Positiv
getestete Personen sind nach den neuen Vorgaben verpflichtet:
>
sich unverzüglich
nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern. Hierzu bedarf
es keiner gesonderten Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Die
Isolation gilt aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises Prignitz
als angeordnet.
>
unverzüglich einen
zertifizierten Antigentest oder PCR-Test durchführen zu lassen, wenn sie sich
selbst mittels Antigen-Schnelltest positiv getestet haben (Selbsttest, der ohne
fachkundige Aufsicht durchgeführt wurde) (Klarstellung: Bei einem positiven
Antigenschnelltest, der in einer zertifizierten Teststelle erfolgt ist, ist
kein PCR-Bestätigungstest zwingend notwendig).
> ihren
Hausstandsangehörigen und ggf. vergleichbaren Kontaktpersonen ihr positives
Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie ihre Kontakte
zu vulnerablen Gruppen reduzieren, auf Symptome achten und sich möglichst am
dritten oder vierten Tag nach dem Kontakt testen sollen.
Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung nach 5 Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten (zum Beispiel Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust). Zusätzlich wird dringend empfohlen, eine wiederholte (Selbst-)Testung beginnend nach Tag 5 mit Antigen-Schnelltesten durchzuführen.
Halten Symptome an, muss auch die Isolation fortgesetzt werden, bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind bzw. bis zu maximal 10 Tagen.
Für die Berechnung der Absonderung zählt der erste volle
Tag nach dem Test oder nach dem Beginn von Symptomen als Tag 1.
Das bedeutet:
Der Tag der Testung wird als Tag 0 gezählt. Liegen der Zeitpunkt der
positiven Testung bzw. der Beginn der Symptomatik mehrere Tage zurück, darf
abweichend davon maximal zwei Tage zurück gerechnet werden.
© Landkreis Prignitz