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Sozialhilfe - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Zuständige Ansprechpartner

Für Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, werden Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erbracht, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.

Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei
- fehlender oder nicht ausreichender Wohnung,
- ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage,
- gewaltgeprägten Lebensumständen
- Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung der
- vergleichbaren nachteilien Umständen.

Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Vrhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere
- im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung
- mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes
- mit familären oder anderen sozialen Beziehungen oder
- mit Straffälligkeit.

einzureichende Unterlagen

• vollständig ausgefüllter und unterschriebener Sozialhilfehauptantrag mit den entsprechenden Nachweisen
• Einkommens- und Vermögenserklärung mit den dazugehörigen aktuellen Nachweisen der letzten drei Monate
• Meldebestätigung (polizeiliche Um-/Anmeldung), Kopie Personalausweis
• Kopie Betreuerausweis/Vorsorgevollmacht (sofern vorhanden)
• Kopie Schwerbehindertenausweis/Bescheid vom Versorgungsamt über Feststellung der Behinderung (sofern vorhanden)
• Aufstellung früherer Leistungsträger
• antragsbegleitender Bericht
• Beschreibung der Defizite, Erläuterung zu den Auswirkungen der Defizite

Je nach beantragter Hilfe können weitere Unterlagen erforderlich sein:
• aktuelle medizinische Unterlagen mit Angabe ICD 10
• Nachweis über (drohenden)Wohnungsverlust bzw. Mietvertrag bei bestehenden Mietverhältnissen
• ggf. Haftbescheinigung
• Stellungnahme des Leistungserbringers
•Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und gewährte Leistungen plus MDK-Gutachten (sofern vorhanden)

Da es sich um Entscheidungen im Einzelfall handelt, können ggf. weitere Unterlagen erfoderlich sein.

Rechtsvorschriften

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