Teilstationäre Pflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Sie besteht zur Ergänzung der häuslichen Pflege und verhindert vollstationäre Pflege!

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Fahrtkosten bis zu einer Höhe, die den Leistungen nach § 36 SGB XI (Pflegesachleistung) für den jeweiligen Pflegegrad entsprechend ist. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden von der Pflegekasse nicht übernommen. Im Rahmen der Hilfe zur Pflege werden die durch die Pflegekasse nicht gedeckten Kosten übernommen, wenn

·         die Versorgung in einer Tagespflege notwendig ist

·         und die sozialhilferechtlichen Vorrausetzungen vorliegen.

Die Notwendigkeit und die Häufigkeit des Besuchs in einer Tagespflege beurteilt Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfeplanung.

Rechtsgrundlage

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