Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung wurde im Hinblick auf die Erteilung von Kurzzeitkennzeichen geändert.
Ab dem 01.04.2015 gelten die unten dargestellten Reglungen ausnahmslos für alle Kurzzeitkennzeichen.
Kurzzeitkennzeichen gelten nur für Probe- und Überführungsfahrten. Werden Kurzzeitkennzeichen für eine Fahrt zur Erlangung einer Hauptuntersuchung oder einer Betriebserlaubnis benötigt oder liegt keine gültige Hauptuntersuchung vor, wird die Nutzung auf die dafür notwendigen Fahrten beschränkt:
- zur Erlangung einer Betriebserlaubnis auf Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Landkreis Prignitz oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück,
- zur Erlangung einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung auf Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück,
Wird bei der Hauptuntersuchung keine Mängelfreiheit festgestellt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Landkreis Prignitz oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.
Die oben stehenden Regelungen gelten nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
- elektronische Versicherungsbestätigungsnummer für Kurzzeitkennzeichen ( eVB)
- das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen (Ausnahmen oben),
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und ggf. Teil II (Fahrzeugbrief)
- ggf. COC-Papier (EG-Übereinstimmungsbescheinigung )
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Ausnahmen siehe oben, Stempel sind nicht ausreichend),
- gültiges Ausweisdokument: Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebestätigung, nicht
älter als 3 Monate), ggf. Aufenthaltserlaubnis inkl. Ausweis (Aufenthaltstitel allein ist nicht ausreichend!),
- empfangsberechtigte Personen ohne Wohnsitz in Deutschland müssen eine Person mit Wohn- oder
Geschäftssitz im Landkreis Prignitz beauftragen,
- Bevollmächtigte bringen eine Vollmacht und ihr gültiges Ausweisdokument mit.
13,10 € – Gebühr
Kurzzeitkennzeichen können an der Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes oder bei der Zulassungsstelle des (nachzuweisenden) Standortes des Fahrzeuges beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie ggf. eine Meldebestätigung Ihres Heimatwohnortes benötigen und auch der Standort des Fahrzeugs entsprechend nachzuweisen ist. (Kaufvertrag, Fahrzeugpapiere).
Das Ablaufdatum des Kurzzeitkennzeichens wird längstens auf fünf Tage ab Zuteilung festgesetzt. Das bedeutet: Tag der Zuteilung + vier Tage. Eine Zuteilung für weniger Tage ist möglich, eine Zuteilung für einen weiter in der Zukunft liegenden Zeitraum ist nicht möglich.
Hinweis - Adressänderungen in den Kommunen möglich
Wer innerhalb des Landkreises Prignitz umgezogen ist, kann die erforderliche
Adressänderung in den Fahrzeugpapieren seit Januar 2019 in den Ämtern
und Gemeinden des Landkreises Prignitz (außer in Pritzwalk) vornehmen. Dadurch wird die Zeit für den
Gang in die Kfz-Zulassungsbehörde gespart.
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