Was sind Masern?

Masern werden durch Viren ausgelöst und kommen weltweit vor. Sie sind hoch ansteckend. Eine Masern-Infektion ist keine harmlose Krankheit, denn bei etwa jedem zehnten Betroffenen treten Komplikationen auf. In Deutschland ist die Häufigkeit von Masern-Erkrankungen durch Impfungen stark zurückgegangen. Trotzdem kommt es immer wieder zu Häufungen von Krankheitsfällen bei ungeschützten Personen. Dabei trifft es auch Jugendliche und junge Erwachsene, von einer Kinderkrankheit kann man also nicht mehr sprechen. Um die Masern in Deutschland auszurotten, müssen besonders in diesen Altersgruppen noch mehr Menschen geimpft werden.

Masernerkrankung

Zu Beginn der Masern-Erkrankung zeigen sich Beschwerden wie hohes Fieber, Husten und Schnupfen sowie Entzündungen im Nasen-Rachen-Raum und der Augen-Bindehaut. Erst nach einigen Tagen bildet sich der typische Hautausschlag, der im Gesicht und hinter den Ohren beginnt und sich dann über den ganzen Körper ausbreitet. Der Ausschlag geht mit einem erneuten Fieberanstieg einher und geht nach 3 bis 4 Tagen wieder zurück. Dabei kann es zu einer Schuppung der Haut kommen.

Masern schwächen vorübergehend das Immunsystem, so dass andere Erreger schlechter abgewehrt werden können. So können Komplikationen entstehen, die häufig durch zusätzliche Erreger verursacht werden, wie beispielsweise Mittelohrentzündungen, Atemwegs- oder Lungenentzündungen. Eine besonders gefürchtete Komplikation der Masern-Erkrankung ist die Gehirnentzündung. Sie tritt bei etwa einem von 1.000 Masernfällen auf. 10% bis 20% der Betroffenen sterben daran. Bei 20% bis 30% bleiben schwere Folgeschäden wie geistige Behinderungen oder Lähmungen zurück.

Sehr selten tritt mehrere Jahre nach einer durchgemachten Masern-Infektion eine so genannte SSPE, die subakute sklerosierende Panenzephalitis, auf. Die SSPE ist eine fortschreitende Entzündung des Gehirns und des Nervensystems und verläuft immer tödlich. Besonders betroffen sind Kinder, die im ersten Lebensjahr an Masern erkrankt sind.

Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz trat am 1. März 2020 in Kraft mit dem Ziel, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen.

Das Masernschutzgesetz betrifft alle neu in die Einrichtung aufzunehmenden Personen (Betreute oder Tätige bzw. Beschäftigte), die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind (sog. Neuzugänge). Für alle zum 1. März 2020 (sog. Bestandspersonen) bereits in der Einrichtung betreuten bzw. tätigen oder beschäftigten Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, bestand eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022.

Nachweis Masernschutz

Ein ärztliches Zeugnis bescheinigt das Vorliegen eines Masern­schutzes oder einer Kontraindikation zur Masern-Impfung und sollte daher Folgendes enthalten:

Nachweis über einen ausreichenden Masern-Impfschutz
Ein ausreichender Masern-Impfschutz besteht, wenn ab einem Alter von 12 Monaten mindestens eine Schutzimpfung gegen Masern und ab einem Alter von 24 Monaten zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden.

oder

Nachweis über ausreichende Masern-Immunität
Ein ausreichender Masernschutz besteht auch, wenn eine Immunität gegen Masern vorliegt, zum Beispiel aufgrund einer zurückliegenden Infektion mit Masern. Die Immunität kann durch eine Blutuntersuchung im Labor festgestellt werden.

oder

Nachweis über medizinische Kontraindikationen
Manche Personen können sich aufgrund bestimmter Umstände, wie z. B. Schwangerschaft oder Beeinträchtigun­gen des Immunsystems, nicht impfen lassen. Personen, bei denen eine sogenannte medizinische Kontraindikation (dau­ernd oder vorübergehend) vorliegt, müssen dies durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigen. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft werden kann, mit angegeben sein.

Nachweis Masernschutz wurde bereits nachgewiesen

Personen, die ihren Impfschutz oder ihre Immunität schon einmal nachgewiesen haben, können sich dies von einer staatlichen Stelle oder der Leitung der Einrichtung, in der sie betreut oder beschäftigt waren, bestätigen lassen und bei der neuen Prüfung (z. B. bei einem Wechsel der Einrichtung) vor­legen.

Verfahren nach Meldung an das zuständige Gesundheitsamt

Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtung sind zur Abgabe der Meldung gesetzlich verpflichtet.

Nach Eingang der Meldung fordert das Gesundheitsamt die Sorgeberechtigten des Kindes oder die beschäftigte oder tätige Person auf, den Nachweis über den Masernschutz oder die Bescheinigung einer Kontraindikation gegenüber dem Gesundheitsamt zu erbringen.

Wer der Nachweispflicht nicht nachkommt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Weitere Information zum Thema Masernschutz finden Sie unter folgenden Links:

Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Frau Romina Weber
Telefon: 03395 300-612
E-Mail: romina.weber@lkprignitz.de

© Landkreis Prignitz 


Berliner Str. 49 -  19348 Perleberg -  Telefon: 03876 - 713-0  -   Fax: 03876 - 713-214
Seitenmotiv