01.03.2026
Bewerbungsfrist: 22.03.2026
Für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird folgender Bezirk für eine Bestellung zum 01.07.2026 (Vergabetermin) im Landkreis Prignitz öffentlich ausgeschrieben.
Kehrbezirk
PR 110
Innung
Potsdam
Landkreis
Prignitz
Orte bzw. Ortsteile:
Berge, Simonshof, Grenzheim, Kleeste, Muggerkuhl, Neuhausen, Helle, Seddin, Tacken, Neu Hohenvier, Hohenvier, Tangendorf, Hellburg, Horst, Gülitz, Reetz, Wüsten Vahrnow, Karwe, Felsenhagen, Jännersdorf, Meyenburg, Pirow, Bresch, Burow, Mollnitz, Hülsebeck, Steffenshagen, Putlitz (Alte Post, Am Storchenring, Birkenweg 16, Burghof, Burgstraße, Ernst-Thälmann-Straße, Jungfernstieg, Kaltenkirchener Siedlung, Karl-Marx-Straße, Mühlentor, Parchimer Chaussee, Parchimer Straße, Philippshof, Pritzwalker Straße, Siedlung links, verlängerte Perleberger Straße 5), Krumbeck, Laaske, Jakobsdorf, Lockstädt, Lütkendorf, Mansfeld, Nettelbeck, Porep, Sagast, Neu Sagast, Telschow, Weitgendorf, Triglitz, Klein Triglitz, Mertensdorf, Schmarsow, Silmersdorf, Neu Silmersdorf
Kleinstadt-Lage: 19 % (Putlitz, Meyenburg)
Land-Lage: 80 %
Gehöft-Lage: 1 %
2288 Gebäude gemäß Kehrbuch
Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. (§10 Abs.1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG)
Senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe der Kennziffer PR 110 schriftlich oder elektronisch bis zum 22.03.2026 an den
Landkreis
Prignitz
Sb
Ordnung, Verkehr, Bußgeldstelle
Berliner
Straße 49
19348
Perleberg
E-Mail:
ordnungsangelegenheiten@lkprignitz.de
Für die Einhaltung der Bewerbungsfrist einschließlich der Einsendung der Bewerbungsunterlagen gilt das Datum des Eingangs bei der Behörde (§ 3 Abs. 3 Satz 4 BbgBAAV).
Anforderungsprofil:
Das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber (m/w/d) werden nach dem SchfHwG und der Brandenburgischen Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung (BbgBAAV) vorgenommen.
Die Bewerber, die in Ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger bestellt werden. (§ 9a Abs. 1 SchfHwG).
Die Bewerber müssen die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen, über die für die Erfüllung der Aufgaben als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen, in geordneten finanziellen Verhältnissen leben und die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 2 Abs.1 BbgBAAV).
Die Auswahl zwischen den Bewerbern wird nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgenommen (§ 9a Abs. 3 SchfHwG).
Die Bewerbung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten (§ 4 Abs. 4 und 5 BbgBAAV). Siehe Anlage § 4 Abs. 4 und 5 BbgBAAV
Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben. (§ 9a Abs. 4 SchfHwG)
Versuchen Bewerber sich durch arglistige Täuschung im Auswahlverfahren einen Vorteil zu verschaffen, werden sie von diesem Verfahren ausgeschlossen (§ 4 Abs. 7 BbgBAAV).
Ist auf der Grundlage der Bewertungspunkte bei Punktegleichstand (0 bis 1 Punkt) keine Entscheidung über die Vergabe des Bezirks möglich, erfolgt die Entscheidung auf Grund der Auswertung vergleichbarer Stellungnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BbgBAAV oder vergleichbarer Kehrbuch- oder Bezirksüberprüfungen oder auf Grund von Bewerbungsgesprächen. Die in diesem Zusammenhang den Bewerbern entstehenden Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 4 BbgBAAV).
Nach der Koordinierung nach § 6 Abs. 1 BbgBAAV benachrichtigt die zuständige Behörde unverzüglich den ausgewählten Bewerber, setzt dabei eine angemessene Frist zur schriftlichen oder elektronischen Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der vorgesehenen Bestellung und informiert über die Möglichkeit der Rücknahme von weiteren Bewerbungen. Wird die Erklärung über die Annahme auch auf Nachfrage nicht abgegeben, gilt dies als Ablehnung der vorgesehenen Bestellung (§ 6 Abs. 2 BbgBAAV).
