Ordnungsbehördliche Aufgaben zur Umsetzung der Düngeverordnung
Fachrechtskontrollen nach der guten fachlichen Praxis
CC Kontrollen nach der Nitrat- und Phosphatrichtlinie
Prüfung der Klärschlammanträge
Für Ackerland
gilt die Sperrzeit ab Ernte der Hauptfrucht und endet mit Ablauf des 31. Januar.
Als Hauptfrucht gilt dabei die zuletzt angebaute und im Vegetationsjahr
geerntete Kultur (z. B. Silomais nach
Winterweizen). Abweichend davon darf zur Deckung des zu ermittelnden und zu
dokumentierenden Stickstoffdüngebedarfs max. 30 kg/ha NH4 oder 60 kg/ha Gesamt
N ausschließlich in den folgenden Anwendungsfällen eingesetzt werden:
-
bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten,
Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum
15. September,
- bis zum 1. Oktober zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober ,
- bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeeren- und Beerenobstkulturen.
Die sogenannte „Strohdüngung“ ist im Herbst nicht mehr
zulässig.
Für Grünland
und mehrjährigen Feldfutterbau (sofern die Aussaat bis 15. Mai erfolgt ist)
beginnt die Sperrzeit am 1. November und endet mit Ablauf des 31. Januar.
Die Sperrzeit für Festmist und Kompost beginnt am 15. Dezember und endet mit Ablauf des 15. Januar.
© Landkreis Prignitz