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Blindenhilfe nach SGB XII

In Brandenburg erhalten blinde Personen zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen für die Teilnahme am öffentlichen Leben Landespflegegeld.

 

Diese Leistung geht der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII vor. Der Hauptunterschied zwischen Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und Landespflegegeld für Blinde liegt darin, dass die Blindenhilfe wegen ihrer Zuordnung zum Sozialhilferecht abhängig von Einkommens- und Vermögensgrenzen gewährt wird. Für das Landespflegegeld gelten diese Grenzen nicht.

 

Gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften sind auf die Blindenhilfe anzurechnen. Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechlticher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Bllindenhilfe um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50%.


Die persönliche Anspruchsvoraussetzung ist u. a. durch einen entsprechenden Eintrag im Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen Bl) nachzuweisen.

Höhe der Blindenhilfe

Blindenhilfe  (§ 72 Abs. 2 SGB XII)

bis 30.06.2023

 ab 01.07.2023

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres

403,89 €

421,61€

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres

806,40 €

841,77€

Zuständige Ansprechpartner

Sozialraum A - Bereich Pritzwalk und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Schleswig-Holstein
> Sabine Milus - Telefon: 03876 713-619

Sozialraum B - Bereich Perleberg und Umgebung, Berlin, Land Brandenburg
> Carolin Scherff - Telefon: 03876 713-615

Sozialraum C
- Bereich Wittenberge und Umgebung, Sachsen-Anhalt, andere Bundesländer
> Daniela Schlee - Telefon: 03876 713-612

Sozialraum C
- Bereich Amt Bad Wilsnack/Weisen
> Michala Nickel - Telefon: 03876 713-581

mitzubringende Unterlagen

• vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Sozialhilfe mit Anlagen und den entsprechenden Nachweisen
• Personalausweis
• gegebenenfalls Betreuerausweis bzw. Vollmacht (sofern vorhanden)
• Einkommens- und Vermögenserklärung mit den dazugehörigen aktuellen Nachweisen der letzten drei Monate
• Kopie Schwerbehindertenausweis/Bescheid vom Versorgungsamt über Feststellung der Behinderung
• Nachweise über die Kosten der Unterkunft

Rechtsvorschriften

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