus sollen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, bei einer nachweislich unverschuldeten Verhinderung infolge der Pandemie auf Antrag hin ihre Lohnsteueranmeldungen später einreichen zu können.

Brandenburgs Finanzministerin Katrin Lange wies darauf hin, dass die Intention des Bundes- und der Länderfinanzministerien ist, dass „betroffene Unternehmen kurzfristig finanziellen Spielraum erhalten und coronabedingte, unverschuldete Verhinderungen keine negativen Folgen im Besteuerungsverfahren auslösen.“


Nach geltendem Recht ist ein Verlustrücktrag ins Vorjahr möglich, sobald ein Verlust entstanden ist, der nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden kann. Da die Prognose eines konkreten rücktragsfähigen Verlustes

für 2020 derzeit kaum möglich ist, wird dieser auf frei formulierten Antrag (kein Formular nötig) beim zuständigen Finanzamt für von der Corona-Krise unmittelbar und nicht nur unerheblich betroffene Unternehmen und Vermieter für die Vorauszahlungen 2019 pauschaliert. Er wird vereinfachend mit 15 Prozent des Saldos der Gewinneinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angenommen, die der Festsetzung der Vorauszahlungen zugrunde gelegt wurden. Der Verlustrücktrag ist gedeckelt auf maximal eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagungen. Wie hoch der Verlustrücktrag dann tatsächlich ausfällt, wird in der Veranlagung für das Jahr 2020 vom Finanzamt ermittelt. „Das hat den Vorteil, dass am Ende auch wirklich nur jenen geholfen wird, die es benötigen. Wir müssen aber schon heute sehr kurzfristig den Unternehmen Mittel in der Krise zur Verfügung stellen, mit denen sie ausstehende Rechnungen und Löhne bezahlen können“, hob Lange hervor.


Ferner haben sich das Bundes- und die Länderfinanzministerien darauf geeinigt, dass Arbeitgeber die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall

auf Antrag verlängern können. Voraussetzung: Sie selbst oder die von ihnen mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteueranmeldung Beauftragten müssen durch die Auswirkungen der Corona- Pandemie nachweislich unverschuldet daran gehindert sein, die Lohnsteueranmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung beträgt in diesem Fall maximal zwei Monate.


Brandenburgs Finanzministerin betonte weiter, dass seit Beginn der Corona-Pandemie neben Soforthilfen, Kreditangeboten und Bürgschaften von Bund und Ländern bereits zahlreiche steuerliche Erleichterungen für Selbständige, Unternehmer oder Landwirte in Kraft gesetzt wurden.


Steuerpflichtige könnten beispielsweise bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen. Die Sondervorauszahlungen werden damit „auf null gestellt“; bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern erstattet. Außerdem gebe es die Möglichkeit der zinslosen Stundung fälliger Einkommen-, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer. Auf Antrag können auch die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer an die neue wirtschaftliche Lage angepasst werden.


Hinweis:

Die Finanzämter in Brandenburg sind für den Publikumsverkehr bis auf Weiteres geschlossen, die Erreichbarkeit über Telefon, Email und Schriftverkehr ist sichergestellt. Näheres: www.finanzamt.brandenburg.de


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