Wurden Bewerber nicht für eine Bestellung ausgewählt, besteht ebenfalls die Möglichkeit der kostenlosen Rücknahme von Bewerbungen. Ansonsten ergeht ein kostenpflichtiger Ablehnungsbescheid (26,50 Euro pro Bescheid, Tarifstelle 6.3.4) Weitere Gebühren werden für die Bewerbung nach Tarifstelle 6.3.1 und 6.3.2 sowie für die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach Tarifstelle 6.4.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWEKGebO) in der derzeit gültigen Fassung erhoben.
Laufbahn:
mittlerer Dienst
Tätigkeitsfeld:
Handwerk und Produktion
Ausschreibungsweite:
national
Anstellungsverhältnis:
befristet
Arbeitszeit:
Vollzeit
Schlagwort:
Bezirksschornsteinfeger
Verwaltungsebene:
Kommune
Kontaktdaten/ Adressdaten:
Ansprechpartnerin: Frau Bahlke
E-Mail: ordnungsangelegenheiten@lkprignitz.de
Telefon: 03876 713-322
Fax: 03876 713-432
Adressdaten/Ort der zu besetzenden Stelle
Name: Landkreis Prignitz
Straße: Berliner Str. 49
PLZ: 19348
Ort: Perleberg
§ 4 Bewerbung, Bewerbungsunterlagen
….
(4) Die Bewerbung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1. den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, eine Anschrift und eine Telefonnummer sowie falls vorhanden eine E-Mail-Adresse,
2. einen tabellarischen Lebenslauf, der lückenlose Angaben über die schulische und berufliche Vorbildung sowie den beruflichen Werdegang enthält und aus dem der Beginn sowie das Ende der jeweiligen Tätigkeiten auf den Tag genau hervorgehen,
3. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle: Zeugnisse mit Notenangaben über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über jeweils gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
4. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten in Form von Bestellungsurkunden, Arbeitsverträgen, Arbeitsbescheinigungen und Sozialversicherungsnachweisen der letzten sieben Jahre,
5. Nachweise über die
Bestellung als Vertreter nach § 11b des Schornsteinfeger-Handwerks-
gesetzes der letzten sieben Jahre,
6. Nachweise über
a. zusätzliche berufsbezogene Qualifikationen und Abschlüsse,
b. zusätzliche berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der letzten sieben Jahre; die Nachweise müssen jeweils die bestätigte Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden, Datum, Beginn, Ende und Ort der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme, den Namen des Referenten und die wesentlichen Inhalte der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme enthalten sowie
c. gesetzlich vorgeschriebene beziehungsweise vorgesehene Zeiten während der letzten sieben Jahre, insbesondere Grundwehrdienstzeiten, Elternzeiten, Pflegezeiten und Zeiten der Berufsunfähigkeit, wobei maximal zwei Jahre anerkannt werden,
7. eine Eigenerklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erfüllt,
8. eine Eigenerklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt,
9. eine Eigenerklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen die Bewerberin oder den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungs- oder Gewerbeuntersagungsverfahren“ bekannt ist,
10. eine Eigenerklärung der Bewerberinnen oder Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, dass sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlich sind,
11. eine Eigenerklärung
darüber, ob eine dieser Bewerbung vorangegangene Bestellung als
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter
Bezirksschornsteinfeger
innerhalb der letzten sieben Jahre vor Beginn der Ausschreibung gemäß § 12
Absatz 1
Nummer 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufgehoben, nach § 1 Absatz 1
Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung
mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder nach § 1 Absatz
1 Satz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 49 des
Ver-
waltungsverfahrensgesetzes widerrufen wurde oder ob andere Aufsichtsmaßnahmen
im Sinne von § 21 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergriffen
wurden; anzugeben sind jeweils die seinerzeit zuständige Behörde, die genauen
Maßnahmen sowie das Aktenzeichen des Verfahrens,
12. eine Eigenerklärung
darüber, ob eine dieser Bewerbung vorausgegangene Bestellung als
Vertretung nach § 11b des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes innerhalb der
letzten
sieben Jahre vor Beginn der Ausschreibung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufgehoben, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 48
des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder nach § 1 Absatz 1 Satz 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit §
49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen wurde und
13. in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber bereits Inhaberin oder Inhaber eines Bezirks außerhalb des Landes Brandenburg ist, den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer der für diesen Bezirk zuständigen Aufsichtsbehörde.
(5) Die Bewerbungsunterlagen nach Absatz 4 Nummer 3 bis 6 können der zuständigen Behörde als Kopie eingereicht werden. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Die Bewerbungsunterlagen nach Absatz 4 Nummer 7 bis 12 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Den Bewerbungsunterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine deutsche Übersetzung von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer beizulegen. Nachweise nach Absatz 4 Nummer 6b ohne bestätigte Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden werden nur als halbtägige Veranstaltungen anerkannt.
© Landkreis Prignitz
