Baulasten

Allgemeine Informationen zum Baulastenverzeichnis

Baulasten und Baulastenverzeichnis gab es nur bis zum Jahr 1994. Seitdem werden die entsprechenden Verpflichtungen gemäß § 65 der Brandenburgischen Bauordnung(BbgBO), als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten derjenigen Gebietskörperschaft, die Träger der unteren Bauaufsichtsbehörde ist, in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.


Entsprechend dem Gesetz über die Bauordnung (§ 80 BauO) vom 20. 7. 1990 erfolgte bis zum Juni 1994 die Führung eines Baulastenverzeichnisses durch die Bauaufsichtsbehörde.

  • Baulasten wurden aufgrund dieser bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Bauanträgen oder Grundstücksteilungen erforderlich.

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde konnten aufgrund dieses Gesetzes Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihrer Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergaben. Bauordnungswidrigkeiten konnten somit ausgeräumt werden.

  • Die neue Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) kennt keine Baulast mehr. Ab Juli 1994 erfolgt mit Runderlass Nr. 3/1994 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr die rechtliche Sicherung über Dienstbarkeiten im Grundbuchblatt des Nachbarn.
  • Bestellte Dienstbarkeiten werden gemäß Pkt. 5.3 des Runderlasses durch die untere Bauaufsichtsbehörde in einem Grundstücksbelastungsregister eingetragen.

Da im Land Brandenburg die Dienstbarkeiten im dienenden Grundstück grundbuchrechtlich gesichert werden, wird und wurde beim Landkreis Prignitz im Sachbereich Bauordnung kein Baulastenverzeichnis geführt.

Rechtliche Sicherung durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Runderlass Nr. 24/01/2004)

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