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Bauen - Grunddienstbarkeit

Zuständigkeiten

    Vordrucke/Formulare

    Der Antrag zur Bearbeitung von Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ist im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens oder formlos für einen bereits gestellten Bauantrag sowie für einen Antrag auf Abweichung für eine geplante Grundstücksteilung - hier durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) - bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

    Die o. g. Formulare der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten werden nur durch die Antragsverwaltungssachbearbeiter der Bauaufsicht erstellt.

    erforderliche Unterlagen

    Mit den Anträgen sind nachfolgende Bauvorlagen mit einzureichen:
    - Lagepläne mit Darstellung der Dienstbarkeit
    - Grundbuchauszüge (Bestandsverzeichnis) nicht älter als 3 Monate für das dienende und das herrschende Grundstück,

    Gebühren/Entgelte/Auslagen

    Gebühren entsprechend der aktuellen Baugebührenordnung des Landes Brandenburg (BbgBauGebO)
    und zusätzlich privatrechtliche Kosten wie  zum Beispiel
    - Notarkosten,
    - Kosten für die Eintragung der Dienstbarkeit beim Grundbuchamt.

    Rechtsvorschriften

    weitere Hinweise

    Um ein Vorhaben, dass sich nicht mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang bringen lässt, genehmigen zu können, besteht oft die Notwendigkeit einer an das
    Baugrundstück gebundenen dauerhaften Unterwerfung des Nachbargrundstückes für sich und seine Rechtsnachfolger zur dinglichen Sicherung gewisser Verpflichtungen.
    Diese könnten in der Regel Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, Übernahme von Abstandsflächen, Feuerwehrzufahrtsrechte sowie der Nachweis von Kfz-Stellplätzen sein.
    Mit der Erklärung des Eigentümers des dienenden Grundstücks, bewilligt und beantragt dieser die Eintragung einer Dienstbarkeit für das herrschende Baugrundstück. Diese muss vom  Eigentümer persönlich unterschrieben sein. Die Unterschrift des Eigentümers des dienenden Grundstücks auf dem von der Bauaufsicht gefertigten und durch die Behörde unterschriebenen  und selbst gesiegelten Formular (§ 29 Abs. 3 GBO) bedarf nach § 29 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) der notariellen Beglaubigung.
     Durch die zu bestellende Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstückes (§ 1018 BGB u. § 873 BGB) als auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises  (§ 1090 BGB), vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde, ist es möglich dem Eigentümer  des herrschenden Baugrundstücks eine eigene Rechtsposition zu verschaffen, so dass er seine Ansprüche gegenüber dem dienenden Grundstück auf Dauer geltend machen kann. Mit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wird verhindern, dass die Grunddienstbarkeit von den Eigentümern in gegenseitigem Einvernehmen wieder gelöscht werden können und dadurch bauordnungswidrige Zustände entstehen.

    © Landkreis Prignitz 

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